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   BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80   

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https://dejure.org/1983,582
BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80 (https://dejure.org/1983,582)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1983 - V ZR 252/80 (https://dejure.org/1983,582)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80 (https://dejure.org/1983,582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte Zahlungsgarantie - Freigabe eines Grundstückes, das als Pfandobjekt eines Werkvertrages diente - Anspruch auf Grundschuldverzicht durch Auslegung einer Freistellungserklärung - Auslegung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte Zahlungsgarantie; Freigabe eines Grundstückes, das als Pfandobjekt eines Werkvertrages diente; Anspruch auf Grundschuldverzicht durch Auslegung einer Freistellungserklärung; Auslegung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 169
  • MDR 1984, 131
  • DNotZ 1984, 322 (Ls.)
  • WM 1983, 961
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.05.1976 - V ZR 203/75

    Forthaftung des Wohnungseigentums im Umfang des noch geschuldeten

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Dabei sind die Interessen der Erwerber auch dann zu berücksichtigen, wenn sie insoweit nicht als Vertragsschließende, sondern nur als leistungsberechtigte Dritte (§ 328 Abs. 1 BGB) anzusehen sein sollten (vgl. das Senatsurteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, LM BGB § 133 (C) Nr. 38 Bl. 3, 4 = NJW 1976, 2340, 2342 = MDR 1976, 918 = DB 1976, 1761, 1762 = WM 1976, 845, 847/848 = DNotZ 1977, 356, 360 mit kritischer Anmerkung Schöner).

    Bei der Auslegung der Freistellungserklärung dürfen jedoch die Interessen der Erwerber nicht außer acht gelassen werden (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1976 aaO).

    Nach ihr wirken sich bei Formularverträgen etwaige Auslegungszweifel zum Nachteil des Verwenders aus (vgl. nur BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; 62, 83, 89; Senatsurteil vom 28. Mai 1976 aaO; vgl. jetzt auch § 5 AGBG).

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Nach ihr wirken sich bei Formularverträgen etwaige Auslegungszweifel zum Nachteil des Verwenders aus (vgl. nur BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; 62, 83, 89; Senatsurteil vom 28. Mai 1976 aaO; vgl. jetzt auch § 5 AGBG).
  • BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Die Auslegung der formularmäßig getroffenen Vereinbarung über die Voraussetzungen der Freistellung hat objektiv, d.h. nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner, unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise zu erfolgen (vgl. nur BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218/219; 62, 251, 254).
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Die Auslegung der formularmäßig getroffenen Vereinbarung über die Voraussetzungen der Freistellung hat objektiv, d.h. nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner, unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise zu erfolgen (vgl. nur BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218/219; 62, 251, 254).
  • BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65

    Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Bei derartigen Verträgen wird allgemein angenommen, daß im Zweifel auch bei nur teilweiser Tilgung der gesicherten Forderung der Sicherungsgeber die Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld verlangen kann, sofern eine endgültige Übersicherung eingetreten ist (Senatsurteil vom 15. März 1966 - V ZR 17/65, WM 1966, 653/654; BGH Urteil vom 21. Februar 1967 - VI ZR 144/65, WM 1967, 566/567 = BB 1967, 1144; Huber, Die Sicherungsgrundschuld S. 179, 180; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III § 37 IV; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschuld 3. Aufl. S. 115; MünchKomm/Eickmann, BGB § 1191 Rdn. 81; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1191 Rdn. 12; Palandt/Bassenge, BGB 41. Aufl. - nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen in der 42. Aufl. - § 1191 Anm. 3 b bb; zurückhaltender Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdn. 58).
  • BGH, 21.02.1967 - VI ZR 144/65

    Haftungsansprüche einer Klägerin gegen die Beklagte nach Erwerb des nicht

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Bei derartigen Verträgen wird allgemein angenommen, daß im Zweifel auch bei nur teilweiser Tilgung der gesicherten Forderung der Sicherungsgeber die Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld verlangen kann, sofern eine endgültige Übersicherung eingetreten ist (Senatsurteil vom 15. März 1966 - V ZR 17/65, WM 1966, 653/654; BGH Urteil vom 21. Februar 1967 - VI ZR 144/65, WM 1967, 566/567 = BB 1967, 1144; Huber, Die Sicherungsgrundschuld S. 179, 180; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III § 37 IV; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschuld 3. Aufl. S. 115; MünchKomm/Eickmann, BGB § 1191 Rdn. 81; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1191 Rdn. 12; Palandt/Bassenge, BGB 41. Aufl. - nicht mehr ausdrücklich ausgesprochen in der 42. Aufl. - § 1191 Anm. 3 b bb; zurückhaltender Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdn. 58).
  • BGH, 27.10.1972 - V ZR 43/71

