Rechtsprechung
BGH, 22.09.1994 - V ZR 236/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Konkurs - Eigentumsübertragung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KO § 24
Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs im Konkurs des Grundstücksverkäufers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Vormerkung im Konkurs; Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums
Papierfundstellen
- NJW 1994, 3231
- ZIP 1994, 1705
- MDR 1995, 57
- WM 1994, 2134
- BB 1995, 120
- DB 1994, 2340
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 12.11.1980 - 1 U 278/80
Auszug aus BGH, 22.09.1994 - V ZR 236/93
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (VersR 1982, 250 f) an.
- BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95
Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer
b) Mit Recht hat das vorlegende Gericht auch einen Eingriff in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums (vgl. Senat aaO., NJW 1994, 3231) verneint. - BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13
Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld …
Allerdings muss der Insolvenzverwalter den Anspruch des Vormerkungsgläubigers nur soweit erfüllen, wie er tatsächlich durch die Vormerkung gesichert ist (BGH, Beschluss vom 22. September 1994 - V ZR 236/93, NJW 1994, 3231;… Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 106 Rn. 28). - OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 9 U 41/12
Übertragung von Grundschulden an einem Hofgrundstück; Bewilligung der Eintragung …
Hierbei handelt es sich gegebenenfalls um von der Übereignungspflicht abtrennbare Verpflichtungen, auf die sich die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung nicht erstreckt (vgl. BGH ZIP 1994, 1705; BayObLGZ 2003, 221, 225; jeweils zum Anspruch auf Lastenfreistellung).Hierbei handelt es sich gegebenenfalls um von der Übereignungspflicht abtrennbare Verpflichtungen, auf die sich die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung nicht erstreckt (vgl. BGH ZIP 1994, 1705; BayObLGZ 2003, 221, 225; jeweils zum Anspruch auf Lastenfreistellung).
- BayObLG, 03.09.2003 - 3Z BR 113/03
Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags - …
Die Verpflichtung zur Löschung der Grundschulden ist nämlich eine von der Übereignungspflicht abtrennbare Nebenpflicht, auf die sich die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung nicht erstreckt (vgl. BGH ZIP 1994, 1705). - AG Konstanz, 10.02.2022 - 4 C 397/21
Wohnungseigentum: Verbot der Haustierhaltung
Es wird hier das Gesamtpaket der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zitiert zusammen mit dem vom WEG-Senat des BGH gefundenen dinglichen Kernbereich (NJW 1994, 3231). - OLG Jena, 28.08.2003 - 6 W 422/03
Anfechtung eines Tierhaltungsverbots
b) Der Beschluss ist auch nicht wegen eines - nicht dem Fristerfordernis des Anfechtungsverfahrens unterliegenden - Eingriffs in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig (vgl. BGH NJW 1994, 3231). - OLG Köln, 29.06.1998 - 16 Wx 86/98
Einräumung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß
In diesem Fall sind die Interessen der überstimmten oder der bei der Beschlußfassung nicht anwesenden Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung und bei schuldloser Fristversäumung durch das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt (BGH NJW 94, 3231 m.w.N.). - OLG Naumburg, 01.03.2000 - 5 U 192/99
Freigabe von Gebäudeeigentum durch den Gesamtvollstreckungsverwalter
Dabei ist insolvenzfest allein der unmittelbar durch die Vormerkung selbst gesicherte Anspruch (vgl. BGH ZIP 1994, 1705, dazu EWiR 1995, 277 (Mönning)). - OLG Celle, 15.10.1999 - 4 U 52/99
Eigentumswohnung; Kaufvertrag; Formnichtigkeit; Beurkundungserfordernis; …
Schaden droht ihm allerdings dann, wenn das Grundstück mit Grundpfandrechten belastet ist, der Kaufpreis zu deren Ablösung aber nicht ausreicht (Senat, 4 U 97/92 und BGH V ZR 236/93) sowie ferner, wenn das Bauwerk nicht fertiggestellt ist und der Bauherr dies auf eigene Kosten, die meist höher sind als der ersparte Restwerklohn, bewerkstelligen muss (Ertl, Rechtspfleger 1977, 81).