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   BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10   

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https://dejure.org/2011,4033
BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10 (https://dejure.org/2011,4033)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2011 - V ZR 259/10 (https://dejure.org/2011,4033)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2011 - V ZR 259/10 (https://dejure.org/2011,4033)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 62 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug; Verwalterhaftung

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verstoß gegen vorgesehenen Instanzenzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzungen aus dem Verwaltervertrag gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilprozess: Schadensersatz WEG gegen Bauträger/Verwalter: Zuständiges Gericht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzansprüche der WEG gegen den Bauträger/Verwalter: Welches Gericht ist zuständig? (IMR 2011, 435)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10
    Ihr Einwand, der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG habe sich erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2011 (I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 ff.) "konkretisiert" und sie habe daher keine fristgerechte Anhörungsrüge erheben können, führt nicht weiter.
  • BGH, 09.12.2010 - V ZB 190/10

    Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht bei einer Schadensersatzklage der

    Auszug aus BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10
    Auch eine auf die Verletzung von Verwalterpflichten gestützte Klage gegen einen ehemaligen Verwalter fällt unter § 43 Nr. 3 WEG (st. Rspr., zuletzt Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 190/10, WuM 2011, 185 Rn. 11 mwN).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10
    Im Kern macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe nur über den Anspruch aus § 635 BGB aF entscheiden dürfen und ihr sei der Sache nach die Nichtzulassungsbeschwerde abgeschnitten worden, indem die Entscheidung über die Verjährung dieses Anspruchs gestützt auf den Anspruch aus dem Verwaltervertrag unterblieben sei. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet aber keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 f.), sondern muss mit der Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO geltend gemacht werden.
  • LG Düsseldorf, 14.07.2014 - 25 S 188/13

    Pflicht der Nießbraucher zur Duldung der Benutzung und des Betretens des

    Ob das Amtsgericht die Sache als Wohnungseigentumssache behandelt hat, ist für die Zuständigkeit des Landgerichts ohne Relevanz (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09, NZM 2010, 166; BGH, Grundeigentum 2011, 1317; Landgericht Duisburg, Beschluss vom 27. Januar 2014, - 5 S 113/13 -).
  • OLG Stuttgart, 18.11.2010 - 13 U 198/09

    Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Hinweispflicht gegenüber den Eigentümers

    Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel unter dem Az. V ZR 259/10 beim Bundesgerichtshof eingelegt.
  • BGH, 10.05.2012 - V ZR 228/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gemeinschaftsbezogene Streitigkeit; Statthaftigkeit

    Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (Senat, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10, Rn. 6, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2020 - 13 S 140/19

    Streitigkeiten zwischen Bruchteilseigentümern sind keine Wohnungseigentumssachen

    Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiell-rechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH Grundeigentum 2011, 1317).
  • BGH, 17.10.2011 - BLw 7/11

    Notwendigkeit der Darlegung einer Abweichung von einem in der

    Die Entscheidung ist jedoch in der richtigen Form ergangen, so dass der Grundsatz der Meistbegünstigung schon deshalb nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10 Rn. 7, juris).
  • OLG Hamm, 31.07.2012 - 15 Wx 488/11

    Zulässigkeit der Abtrennung und der Verweisung von Verfahrensteilen an das

    Denn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug, vielmehr muss ein solcher Verstoß mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 01.08.2011 - V ZR 259/10-, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 13 S 42/12

    Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag über Wohnungseigentum:

    Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiellrechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH Grundeigentum 2011, 1317).
  • LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 13 S 4/12

    Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zwischen

    Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiellrechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 - 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH, Grundeigentum 2011, 1317).".
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