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   BGH, 11.04.2002 - V ZR 308/01   

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https://dejure.org/2002,3627
BGH, 11.04.2002 - V ZR 308/01 (https://dejure.org/2002,3627)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2002 - V ZR 308/01 (https://dejure.org/2002,3627)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 (https://dejure.org/2002,3627)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wohneigentum - Räumung - Herausgabe - Zwangsvollstreckung - Nicht zu ersetzender Nachteil

  • Judicialis

    ZPO § 719 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 2
    Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1090
  • NZM 2002, 624
  • FamRZ 2003, 372
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.06.2008 - XII ZR 55/08

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373).

    Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist hier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.).

  • BGH, 26.07.2017 - XI ZR 295/17
    Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370, 2371 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090).
  • BGH, 06.05.2004 - V ZA 4/04

    Postulationsfähigkeit für Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im

    c) Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die - beabsichtigte - Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. April 2002, V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090).
  • BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 208/05

    Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz

    Schließlich muss eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auch daran scheitern, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nach ihrer Begründung in dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung keine Aussicht auf Erfolg bietet (BGH, Beschluss vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090, unter II).
  • OLG Nürnberg, 11.11.2020 - 3 U 3284/20

    Bestimmung der angemessene Frist zur Erklärung der Kündigung bei Gewerberaummiete

    Umstände, welche eine Abweichung von der gesetzlichen Ausgangswertung rechtfertigen, können nur bestehen, soweit der durch die Einstellungsentscheidung zu sichernde Hauptrechtsbehelf überhaupt Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - V ZR 308/01, juris-Rn. 5).
  • BGH, 10.04.2018 - XI ZR 468/17

    Wirksame Aufnahme eines der die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen

    Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370, 2371 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090).
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