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Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2016 - V ZR 292/14   

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https://dejure.org/2016,22876
BGH, 16.06.2016 - V ZR 292/14 (https://dejure.org/2016,22876)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - V ZR 292/14 (https://dejure.org/2016,22876)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14 (https://dejure.org/2016,22876)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49a Abs 1 GKG
    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Gegenstandswerts bei Klage auf Abberufung des Verwalters und Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters

  • IWW

    § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts einer Klage bzgl. der Abberufung des Verwalters und gleichzeitiger Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters; Ermittlung des die Abberufung überschießenden Interesses an der Bestellung eines neuen Verwalters auf der ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert bei Abberufung und Neubestellung eines Verwalters; § 49a Abs. 1 GKG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG § 49a Abs. 1
    Zur Festsetzung des gerichtlichen Gegenstandswerts bei gleichzeitiger Abberufung des WEG-Verwalters und Bestellung eines neuen Verwalters

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Gegenstandswerts bei Klage auf Abberufung des Verwalters und Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gebührenrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49a Abs. 1
    Festsetzung des Gegenstandswerts einer Klage bzgl. der Abberufung des Verwalters und gleichzeitiger Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters; Ermittlung des die Abberufung überschießenden Interesses an der Bestellung eines neuen Verwalters auf der ...

  • rechtsportal.de

    GKG § 49a Abs. 1
    Festsetzung des Gegenstandswerts einer Klage bzgl. der Abberufung des Verwalters und gleichzeitiger Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters; Ermittlung des die Abberufung überschießenden Interesses an der Bestellung eines neuen Verwalters auf der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenstandswert bei Klage auf Abberufung und Neubestellung eines Verwalters?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gegenstandswert bei kombinierter Klage auf Abberufung und Bestellung eines Verwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gegenstandswert bei Klage auf Abberufung und Neubestellung eines Verwalters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zum Streitwert: Abberufung und Neubestellung eines Verwalters (IMR 2016, 397)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3104
  • MDR 2016, 1234
  • MDR 2016, 1235
  • NZM 2017, 637
  • ZMR 2016, 918
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - V ZR 292/14
    Das Gesamtinteresse der Parteien kann im Fall der Abberufung anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorars geschätzt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 18).

    Das Interesse der Klägerin kann nach ihrem Anteil an der jeweils zugrunde zu legenden Verwaltervergütung bestimmt werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, aaO, Rn. 20).

  • OLG München, 25.08.2009 - 32 W 2033/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung im Streit um die Beendigung des

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - V ZR 292/14
    Zwar wird, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Auffassung vertreten, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im Falle einer Verbindung der Anträge nur von der noch zu zahlenden Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages auszugehen ist (OLG München, NJW-RR 2009, 1615, 1616).
  • OLG Schleswig, 23.05.1990 - 2 W 98/89
    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - V ZR 292/14
    Bei der Bestellung eines neuen Verwalters kann die Schätzung an die auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallende Verwaltervergütung anknüpfen (BayObLG, WuM 1996, 663; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 1045, 1046; BeckOK KostR/Toussaint, § 49a GKG Rn. 36; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 49a GKG Rn. 5V; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 17; vgl. auch Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., 10. Teil Rn. 234).
  • LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21

    Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

    Wird der Beschluss angefochten (§§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 WEG), ist das Interesse der Wohnungseigentümer nach der auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenden Verwaltervergütung zu bemessen (BGH NJW 2016, 3104 Rn. 4; Toussaint, in: BeckOK KostR, 36. Ed. 1.1.2022, § 49 GKG Rn. 21).

    Maßgeblich ist insoweit der Bruttobetrag (vgl. BGH NJW 2016, 3104 Rn. 8).

  • BGH, 25.03.2021 - V ZR 136/20

    Bemessung des Klägerinteresses an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters nach

    Das Verwalterhonorar ist aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20 und Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4 und vom 15. März 2018 - V ZR 59/17, WuM 2018, 391 Rn. 6).

    Strebt der Rechtsmittelführer, wie die Kläger hier, neben der Abberufung des bisherigen Verwalters die Bestellung eines neuen Verwalters an, bestimmt sich seine Beschwer nach seinem Anteil an dem Resthonorar des bisherigen Verwalters und nach dem Honorar des neuen Verwalters, wobei in sich überschneidenden Zeiträumen nur das höhere Honorar maßgeblich ist (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 5).

