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   BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16   

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https://dejure.org/2019,10610
BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16 (https://dejure.org/2019,10610)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2019 - V ZR 298/16 (https://dejure.org/2019,10610)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2019 - V ZR 298/16 (https://dejure.org/2019,10610)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG, §§ 242, 313 BGB, § 48 Abs. 3 WEG, § 10 WEG, § 561 ZPO, § 22 Abs. 1 WEG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 2 S. 3; BGB §§ 242, 313
    Änderung der Gemeinschaftsordnung bei von Anfang an verfehlten oder unbilligen Regelungen

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Gemeinschaftsordnung als Anspruch bei Unbilligkeit oder Verfehlung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an (hier: sog. Geburtsfehler)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung (hier: Nutzung zu Wohnzwecken); § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 2 Satz 3
    Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung bei sog. Geburtsfehler (hier: Änderung eines dinglichen Sondernutzungsrechts)

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Gemeinschaftsordnung als Anspruch bei Unbilligkeit oder Verfehlung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an (hier: sog. Ge...

  • rewis.io

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 2 S. 3
    Änderung der Gemeinschaftsordnung als Anspruch bei Unbilligkeit oder Verfehlung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an (hier: sog. Geburtsfehler)

  • rechtsportal.de

    WEG § 10 Abs. 2 S. 3

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kommt eine Änderung der Gemeinschaftsordnung in Frage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Änderung von Geburtsfehlern der Teilungserklärung

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 51 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; "Geburtsfehler"

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung der Gemeinschaftsordnung bei so genannte Geburtsfehler (hier: Änderung eines dinglichen Sondernutzungsrechts)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftsordnung: Kann auch bei "Geburtsfehler" eine Änderung verlangt werden? (IMR 2019, 243)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3716
  • MDR 2019, 928
  • DNotZ 2019, 927
  • NZM 2019, 592
  • ZMR 2019, 518
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZfIR 2013, 646 Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NZM 2012, 613 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).

    Die Inhaltsänderung kann daher ebenso wie die Aufhebung des Sondernutzungsrechts Gegenstand einer Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sein (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NZM 2012, 613 Rn. 9; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, ZfIR 2018, 521 Rn. 16).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    a) Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sind die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst abgesenkt worden, indem nunmehr "schwerwiegende Gründe" und nicht mehr - wie es früher in der Rechtsprechung vertreten wurde - "außergewöhnliche Umstände" vorausgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 18 f.; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 30; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).

    Es müssen daher konkrete, über das rein formale Interesse an der Einhaltung der Gemeinschaftsordnung hinausgehende Interessen der übrigen Wohnungseigentümer gegen die Anpassung sprechen (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 13).

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02

    Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZfIR 2013, 646 Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NZM 2012, 613 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).
  • BayObLG, 12.11.1998 - 2Z BR 95/98

    Sondernutzungsrechte

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Ein Sondernutzungsrecht ist zwar auch ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart zulässig (BayObLG, DNotZ 1999, 672, 674).
  • BayObLG, 07.11.1991 - BReg. 2 Z 137/91

    Zulässige Begründung von Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Denn die Höhe des Miteigentumsanteils mit der daraus folgenden Kostenlast legt nahe, dass der wirtschaftliche Wert dieses Anteils von Anfang an in einem Sondernutzungsrecht an Wohnungen bestand (vgl. zu vergleichbaren Gestaltungen, etwa sog. Kellereigentum mit einem Sondernutzungsrecht an Wohnräumen: BayObLG, NJW 1992, 700 f.; Pause, NJW 1990, 3178 ff.; ders., NJW 1992, 671 ff.; Reithmann, NJW 1992, 649, 650).
  • BayObLG, 13.09.1993 - 2Z BR 72/93

    Rechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die Nutzung von

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Eine entsprechende Zweckbestimmung verlangt mehr als die unbestimmte Bezeichnung "Raum" (vgl. BayObLG, WuM 1994, 98, 99).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    a) Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sind die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst abgesenkt worden, indem nunmehr "schwerwiegende Gründe" und nicht mehr - wie es früher in der Rechtsprechung vertreten wurde - "außergewöhnliche Umstände" vorausgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 18 f.; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 30; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).
  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZfIR 2013, 646 Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NZM 2012, 613 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in dem Teilungsvertrag als Zweckbestimmung zu verstehen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 9 f. mwN "Kellerraum"; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 18 "Ladenraum").
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in dem Teilungsvertrag als Zweckbestimmung zu verstehen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 9 f. mwN "Kellerraum"; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 18 "Ladenraum").
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 152/15

