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   BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56   

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BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56 (https://dejure.org/1958,7671)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1958 - V ZR 264/56 (https://dejure.org/1958,7671)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1958 - V ZR 264/56 (https://dejure.org/1958,7671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 418
  • DB 1958, 456
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56
    Für einen vorübergehenden Zweck ist ein Bauwerk auch dann erstellt, wenn der Erbauer lediglich hofft, er werde das Gebäude nicht beseitigen müssen, der Eigentümer des Grund und Bodens werde es nach Beendigung des Vertrages wohl übernehmen (BGH NJW 1953, 137; 138 = BGHZ 8, 1 1/8; LM PreisstopVO Nr. 7).

    In diesem Falle ist der Bau nicht lediglich für seine eigenen Zwecke, sondern auch für diejenigen des Verpächters oder Vermieters erbaut, weshalb die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ausscheidet (BGHZ 8, 1 ff).

    Diese Rechtsfolge tritt also ein, wenn zwischen den Vertragsparteien von vornherein feststeht, daß Vermieter und Verpächter nach Ablauf der Vertragszeit das Bauwerk übernehmen werden, sei es gegen Zahlung einer vereinbarten Ablösung, sei es unentgeltlich (BGHZ 8, 1 ff; VGH Kassel DVBl 1955, 296).

    Die Revision meint, der Senat habe bereits in seiner schon erwähnten Entscheidung BGHZ 8, 1 ff die Rechtsauffassung des Reichsgerichts abgelehnt.

    Das hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 8, 1 ff bereits ausgesprochen.

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.09.1948 - II ZS 11/48
    Auszug aus BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56
    Man könne dann nicht mehr von einem vorübergehenden Zwecke sprechen (RG JW 1937, 2265; ebenso OGHZ 1, 168, 169; Staudinger BGB 11. Auflage, § 95 Anm. 7 a; Vennemann MDR 1952, 75 Nr. 2; a. A. Bettermann, Handbuch des Grundstücks- und Baurechts B 52 A 1, I 4 a. E.).
  • RG, 14.11.1938 - V 37/38

    1. Über die Grenzen der Revisibilität reichsrechtlicher Vorschriften, die im

    Auszug aus BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56
    Für die Beantwortung der Frage, ob ein vorübergehender Zweck vorlag, ist in erster Linie die innere Willensrichtung des Einfügenden maßgebend, die Willensrichtung muß aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (RGZ 153, 231, 236; 158, 362, 376).
  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 204/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56
    Sie meint, unter Beachtung der § § 140, 157 BGB und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1956, 297 = BGHZ 19, 269 hätte geprüft werden müssen, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie diese Rechtsfolge gekannt hätten.
  • RG, 13.01.1937 - V 201/36

    1. Ist eine nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügte Maschine

    Auszug aus BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56
    Für die Beantwortung der Frage, ob ein vorübergehender Zweck vorlag, ist in erster Linie die innere Willensrichtung des Einfügenden maßgebend, die Willensrichtung muß aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (RGZ 153, 231, 236; 158, 362, 376).
  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

    Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (z.B. BGH Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 264/56 = LM BGB § 95 Nr. 5).

    Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175; BGH Urteile vom 5. März 1958 aaO; vom 27. Mai 1959 - V ZR 173/57 = LM BGB § 95 Nr. 6; Senatsurteil vom 16. Juni 1965 - VIII ZR 146/63 = WM 1965, 1028, 1029).

    Hierfür ist vielmehr erforderlich, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (BGHZ 8, 1, 6 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; BGH Urteil vom 5. März 1958 aaO).

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Der Zweck bestimmt sich dabei nach der inneren Willensrichtung des Einfügenden, die aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muß (RGZ 153, 231, 236; 158, 362, 376; Senatsurt. vom 5. März 1958, V ZR 264/56, LM Nr. 5 zu § 95 BGB).
  • BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97

    Errichtung eines Gebäudes auf einem gepachteten Grundstück zu Zeiten der

    Dies stünde aber nicht im Einklang mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt, so daß auch insoweit § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eingriffe (vgl. Senatsurt. v. 5. März 1958, V ZR 264/56, LM BGB § 95 Nr. 5; RGZ 153, 231, 236).
  • BGH, 05.02.1964 - VIII ZR 156/62

    Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs im eigenen Namen i.R.e. Ermächtigung

    Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 5. März 1958 (V ZR 264/56 = BGH LM BGB § 95 Nr. 5 = WM 1958, 564) ausdrücklich angeschlossen.
  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 70/57

    Zuteilung von Siedlungsland. Gleichheitssatz

    Letzteres ist zwar auch dann anzunehmen, wenn sich der Eigentümer das Recht vertraglich vorbehalten hat, nach Beendigung des Pachtverhältnisses das Haus entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen (Urteil des Senats vom 5. März 1958 - V ZR 264/56; MDR 1958, 418 = WM 1958, 564).
  • BGH, 02.02.1960 - VI ZR 2/59

    Rechtsmittel

    Nur wenn der Mieter bei Errichtung des Baues den Willen hat, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Vermieters übergehen zu lassen, der Bau also nicht lediglich für seine eigenen Zwecke, sondern auch für die des Vertragsgegners erstellt worden ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 95 BGB aus (BGH Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 264/56 = LM Nr. 5 zu § 95 BGB).

    Auch wenn der Mieter annimmt, der Grundeigentümer werde bei Ablauf des Mietverhältnisses das von ihm errichtete Bauwerk wohl übernehmen, so daß er es nicht werde zu beseitigen brauchen, geschieht die Errichtung nicht schon zu einem Zweck, der über die vorübergehende Benutzung durch den Mieter hinaus auf die Dauer angelegt ist; dazu wäre vielmehr die - hier nicht feststellbare - positive Absicht des Erbauers erforderlich, das Gebäude bei Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung des Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 8 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; BGH Urteil vom 5. März 1958 a.a.O.).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 69/00

    Wohneigentumsförderung - Pachtvertrag - Pachtgrundstück - Einkommensteuer -

    Das gilt auch dann, wenn dem Verpächter --wie im Streitfall-- ein Wahlrecht zusteht, ob er das Gebäude übernimmt oder dessen Beseitigung verlangt (BGH-Urteile vom 5. März 1958 V ZR 264/56, Lindenmaier/Möhring --LM--, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 95 BGB Nr. 5; vom 5. Mai 1971 VIII ZR 197/69, LM, § 95 BGB Nr. 15).
  • BGH, 05.05.1971 - VIII ZR 197/69

    Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage - Geltendmachung der Einwendungen

    Dies gilt sogar dann, wenn dem Verpächter die Übernahme des Gebäudes nach Ablauf der Pachtzeit nur freigestellt ist (BGH Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 264/56 = LM § 95 BGB Nr. 5 = JZ 1958, 362 [BGH 05.03.1958 - V ZR 264/56] = WM 1958, 564; Senatsurteil vom 5. Februar 1964 - VIII ZR 156/62 = Betrieb 1964, 368 = WM 1964, 426; Senatsurteil vom 16. Juni 1965 - VIII ZR 146/63 = Betrieb 1965, 1553 = WM 1965, 1028).
  • VG Düsseldorf, 14.12.2020 - 9 L 2067/20

    Camping Wochenendhaus Brandschutz Duldung Störerauswahl Verhaltensstörer

    Unabhängig von der Frage, ob die betreffenden Gebäude nach den jeweiligen vertraglichen Absprachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind und deshalb entgegen der Grundregel des § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach § 95 Abs. 1 BGB nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks zählen vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 5. Mai 1971 - VIII ZR 197/69 -, juris, Rn. 22 und vom 5. März 1958 - V ZR 264/56 -, juris, und deshalb an ihnen losgelöst vom Grundstück überhaupt Eigentum erworben werden kann, bleibt die Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich der Gesamtanlage "Camping- und Wochenendplatz" nicht nur Verhaltensstörerin, sondern aufgrund ihrer tatsächlichen Sachherrschaft über diese Gesamtanlage auch Zustandsstörerin.
  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 29.72

    Rechtsmittel

    Nach der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs ist für das Vorliegen eines vorübergehenden Zwecks "in erster Linie die innere Willensrichtung des Einfügenden maßgebend", vorausgesetzt allerdings, daß diese "innere Willensrichtung ... mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen" ist (BGH, Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 264/56 - [MDR 1958, 418]).
  • BFH, 12.07.1972 - I R 203/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Überlassung eines Grundstücks zum Buchwert

  • BFH, 30.03.1960 - II 198/58 U

    Besteuerung von zum Erbbaurecht gehörigen Gebäuden - Gebäude, welches vor der

  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 185/61
  • BGH, 10.01.1968 - VIII ZR 201/65

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Der Begriff des

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