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   BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99   

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https://dejure.org/2000,1648
BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99 (https://dejure.org/2000,1648)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2000 - V ZR 328/99 (https://dejure.org/2000,1648)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2000 - V ZR 328/99 (https://dejure.org/2000,1648)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 4

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 46

    §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
    Vermögensrecht/Erstattung außergewöhnlicher Erhaltungskosten/Aufrechnung gegen Ansprüche auf Nutzungsherausgabe

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch - Erhaltungskosten - Anfechtung - Vermietung - Mietvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhaltungskosten; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; Erstattungsanspruch für außergewöhnliche Erhaltungskosten; Aufrechnung; Nutzungsherausgabeanspruch

  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 3 Abs. 3 S. 4
    Anspruch auf Erstattung außergewöhnlicher Erhaltungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 97
  • WM 2000, 2055
  • WM 2001, 2055
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99
    Diese Regelung bedeutet vielmehr folgendes: Der Umstand, daß dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ab dem 1. Juli 1994 ein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nutzungen zugebilligt wird, stellt eine Besonderheit dar, nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Nutzungen an sich dem Eigentümer gebühren, also - noch - nicht dem Restitutionsberechtigten (vgl. BGHZ 137, 183, 186; Senat, BGHZ 141, 232, 235).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99
    Diese Regelung bedeutet vielmehr folgendes: Der Umstand, daß dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ab dem 1. Juli 1994 ein Anspruch auf Herausgabe bestimmter Nutzungen zugebilligt wird, stellt eine Besonderheit dar, nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Nutzungen an sich dem Eigentümer gebühren, also - noch - nicht dem Restitutionsberechtigten (vgl. BGHZ 137, 183, 186; Senat, BGHZ 141, 232, 235).
  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    Diesem Anspruch gegenüber kann der Verfügungsberechtigte allerdings nicht nur mit den in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG bezeichneten Kosten, sondern auch mit dem Anspruch auf Erstattung der außergewöhnlichen Erhaltungskosten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG aufrechnen, ohne sich die ihm verbleibenden Mieten anrechnen lassen zu müssen (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 328/99, VIZ 2000, 673, 674).
  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Dieser besteht unabhängig davon, ob der Berechtigte Mieten herausverlangt und ob er Mieten überhaupt herausverlangen könnte (Senatsurt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, VIZ 2000, 673, 674).
  • OLG Naumburg, 02.09.2003 - 11 U 91/02

    Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen bei Erhaltungs- und

    Neben den in § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG genannten Aufwendungen kann der Verfügungsberechtigte uneingeschränkt mit seinen aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG folgenden Kostenerstattungsansprüchen aufrechnen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000, V ZR 328/99 = WM 2000, 2055, 2056 f.; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 2002, § 7 VermG Rdn. 54).

    Die außergewöhnlichen Erhaltungskosten sind dagegen zu erstatten (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000, V ZR 328/99 = WM 2000, 2055, 2056).

    Sie sind nicht auf den Kostenerstattungsanspruch des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG anzurechnen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2000, V ZR 328/99 = WM 2000, 2055, 2056 f.).

  • BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01

    Flughafen Leipzig/Halle

    Abgesehen von dem - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für Früchte aus Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994, ändert auch das Vermögensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daß nach der Güterzuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Eigentümer und - noch - nicht dem Restitutionsberechtigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12).
  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von

    Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Mißbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673).
  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01

    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der

    Gegenüber dem Berechtigten können sie nur geltend gemacht werden, soweit dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Nutzungsentgelte herausverlangt; der Verfügungsberechtigte ist dabei auf die Aufrechnung gegenüber dem Herausgabeanspruch beschränkt, § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055; v. 19. April 2002, V ZR 439/00 z. Veröff. best.).
  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der

    Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vorschrift dem Verfügungsberechtigten einen auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG beschränkten Erstattungsanspruch einräumt (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, VIZ 2000, 673; Urt. v. 19. April 2002, V ZR 439/00, ZfIR 2002, 549, 550).
  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03

    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

    Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG, nach der Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG (nur) aufrechenbar sind, bringt den Kostenerstattungsanspruch in direkter oder entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht zu Fall (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 328/99 - VIZ 2000, 673 f), sondern ist nur vor dem Hintergrund verständlich, daß dem Verfügungsberechtigten in dem Rahmen, den die Aufrechnungslösung mit sich bringt, auch Ersatz für gewöhnliche Erhaltungskosten zu leisten ist, wenn der Berechtigte ihm durch das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Nutzungen die wirtschaftliche Grundlage für seine Aufwendungen nimmt.
  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00

    Rechte des Verfügungsberechtigten gegenüber Ansprüchen des Berechtigten auf

    Das Urteil des Landgerichts, das (neben einem Hinweis auf den Gesetzestext) darauf abhebt, die Erstattungsansprüche könne der Verfügungsberechtigte - ohnehin - nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG selbständig geltend machen, verkennt das bei seinem Erlaß bereits umrissene (BGHZ 136, 57; 137, 183), durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2000 (V ZR 328/99, WM 2000, 2055) abschließend geklärte, Verhältnis der Erstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG.
  • OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 5 U 171/01

    Neue Bundesländer: Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Erstattung von

    Die Kürzung des einen Anspruchs mit Rücksicht auf den anderen widerspricht der Güterzuordnung und dem vom Gesetzgeber getroffenen Interessensausgleich (BGH VIZ 2000, S. 673 [674]).
  • OLG Naumburg, 13.03.2002 - 11 W 79/02

    Zur Mutwilligkeit bei einer beabsichtigten unbedingten Widerklage zur erstrebten

  • OLG Brandenburg, 18.11.2014 - 3 U 109/11

    Restitutionsrecht: Ausschlussfrist bei einem Kostenerstattungsanspruch

  • OLG Dresden, 27.02.2002 - 11 U 879/00

    Erhaltungsmaßnahmen; außergewöhnlich; Erstattungsanspruch; Aufrechnung

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