    Begründung eines Schuldverhältnisses durch einen Kaufvertrag - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Diese Auslegung steht nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 27. Oktober 1972, V ZR 43/71, WM 1972, 1420.
  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Nach ihr wirken sich bei Formularverträgen etwaige Auslegungszweifel zum Nachteil des Verwenders aus (vgl. nur BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; 62, 83, 89; Senatsurteil vom 28. Mai 1976 aaO; vgl. jetzt auch § 5 AGBG).
  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Die Auslegung der formularmäßig getroffenen Vereinbarung über die Voraussetzungen der Freistellung hat objektiv, d.h. nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner, unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise zu erfolgen (vgl. nur BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218/219; 62, 251, 254).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80
    Da das Berufungsgericht diese Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen insoweit nicht mehr in Betracht kommen, kann das Revisionsgericht die Auslegung nachholen (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73].
  • BGH, 17.09.1976 - V ZR 244/75

    Anspruch auf Grundschuldverzicht - Die Freistellungsvoraussetzungen einer

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Die Parteien haben jedoch als Darlehensnehmer und Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, und zwar nicht nur für den Fall vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderung, sondern auch dann, wenn nur ein Teil der Grundschuld nicht mehr valutiert ist (Senatsurteil vom 7. Mai 1991 aaO.; BGH Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80 - NJW 1984, 169, 171).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZR 142/10

    Insolvenzverfahren: Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung durch

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich die nachträgliche Übersicherung als endgültig erweist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 252/80, NJW 1984, 169, 171 unter II. 4.).
  • LG München II, 12.02.2015 - 5 O 775/14

    Geltendmachung einer Freistellungsverpflichtungserklärung im Rahmen einer

    Hierdurch ist ein Vertrag zwischen der Beklagten und der M1 GmbH zustande gekommen (vgl. dazu, dass die Annahme einer Freistellungserklärung zu einer vertraglichen Vereinbarung führt, Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Aufl. 2014, Rn. 326 f.; BGH NJW 1984, 169, 170).

    Vielmehr besteht eine Freistellungsverpflichtung in dem Umfang, in dem die Vertragssumme von den Käufern vereinbarungsgemäß auf das bezeichnete Konto gezahlt worden ist (vgl. zur [ergänzenden] Auslegung von Freistellungserklärungen BGH NJW 1984, 169, 171).

    Die Haftungsfreistellung hat in dem Umfang zu erfolgen, in dem die Käufer die Vertragssumme unstreitig auf das vereinbarte Konto gezahlt haben (BGH NJW 1984, 169, 171).

    Die Interessenlage und die Lösung sind vergleichbar mit Sicherungsgeschäften, bei denen anerkannt ist, dass der Sicherungsgeber die Rückgewähr eines entsprechenden Teils einer Grundschuld verlangen kann, wenn endgültige Übersicherung eingetreten ist (BGH NJW 1984, 169, 171).

    Dies beinhaltet aber nur eine Vereinbarung zur Zahlungsweise, so dass zum Beispiel die Übergabe eines Verrechnungsschecks, dessen Gegenwert der Bauträger nicht dem vereinbarten Konto zuführt, eine Barzahlung oder eine Zahlung auf andere Konten keine Freistellungsverpflichtung auslöst, schließt aber nicht aus, dass der Umfang der Zahlungspflicht nicht auch durch Aufrechnung reduziert werden kann (BGH NJW 1984, 169, 170 f.).

    Es handelt sich hierbei um eine Aufrechnungsbefugnis auf vertraglicher Grundlage (BGH NJW 1984, 169, 171, vgl. auch Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Aufl. 2014, Rn. 341).

    Durch die Beteiligung der Beklagten als Finanziererin der Bauträgerin sollen in Bezug auf die Durchführung des Bauträgerkaufvertrages weder die Bauträgerin besser, noch die Käufer schlechter gestellt werden (BGH NJW 1984, 169, 170 f.; Marcks, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 14 zu § 3 MaBV).

    Die Kaufpreisforderung erlischt entsprechend des durch die mangelhafte Leistung verursachten Schadens und zugleich verringert sich die im Sinne der Freistellungsverpflichtungserklärung geschuldete Vertragssumme, wodurch die Freistellungsverpflichtung ausgelöst wird (vgl. zu alldem BGH NJW 1984, 169, 170).

    Im Fall der mangelhaften Vollendung des Bauvorhabens entspricht diese Vertragssumme dem, entsprechend des Umfangs der Mangelhaftigkeit reduzierten Kaufpreis (BGH NJW 1984, 169, 170; Marcks, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung 2014, Rn. 14 zu § 3 MaBV).

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