Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.06.2017

Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16   

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https://dejure.org/2017,16763
BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,16763)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - V ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,16763)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - V ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,16763)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG
    Wohnungseigentumssache: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eines auf Beseitigung einer baulichen Veränderung klagenden Wohnungseigentümers

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 49a GKG, § 294 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses; Abweisung der Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; Darlegung des Wertverlusts des Wohnungseigentums infolge der ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Bemessung der Beschwer anhand des Wertverlusts für den Wohnungseigentümer durch bauliche Veränderung unabhängig von Streitwertfestsetzung

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eines auf Beseitigung einer baulichen Veränderung klagenden Wohnungseigentümers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a; ZPO § 294
    Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses; Abweisung der Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums; Darlegung des Wertverlusts des Wohnungseigentums infolge der ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumssache: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eines auf Beseitigung einer baulichen Veränderung klagenden Wohnungseigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigung einer baulichen Veränderung: Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses eines Wohnungseigentümers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittelbeschwer bei Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsmittelbeschwer bei Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 912
  • MDR 2017, 875
  • NZM 2017, 528
  • ZMR 2017, 14
  • ZMR 2017, 755
  • BauR 2017, 1426
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16
    Der in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN).

    Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5).

    Der Streitwert bemisst sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5 mwN).

  • KG, 11.10.2013 - 1 W 195/13

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Bewilligung der Löschung eines auf Grund

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16
    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, ZMR 2014, 300 Rn. 5 ff. mwN).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 12/94

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16
    Der Wertverlust ist von dem Kläger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen (vgl. BayObLG, WuM 1994, 565 f.).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZR 262/12

    Klage des Grundstückseigentümers auf Beseitigung von Geräuschimmissionen durch

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16
    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, ZMR 2014, 300 Rn. 5 ff. mwN).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 254/17

    Wohnungseigentumsverfahren: Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen

    Dabei stützt es sich auf den Beschluss des Senats vom 6. April 2017 (V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4), der jedoch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft.

    Eine Schätzung der Beschwer muss zwar ggf. auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vornehmen; aber als Grundlage der Schätzung dienen dabei nur solche Tatsachen, die der Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4), oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind.

    aa) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass bei Klagen, mit denen optische Veränderungen von Wohnanlagen rückgängig gemacht werden sollen, eine auf Tatsachen basierende Schätzung des klägerischen Interesses erfolgen muss, und hat dabei auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug genommen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4).

    Dementsprechend hat der Senat in dem bereits zitierten Beschluss vom 6. April 2017, der den Rückbau einer von den Beklagten auf eigene Kosten verursachten optischen Veränderung des Gesamteindrucks des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hatte, das klägerische Interesse mangels anderer Anhaltspunkte auf 3.000 EUR geschätzt (V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 7: Erneuerung der Zuwegung).

  • BGH, 20.02.2020 - V ZR 167/19

    Bemessen des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen

    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4).
  • BGH, 07.12.2023 - V ZR 14/23

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis zu 45.000 EUR festgesetzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, geschätzter Minderwert des Wohneigentums der Klägerin zu 1 bei Vergleich der tatsächlichen mit der beantragten Ausführung der Sanierung, vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, WuM 2017, 425 Rn. 4).
  • BGH, 02.07.2020 - V ZR 2/20

    Wohnungseigentumsache: Maßgebliches wirtschaftliches Interesse für

    Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NZM 2017, 371 Rn. 2; Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 3).
  • KG, 31.07.2019 - 24 W 38/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Abrechnung durch einen

    Ferner ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass die Beschwer vom gemäß § 49a GKG zu bestimmenden Streitwert zu unterscheiden ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, Rn. 3 und BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, Rn. 4; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 187.2) und beide nicht notwendigerweise übereinstimmen müssen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, Rn. 4; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 187.2).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht die Beschwer sogar in der Regel nicht dem Streitwert (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, Rn. 2).

  • BGH, 11.05.2017 - V ZA 10/17

    Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Bestellung eines Notanwalts;

    Diese bemisst sich bei der Abweisung einer Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 26.11.2020 - V ZR 21/20

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

    Infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NZM 2017, 371 Rn. 2; Beschluss vom 6. April 2017- V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 3; Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, ZWE 2020, 397 Rn. 4).
  • LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16

    Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Platzierung

    Dass sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse auf Beseitigung an einer baulichen Veränderung grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, richtet, hat der Bundesgerichtshof nur für die Frage der Beschwer desjenigen Eigentümers entschieden, der klageweise die Beseitigung der baulichen Veränderung begehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: V ZR 254/16).
  • LG Dortmund, 26.09.2017 - 1 S 49/17

    Zum Beschwerdewert einer baulichen Veränderung; § 511 Abs. 2 ZPO

    Soweit die Kläger zu 3.) und 4.) in der mündlichen Verhandlung eingewendet haben, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung (Beschl. v. 06.04.2017, Az.: V ZR 254/16) lediglich über die für eine Revisionszulassung erforderliche Beschwer, nicht aber über die hier relevante Berufungsbeschwer entschieden habe, verkennen sie, dass der Bundesgerichtshofinsoweit keine Differenzierung vornimmt und für eine solche Differenzierung darüber hinaus auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist.
  • LG München I, 10.12.2019 - 1 T 12017/19

    Bemessung des Streitwerts einer gegen die Sanierung einer Tiefgarage gerichteten

    Das jeweilige Interesse an der Entscheidung ist dabei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Beschuss vom 06.04.2017, Az: V ZR 254/16, juris Rn 4; BGH, Beschluss vom 06.12.2018, Az: V ZR 63/18, juris Rn 2).
  • AG Hannover, 19.11.2018 - 481 C 6801/18
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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2017 - V ZR 254/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24969
BGH, 22.06.2017 - V ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,24969)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - V ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,24969)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - V ZR 254/16 (https://dejure.org/2017,24969)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 321a Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 41 GKG, §§ 8, 9 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 45 WEG

  • Wolters Kluwer

    Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör durch den Nichthinweis des Berufungsgerichts auf die erforderliche Bezifferung des Klägerinteresses

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1
    Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör durch den Nichthinweis des Berufungsgerichts auf die erforderliche Bezifferung des Klägerinteresses

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZR 254/16
    Die Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert in Wohnungseigentumssachen in der Regel nicht der Rechtsmittelbeschwer entspricht, ist zudem nicht neu (vgl. zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in einer Wohnungseigentumssache Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4; zu § 45 WEG aF Senat, Beschluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 ff.).
  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 211/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert;

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZR 254/16
    Die Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert in Wohnungseigentumssachen in der Regel nicht der Rechtsmittelbeschwer entspricht, ist zudem nicht neu (vgl. zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in einer Wohnungseigentumssache Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4; zu § 45 WEG aF Senat, Beschluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 ff.).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZR 180/15

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands im Revisionsverfahren für die

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZR 254/16
    Schließlich ist nicht offenkundig, dass die Wertgrenze überschritten wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 180/15, juris Rn. 11).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 199/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert im Streit um eine unbebaute

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZR 254/16
    Ob die Kläger durch Angaben, die sie in den Vorinstanzen im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu ihrem Interesse getätigt haben, überhaupt gebunden werden, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 199/16, juris Rn. 9 mwN).
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