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   BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02   

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https://dejure.org/2003,1099
BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02 (https://dejure.org/2003,1099)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2003 - V ZR 322/02 (https://dejure.org/2003,1099)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2003 - V ZR 322/02 (https://dejure.org/2003,1099)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 2, 4; BGB § 883
    Anspruch auf Eigentumsübertragung kann nicht Gegenstand der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nach

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum; Wirkung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer gegen die Sondernachfolger gemäß § 10 Abs. 2 WEG; Verpflichtung, einem der Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zu ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinbarung über Eigentumsübertragung und Wirkung gegenüber Sondernachfolger

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 2
    Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachenrechtliche Grundlagen der Gemeinschaft: Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG § 10 Abs. 2, 4; BGB § 883
    Anspruch auf Eigentumsübertragung kann nicht Gegenstand der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nach WEG sein

  • jurpage.net (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2165
  • MDR 2003, 864
  • DNotZ 2003, 536
  • NZM 2003, 480
  • ZMR 2003, 748
  • WM 2003, 1913
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64

    Vormerkung und Verzug

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Zu seiner Erfüllung bleibt der Schuldner verpflichtet (Senat, BGHZ 49, 263, 266).

    Demgegenüber schuldet die Beklagte zu 2 nach § 888 BGB nicht die Auflassung, sondern nur die grundbuchmäßige Zustimmung, also die Erteilung der Bewilligung (§ 19 GBO, in der Form des § 29 GBO) zur Eintragung des Klägers als Miteigentümer der Gartenfläche (vgl. Senat, BGHZ 49, 263, 266 f).

  • BGH, 25.06.1976 - V ZR 121/73

    Pflicht zur Vertragstextänderung

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Es ist zudem fraglich, ob es einer Mitwirkung der Beklagten zu 2 zur Herbeiführung einer erforderlichen Genehmigung (vgl. Senat, BGHZ 67, 34, 36) durch Bestellung einer Baulast noch bedarf, nachdem die zum 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Neufassung der Hessischen Bauordnung (GVBl. I S. 274) für Grundstücksteilungen keine Regelung mehr enthält, die dem - in dem Bescheid des Bauaufsichtsamts für die Teilungsgenehmigung herangezogenen - § 8 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) entspricht.
  • BGH, 18.03.1994 - V ZR 159/92

    Anspruch des Grundstückskäufers auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Zwar kann sich bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Bestimmung auf dem Wege einer unmittelbaren oder einer ergänzenden Vertragsauslegung oder auch als Nebenpflicht des vertragsähnlichen Verhältnisses zum Drittberechtigten (vgl. BGHZ 9, 316, 318) ergeben, daß eine Partei zur Übernahme einer Baulast verpflichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 18. März 1994, V ZR 159/92, NJW 1994, 2757, 2758).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Eine solche Vereinbarung setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer ihre Innenbeziehungen untereinander regeln, also eine Gemeinschaftsordnung schaffen, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet (vgl. BGHZ 88, 302, 304 f, auch Senat, BGHZ 49, 250, 258).
  • BayObLG, 12.10.2001 - 2Z BR 110/01

    Unzulässikeit weiterer Beschwerde gegen Zwischenverfügung aufhebende Entscheidung

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Aus diesem Grund hat sich in der Rechtsprechung die zutreffende Auffassung durchgesetzt, daß Vereinbarungen, durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt oder bevollmächtigt wird, Gemeinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln, oder nach denen die vorweggenommene Zustimmung zu einer solchen Umwandlung erteilt ist, nicht § 10 Abs. 2 WEG unterfallen, also nicht auf diesem Weg gegen Sondernachfolger wirken können (BayObLGZ 1997, 233, 238; 2000, 1, 2 f; 2001, 279, 283; BayObLG, ZfIR 2000, 970, 972; KG, NZM 1998, 581, 582; ZfIR 1999, 127, 128).
  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Erst wenn die Teilfläche nach Abvermessung Gegenstand eines Veränderungsnachweises ist, kann das Grundstück in der Eintragungsbewilligung entsprechend den Anforderungen des § 28 GBO bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 41/00

    Vorweggenommene Einigung über Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Aus diesem Grund hat sich in der Rechtsprechung die zutreffende Auffassung durchgesetzt, daß Vereinbarungen, durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt oder bevollmächtigt wird, Gemeinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln, oder nach denen die vorweggenommene Zustimmung zu einer solchen Umwandlung erteilt ist, nicht § 10 Abs. 2 WEG unterfallen, also nicht auf diesem Weg gegen Sondernachfolger wirken können (BayObLGZ 1997, 233, 238; 2000, 1, 2 f; 2001, 279, 283; BayObLG, ZfIR 2000, 970, 972; KG, NZM 1998, 581, 582; ZfIR 1999, 127, 128).
  • KG, 17.12.1997 - 24 W 3797/97

