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   BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94   

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https://dejure.org/1995,1984
BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94 (https://dejure.org/1995,1984)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1995 - V ZR 263/94 (https://dejure.org/1995,1984)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94 (https://dejure.org/1995,1984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Drittschuldners - Rechtskraftbindung an Vollstreckungsgläubiger - Gepfändeter Bereicherungsanspruch

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 322; ZPO § 325; ZPO § 829; ZPO § 836; ZPO § 846
    Keine Bindung an Urteil zwischen Drittschuldner und Schuldner

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtskrafterstreckung und rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 322, 325, 829, 836, 846
    Umfang der Rechtskraft eines von dem Drittschuldner gegen den Schuldner erstrittenen Urteils auf Vertragserfüllung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Erstreckung der Rechtskraft des im Prozeß des Drittschuldners gegen den Vollstreckungsschuldner ergangenen Leistungsurteils auf den Vollstreckungsgläubiger nach Pfändung der "kontradiktorischen Gegenforderung" des Vollstreckungsschuldners

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 395
  • MDR 1996, 411
  • ZMR 1996, 76
  • VersR 1996, 390
  • WM 1996, 184
  • DB 1996, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 258/81

    Rechtswirkungen der Pfändung einer rechtshängigen Forderung

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Durch die Pfändung und Überweisung des gegen den Drittschuldner gerichteten Anspruchs hat der Vollstreckungsgläubiger zwar für eine Kompetenzverlagerung auf der Gläubigerseite gesorgt, deren Folgen zunächst ihm zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 86, 337, 339; Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39).
  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87

    Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Durch die Pfändung und Überweisung des gegen den Drittschuldner gerichteten Anspruchs hat der Vollstreckungsgläubiger zwar für eine Kompetenzverlagerung auf der Gläubigerseite gesorgt, deren Folgen zunächst ihm zuzurechnen sind (vgl. BGHZ 86, 337, 339; Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90

    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Er beantwortet nicht die Frage, zwischen welchen Parteien Bestand und Umfang der Schuldnerrechte festzustellen sind, mithin auch nicht, ob der im Streit zwischen einem der Gläubiger (dem Vollstreckungsgläubiger als Einzugsberechtigtem, §§ 829, 835, 836 ZPO; dem Vollstreckungsschuldner als Rechtsinhaber, vgl. BGHZ 114, 138, 141) und dem Drittschuldner ergangene Ausspruch den anderen bindet.
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Den jedenfalls noch nicht voll bezifferbaren Schaden kann er insgesamt mit der Feststellungsklage verfolgen, eine Teilklage auf Leistung, verbunden mit einem zusätzlichen Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiteren Schadens, ist rechtlich nicht geboten (BGH, Urt. v. 2. April 1968, VI ZR 156/66, VersR 1968, 648, 649; v. 7. Juni 1988, IX ZR 278/87, JZ 1988, 977, 978; vgl. auch BGHZ 101, 369, 371).
  • BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92

    Amtspflichten des Grundbuchbeamten bei der Abschreibung von Grundstücksteilen;

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Ob gleichwohl Wohnungseigentum der Beklagten hätte entstehen können, weil zwischen den Gegenständen der Auflassung und der Eintragung lediglich ein quantitativer (vgl. Senatsurt. BGHZ 124, 100, 108), nicht aber ein qualitativer Unterschied bestand (vgl. aber §§ 1, 6 WEG), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 166/86

    Geltung der "als Ganzes" einbezogenen VOB/B

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Den jedenfalls noch nicht voll bezifferbaren Schaden kann er insgesamt mit der Feststellungsklage verfolgen, eine Teilklage auf Leistung, verbunden mit einem zusätzlichen Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiteren Schadens, ist rechtlich nicht geboten (BGH, Urt. v. 2. April 1968, VI ZR 156/66, VersR 1968, 648, 649; v. 7. Juni 1988, IX ZR 278/87, JZ 1988, 977, 978; vgl. auch BGHZ 101, 369, 371).
  • BGH, 02.04.1968 - VI ZR 156/66

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweiser Bezifferungsmöglichkeit des

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Den jedenfalls noch nicht voll bezifferbaren Schaden kann er insgesamt mit der Feststellungsklage verfolgen, eine Teilklage auf Leistung, verbunden mit einem zusätzlichen Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiteren Schadens, ist rechtlich nicht geboten (BGH, Urt. v. 2. April 1968, VI ZR 156/66, VersR 1968, 648, 649; v. 7. Juni 1988, IX ZR 278/87, JZ 1988, 977, 978; vgl. auch BGHZ 101, 369, 371).
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Allerdings käme die Präjudizwirkung der Rechtskraft jenes Urteils dann zum Zuge, wenn der im Streit um den Erfüllungsanspruch unterlegene K. Die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung in Anspruch nähme, denn diese Forderung steht in kontradiktorischem Gegensatz zum rechtskräftig zuerkannten Erfüllungsanspruch (vgl. BGHZ 123, 137, 139; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757).
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Allerdings käme die Präjudizwirkung der Rechtskraft jenes Urteils dann zum Zuge, wenn der im Streit um den Erfüllungsanspruch unterlegene K. Die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung in Anspruch nähme, denn diese Forderung steht in kontradiktorischem Gegensatz zum rechtskräftig zuerkannten Erfüllungsanspruch (vgl. BGHZ 123, 137, 139; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757).
  • BGH, 24.11.1969 - VIII ZR 78/68