  • BGH, 10.03.2021 - V ZR 174/20

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtübersteigens des

    Diese Wertfestsetzung entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17

    Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neubestellung oder

    Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neu- oder - hier - Wiederbestellung des Verwalters maßgeblich (vgl. zur Bewertung des Interesses: Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4).
  • LG Rostock, 29.09.2023 - 1 S 132/22

    Anfechtung eines möglichen Scheinbeschlusses; identisches Rechtsschutzziel

    Soweit sich die Laufzeiten des Alt- und Neuvertrags überschneidenden, ist nur der jeweils höhere Honoraranspruch anzusetzen (BGH NJW 2016, 3104 Rn. 5, beck-online).
  • BGH, 07.03.2019 - V ZR 208/18

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.453 EUR (§ 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 5).
  • LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 T 49/17

    Wohnungseigentum: Streitwert eines Antrags auf Abberufung des Verwalters

    Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, dass sich das Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar geschätzt werden kann (BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884, Rn. 18, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104, Rn. 4, zitiert nach juris).
  • LG München I, 11.10.2017 - 1 T 475/16
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann das Gesamtinteresse bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Bestellung eines Verwalters grundsätzlich anhand der auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenden Verwaltervergütung geschätzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14).
  • LG Rostock, 17.01.2020 - 1 S 41/17

    Anfechtung mehrerer Hausgeldabrechnungen

    Hinsichtlich des zunächst ebenfalls mit der Berufung angegriffenen Beschlusses zu TOP 9 (Verwalterbestellung) ist die auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallende, auf 6.000 Euro geschätzte Verwaltervergütung als Gesamtinteresse der Parteien zugrunde zu legen (vgl.BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14).
  • LG Lüneburg, 13.03.2019 - 3 S 3/19
    Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren sowohl für die erste wie auch die zweite Instanz entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 16.6.2016-V ZR 292/14 zitiert nach Juris Tz. 4 letzter Satz) auf maximal das Fünffache des klägerischen Interesses festzusetzen.
  • AG Bayreuth, 07.12.2022 - 105 C 685/22

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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33602
BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14 (https://dejure.org/2015,33602)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - V ZR 292/14 (https://dejure.org/2015,33602)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - V ZR 292/14 (https://dejure.org/2015,33602)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78b ZPO
    Beiordnung eines Notanwalts: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Vorgaben der Partei für die Rechtsmittelbegründung

  • IWW

    § 78b ZPO, § 48 Abs. 2 BRAO, § 565 Satz 1 ZPO, § 514 Abs. 2 ZPO, § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a GKG

  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines Notanwalts bei einer späteren Mandatsniederlegung

  • rewis.io

    Beiordnung eines Notanwalts: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Vorgaben der Partei für die Rechtsmittelbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 78b
    Beiordnung eines Notanwalts bei einer späteren Mandatsniederlegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2. Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 124
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.03.2014 - V ZR 253/13

    Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt:

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN).

    Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 251/06

    Zulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verlegung eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 565 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft.
  • BGH, 13.09.2013 - V ZR 136/13

    Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt:

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 18.12.2013 - III ZR 122/13

    Notanwaltsbestellung und Wiedereinsetzung: Mandatsniederlegung des beauftragten

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 17.09.2014 - VII ZR 82/14

    Ausschließliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim BGH

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 16.09.2015 - V ZR 81/15

    Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt:

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    b) Gerade auf einer solchen, dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung der Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde, wie aus dem Parallelverfahren (V ZR 81/15) vor dem Senat hervorgeht.
  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 81/14

    Bestellung eines Notanwalts i.R.v. Vertragsstrafenansprüchen

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 20.05.2015 - IX ZR 116/14

    Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 18.12.2012 - VIII ZR 239/12

    Notanwalt: Bestellung eines am BGH zugelassenen Rechtsanwalts für die Begründung

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14
    Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19

    Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Verlängerung der

    Dann könnte ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nämlich sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme evident unerheblicher Ausführungen nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 292/14, juris Rn. 5).
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