    Keine Umw andlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Aus diesem Grund hat sich in der Rechtsprechung die zutreffende Auffassung durchgesetzt, daß Vereinbarungen, durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt oder bevollmächtigt wird, Gemeinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln, oder nach denen die vorweggenommene Zustimmung zu einer solchen Umwandlung erteilt ist, nicht § 10 Abs. 2 WEG unterfallen, also nicht auf diesem Weg gegen Sondernachfolger wirken können (BayObLGZ 1997, 233, 238; 2000, 1, 2 f; 2001, 279, 283; BayObLG, ZfIR 2000, 970, 972; KG, NZM 1998, 581, 582; ZfIR 1999, 127, 128).
  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52

    Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Zwar kann sich bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Bestimmung auf dem Wege einer unmittelbaren oder einer ergänzenden Vertragsauslegung oder auch als Nebenpflicht des vertragsähnlichen Verhältnisses zum Drittberechtigten (vgl. BGHZ 9, 316, 318) ergeben, daß eine Partei zur Übernahme einer Baulast verpflichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 18. März 1994, V ZR 159/92, NJW 1994, 2757, 2758).
  • BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97

    Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02
    Aus diesem Grund hat sich in der Rechtsprechung die zutreffende Auffassung durchgesetzt, daß Vereinbarungen, durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt oder bevollmächtigt wird, Gemeinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln, oder nach denen die vorweggenommene Zustimmung zu einer solchen Umwandlung erteilt ist, nicht § 10 Abs. 2 WEG unterfallen, also nicht auf diesem Weg gegen Sondernachfolger wirken können (BayObLGZ 1997, 233, 238; 2000, 1, 2 f; 2001, 279, 283; BayObLG, ZfIR 2000, 970, 972; KG, NZM 1998, 581, 582; ZfIR 1999, 127, 128).
  • KG, 16.09.1998 - 24 W 8886/97

    Sondernutzungsrecht aufgrund WE-Versammlungsbeschluss

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Anders etwa als bei der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt werden die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, die einer Vereinbarung (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716 Rn. 11 mwN) und in der Folge auch einem Änderungsvorbehalt nicht zugänglich sind (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166), bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nicht berührt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9).
  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der

    Eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung ist davon zu unterscheiden (vgl. § 5 Abs. 3, 4 WEG; näher Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).

    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 16/887, S. 19), und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinbarung nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft begründet (Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, aaO).

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZfIR 2013, 646 Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NZM 2012, 613 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Da Rechtsnachfolger an eine solche Vereinbarung nur im Fall ihrer Eintragung in das Grundbuch nach § 10 Abs. 2 WEG gebunden sind (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166), kann sich ein Interessent vor dem Erwerb des Wohnungseigentums Gewißheit darüber verschaffen, ob die Gemeinschaftsordnung etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Installation von Satellitenempfangsanlagen enthält.

    Hierfür ist eine Regelung zur inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, aaO).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

    Anders als bei der Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum oder umgekehrt (dazu Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166) betrifft eine Konkretisierung oder Änderung der positiven Komponente eines Sondernutzungsrechts nicht den Gegenstand, sondern lediglich den Inhalt des Eigentums.
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

    Von der inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses ist eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung zu unterscheiden; sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG sein (Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).
  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

    Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

    Hat die Teilungserklärung diesen Inhalt, so betrifft sie allerdings die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, und ihr kann insoweit keine dingliche Wirkung nach § 10 Abs. 2 WEG zukommen (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166; vgl. auch BayObLGZ 2001, 279, 283 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18

    Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Denn die vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung ist von der inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses zu unterscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 8 f.).
  • BayObLG, 27.10.2004 - 2Z BR 150/04

    Unwirksame Ermächtigung zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne

    d) Vereinbarungen, durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt oder bevollmächtigt wird, Gemeinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln, oder nach denen die vorweggenommene Zustimmung zu einer solchen Umwandlung erteilt ist, können nicht als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden (BGH NJW 2003, 2165 f.; BayObLG NJW-RR 2004, 443).
  • KG, 12.01.2007 - 11 W 15/06

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Zustimmung zur

    Eine Ermächtigung (aber auch eine Zustimmung), Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umzuwandeln oder umgekehrt, kann nicht als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden (BGH v. 4.4.2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165 [2166] m.w.N.; BayObLG v. 27.10.2004 - 2Z BR 150/04, NJW 2005, 444 [445]; v. 24.7.1997 - 2Z BR 49/97, DNotZ 1998, 379 [383] = BayObLGZ 1997, 233; OLG Saarbrücken v. 28.9.2004 - 5 W 173/04-56, OLGReport Saarbrücken 2005, 282 [284]; OLG Celle v. 5.8.2003 - 4 W 111/03, OLGReport Celle 2004, 79 [80]).
  • OLG Schleswig, 27.12.2005 - 2 W 6/05

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Genehmigung der Änderung einer Teilungserklärung

  • KG, 17.02.2015 - 1 W 370/14

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Voraussetzungen des Vollzugs einer Umwandlung von

  • LG Stade, 07.12.2011 - 9 T 195/10

    Anspruch eines Mitglieds auf Veräußerung und Übereignung eines bestimmten

  • KG, 17.02.2015 - 1 W 379/14

    Umwandlung Gemeinschafts- in Sondereigentum: Vormerkungsinhaber muss zustimmen

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