    Gewährung einer Ausfallbürgschaft für die Vergabe eines

    Auszug aus BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94
    Dies setzt aber eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene Anordnung voraus, welche zudem Inhalt und Umfang der Bindungswirkung verschieden ausgestalten kann (vgl. z.B. §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB zur Bindung der Gesellschafter an das gegen die Personengesellschaft ergangene Urteil; § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bürgen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils, hierzu BGH, Urt. v. 24. November 1969, VIII ZR 78/68, NJW 1970, 279; ähnlich § 1137 Abs. 1 BGB für den Hypothekenschuldner und § 1211 Abs. 1 BGB für den Verpfänder; anders nach BGHZ 76, 222 bei einem Urteil zu Ungunsten des Hauptschuldners).
  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 249/09

    Urteil im Prozess gegen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft:

    Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn es einem Dritten zumutbar ist, die rechtskräftige Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis gegen sich gelten zu lassen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, WM 1996, 184, 186; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 362/02, ZIP 2005, 121).

    Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Dritter an ein ohne seine Mitwirkung zustande gekommenes gerichtliches Erkenntnis grundsätzlich nicht gebunden sein soll, kommt nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrücklich angeordnet oder zumindest nach dem Sinn einer Gesetzesvorschrift geboten ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, WM 1996, 184, 186).

    Zwar kann eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte auch dann anzunehmen sein, wenn sie nicht ausdrücklich angeordnet ist; vielmehr genügt es, wenn sie nach dem Sinn einer Vorschrift geboten ist (BGH, Urteil vom20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, WM 1996, 184, 186).

  • BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20

    Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich

    Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Dritter an ein ohne seine Mitwirkung - und damit auch ohne Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, NJW 1996, 395 unter II 1; MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 325 Rn. 10) - zu Stande gekommenes gerichtliches Erkenntnis grundsätzlich nicht gebunden sein soll, kommt nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrücklich angeordnet oder zumindest nach dem Sinn einer Gesetzesvorschrift geboten ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, NJW 2011, 2048 Rn. 8; vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, aaO mwN).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02

    Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei

    Dem ist der Bundesgerichtshof bisher nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, NJW 1996, 395, 396).
  • BVerwG, 11.05.1998 - 4 B 45.98

    Nachbarschutz - Abwehrrecht gegen rechtswidrige Baugenehmigung

    Bindungswirkungen erzeugen sie nach § 322 Abs. 1 ZPO indes grundsätzlich nur gegenüber den Prozeßparteien und deren Rechtsnachfolgern, nicht dagegen auch gegenüber einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, 395).
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04

    Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen

    Dies setzt eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene, Inhalt und Umfang der Bindungswirkung gegebenenfalls näher ausgestaltende Anordnung voraus, wie sie z.B. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bürgen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils darstellt (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, 395, 396).
  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 245/06

    Wirkung an einer Vormerkung

    Zwar wirkt ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind; hierzu zählt auch die Einzelrechtsnachfolge in den streitbefangenen Gegenstand (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 1995, V ZR 263/94, NJW 1996, 395, 396).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

    Eine Rechtskrafterstreckung für und gegen Dritte, die an dem einem Urteil zugrunde liegenden Verfahren nicht beteiligt waren, über § 325 ZPO hinaus setzt allerdings eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene Anordnung voraus, welche zudem Inhalt und Umfang der Bindungswirkung verschieden ausgestalten kann (BGH-Urteil vom 20. Oktober 1995 V ZR 263/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 395; vgl. Nachweise der h.L. in Zöller/ Vollkommer, a.a.O., § 325 Rn. 42).
  • OLG Saarbrücken, 24.09.2003 - 9 UF 123/02

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage bezüglich Unterhalt

    Die Voraussetzungen, unter denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise (vgl. §§ 325 bis 327 ZPO; BGH, NJW 1996, 395 ff) auf einen am Streit nicht beteiligten Dritten (hier die Kindesmutter) erstrecken kann, liegen hier nicht vor, so dass auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein Feststellungsinteresse nicht bejaht werden kann (vgl. hierzu BGH, LM, § 256, Nr. 179 u. Nr. 177).
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