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   BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99   

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https://dejure.org/2000,1193
BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99 (https://dejure.org/2000,1193)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2000 - V ZR 305/99 (https://dejure.org/2000,1193)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2000 - V ZR 305/99 (https://dejure.org/2000,1193)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anwendung der Saldotheorie im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages wegen Geschäftsunfähigkeit

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGB AT, Schuldrecht BT, Unanwendbarkeit der Saldotheorie bei Geschäftsunfähigen

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3562
  • ZIP 2000, 2028
  • MDR 2000, 1423
  • WM 2000, 2190
  • WM 2001, 2190
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.1988 - V ZR 27/87

    Umfang des Bereicherungsanspruchs bei ungleichartigen Leistungen

    Auszug aus BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99
    Auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, findet die Saldotheorie keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 126, 105 ff und unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011).

    Soweit das Urteil des Senats vom 11. März 1988 (V ZR 27/87, NJW 1988, 3011) dem entgegensteht, wird daran nicht festgehalten, weil die die Saldierung rechtfertigende Verknüpfung der beiderseitigen Leistungen durch den Austauschzweck bei fehlender Geschäftsfähigkeit von vornherein nicht eintreten konnte und deswegen auch nicht die Rückabwicklung bestimmen kann.

  • BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93

    Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99
    Auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, findet die Saldotheorie keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 126, 105 ff und unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011).

    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, daß auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 108).

  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB ) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, [...] Rn. 12; Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99, [...] Rn. 7; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    a) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch fehlende Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 126, 105, 108; Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungsanspruch einer Bank bei Auszahlung

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93, Tz. 12; BGH, Urteil vom 29.09.2000 - V ZR 305/99, Tz. 7; BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, Tz. 5).
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichartig, ist eine Klage auf Rückgewähr der eigenen Leistung nur schlüssig, wenn zugleich die Rückgewähr der Gegenleistung angeboten wird (Senat, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870, 1871) oder wenn aus dem Vortrag des Klägers folgt, dass die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung der uneingeschränkten Klage auf Rückgewähr der Leistung nicht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2000, V ZR 305/99, WM 2000, 2190, 2191).
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 13 U 1804/16
    aa) Die vom Bundesgerichtshof für wechselseitige Bereicherungsansprüche entwickelte Saldotheorie bewirkt bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsanspruch des einen Teils immanent dadurch bedingt ist, dass er von sich aus die Rückgewähr der empfangenen Gegenleistung anbietet (BGH, Urt. v. 10.02.1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181 ff.; Urt. v. 29.09.2000 - V ZR 305/99, NJW 2000, 3562 f.; MüKo/Schwab, BGB, 6. Aufl., § 818 Rn. 212; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 818 Rn. 50).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2006 - 8 U 611/05

    Zum Umfang der Interventionswirkung hinsichtlich der in einem Teilurteil

    Denn in diesem Fall hätte aufgrund der Nichtigkeit der Darlehensverträge wegen Geschäftsunfähigkeit des Herrn H. (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB) nicht nur die Klägerin die von diesem auf die Darlehen geleisteten Zahlungen, sondern auch Herr H. die an ihn und seine Ehefrau ausgezahlten Darlehensbeträge ohne rechtlichen Grund erlangt, so dass beide Seiten das Empfangene nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung hätten zurückgewähren müssen (vgl. BGHZ 111, 382, 383; BGH NJW 2000, 3562 f. Rdnr. 7, zit. nach juris).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/19

    Haftungsrecht

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93, Tz. 12; BGH, Urteil vom 29.09.2000 - V ZR 305/99, Tz. 7; BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, Tz. 5).
  • VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht abweichend geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 -, juris Rn. 41; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00, juris Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - juris), wobei sich die Beklagte grundsätzlich auf Entreicherung nicht berufen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 - juris Rn. 37 ff., 41 ff.) und gegenüber einem Geschäftsunfähigen die Saldentheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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