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; Vorrang einer

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 65/17

    Herbeiführen der dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17

    Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Eine solche betrifft nicht die sachenrechtliche Zuordnung, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein kann, sondern dient der Regelung der Innenbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander, ist also Teil der Gemeinschaftsordnung, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, WuM 2019, 338 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Anders etwa als bei der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt werden die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, die einer Vereinbarung (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716 Rn. 11 mwN) und in der Folge auch einem Änderungsvorbehalt nicht zugänglich sind (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166), bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nicht berührt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9).
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung zu verstehen sein (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, ZfIR 2019, 405 Rn. 8 mwN; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 18: "Ladenraum").
  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

    Da die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 11 WEG unauflöslich ist, hat die Gemeinschaftsordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine ähnlich grundlegende Bedeutung wie die Satzung für einen Verein (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, NJW-RR 2018, 776 Rn. 22; Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, ZWE 2019, 318 Rn. 11).

    Zudem stellt das Wohnungseigentumsgesetz insofern einen wirksamen Individualschutz bereit, als einzelne Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung unbilliger Vereinbarungen verlangen können, und zwar selbst dann, wenn diese von Anfang an in der Gemeinschaftsordnung enthalten waren ("Geburtsfehler", vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, ZWE 2019, 318 Rn. 14).

  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22

    Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umwandeln?

    Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG a.F. (jetzt § 10 Abs. 2 WEG) zum 01.07.2007 sind die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst abgesenkt worden, indem nunmehr "schwerwiegende Gründe" und nicht mehr - wie es früher in der Rechtsprechung vertreten wurde - "außergewöhnliche Umstände" vorausgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 16/887, S. 18 f; BGH, Urt. v. 22.03.2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716, 3717, Rn. 14).

    Schwerwiegende Gründe in diesem Sinn können etwa vorliegen, wenn die durch die Gemeinschaftsordnung vorgegebene Zweckbestimmung eine Nutzung einer Sondereigentumseinheit ausschließt, die nach der baulichen Ausstattung der betroffenen Räume möglich ist, und wenn ferner objektive Umstände dafür sprechen, dass dem betroffenen Wohnungseigentümer diese Nutzung eröffnet werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716, 3717, Rn. 15).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn die in der Teilungserklärung als Abstell-, Wasch- und Trockenräume bezeichneten Räume eigentlich als Wohnungen genutzt werden können sollten (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716, 3717 f., Rn. 21 ff.) oder wenn eine dauerhafte gewerbliche Vermietung einer Teileigentumseinheit angesichts von Lage und Ausstattung des Gebäudes nicht ernsthaft zu erwarten ist; in diesem Fall verhindert das Festhalten an der vereinbarten Nutzung jegliche wirtschaftliche Verwertung der Einheit (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227, 1228, Rn. 12).

  • LG Frankfurt/Main, 07.11.2019 - 13 S 103/18

    Gemeinschaftsfläche nicht erreichbar: Darf Sondereigentum betreten werden?

    Falls ein Wohnungseigentümer der Auffassung sein sollte, dass ihm oder allen anderen Eigentümern ein entsprechendes Recht zusteht, hat er die Möglichkeit, die Eigentümer zur Mitwirkung an einer Änderung der Teilungserklärung in Anspruch zu nehmen, ggf. mag - was aber eine Inanspruchnahme aller übrigen Eigentümer erfordert - auch eine Ersetzung einer Vereinbarung in Betracht kommen (vgl. BGH NZM 2019, 480; ZWE 2019, 318).
  • LG Braunschweig, 07.07.2020 - 6 S 11/16
    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu V ZR 298/16.

    Die sich anschließende Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Kammer geführt (BGH, Urt. v. 22.03.2019 zu V ZR 298/16).

    Dabei kommt der Anspruch auch bei sog. Geburtsfehlern in Betracht, d.h. wenn Regelungen in der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (BGH, Urteil vom 22.03.2019 zu V ZR 298/16, abgedruckt unter anderem in ZWE 2019, S. 318 (319)).

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Eine solche betrifft nicht die sachenrechtliche Zuordnung, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein kann, sondern dient der Regelung der Innenbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander, ist also Teil der Gemeinschaftsordnung, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet (vgl. Senat NZM 2019, 592 = WuM 2019, 338 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - V ZR 28/18

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf der Grundlage der geltend gemachten

    Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Senats vom 22. März 2019 (V ZR 298/16, juris Rn. 13 ff.), wonach ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG in Betracht kommt, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
  • LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21

    Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung

    Die Nutzung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- und Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig hervorgeht (BGH NJW 2019, 3716; NJW-RR 2019, 519 (521)).
  • AG Hamburg-Blankenese, 12.06.2019 - 539 C 4/18

    Wohnungseigentum: Bestimmbarkeit einer Sondernutzungsfläche; Änderung der

  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.05.2021 - 73 C 58/20

    Wohnungseigentum in einem Berliner Altbau: Zulässigkeit und Begründetheit einer

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