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   BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51   

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https://dejure.org/1952,57
BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51 (https://dejure.org/1952,57)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1952 - V ZR 34/51 (https://dejure.org/1952,57)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1952 - V ZR 34/51 (https://dejure.org/1952,57)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht der Gemeinden aus Verschulden bei Vertragsschluss - Voraussetzung der Bevollmächtigung des für die Gemeinde Verhandelnden - Keine Erforderlichkeit einer Abschlussvollmacht des für die Gemeinde Verhandelnden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzpflicht der Gemeinden aus Verschulden bei Vertragsschluss; Voraussetzung der Bevollmächtigung des für die Gemeinde Verhandelnden; Keine Erforderlichkeit einer Abschlussvollmacht des für die Gemeinde Verhandelnden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 330
  • NJW 1952, 1130
  • MDR 1952, 604
  • DNotZ 1952, 574
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 14.03.1939 - III 128/37

    1. Sind die auf der verfassungsmäßigen Leitungs- und Dienstgewalt eines

    Auszug aus BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51
    Das Reichsgericht hat auch in SA 82 Nr. 57, RGZ 162, 129 (159) ausgesprochen, dass die Überschreitung der hienach bestehenden Grenzen der Vertretungsmacht den Vertreter gemäss § 179 BGB selbst haftbar mache, und dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden könnte, weil sonst gerade die Rechtsfolge eintreten würde, vor der sie durch Beschränkung der Vertretungsmacht ihrer Willensorgane geschützt werden solle.

    Auf Personen, die rechtswirksam den in Aussicht genommenen Vertrag für die Gemeinde abschliessen könnten, ist also die Haftung nicht beschränkt, wenn nur der Auftrag zu Vertragsverhandlungen erteilt war (RGZ 162, 129 [156]).

  • RG, 04.03.1913 - VII 526/12

    Rechtsgeschäfte katholischer Kirchengemeinden

    Auszug aus BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51
    Der Revision ist zuzugeben, dass gesetzliche Vorschriften, die für Willenserklärungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften besondere Anforderungen aufstellen, nicht nur Formvorschriften sind, sondern dass durch sie insoweit zum Schutz der Körperschaft gegen unbedachte und sie gefährdende Willenserklärungen die gesetzliche Vertretungsmacht der für die Körperschaft handelnden Person eingeschränkt wird (RGZ 82, 7; 115, 315; 157, 212; BGH Urteil vom 22. Mai 1951 Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk zu § 36 DGO).
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

    Die Haftung aus culpa in contrahendo, die den Geschädigten in Fällen wie dem vorliegenden gegenüber der allgemeinen deliktischen Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - etwa im Hinblick auf die verschärfte Gehilfenhaftung (§ 278 BGB gegenüber § 831 BGB), die längere Verjährungsfrist (§ 195 BGB gegenüber § 852 BGB) und die Umkehr der Beweislast (§ 282 BGB) - wesentlich günstiger stellt, beruht auf einem in Ergänzung des geschriebenen Rechtes geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis, das aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entspringt und vom tatsächlichen Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist (BGHZ 6, 330, 333; ständige Rechtsprechung; vgl. Larenz Schuldrecht 11. Aufl. Bd. I S. 94, 96 f mit weiteren Nachweisen).

    Jedenfalls läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe, wenn es auch an einer ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts in dieser Richtung fehlt, erkennen, daß im Unfallzeitpunkt zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin, die die zum Kauf vorgesehenen Waren bereits endgültig ausgewählt hatte, bereits ein die Haftung aus culpa in contrahendo rechtfertigendes gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6, 330, 333) bestand.

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    a) Allerdings steht nicht in Frage, daß § 179 Abs. 1 BGB nicht nur im Bereich rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht gilt, sondern auch in Fällen anzuwenden ist, in denen Organe die ihnen gesetzten Vertretungsbefugnisse überschreiten (vgl. BGHZ 6, 330, 333; BGHZ 32, 375, 381).

    cc) In weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird eine mögliche Haftung des gemeindlichen Vertretungsorgans nach § 179 BGB nur beiläufig erwähnt (vgl. RG SeuffArch. 82 Nr. 57; RG HRR 1928 Nr. 1396; BGHZ 6, 330, 333); denn in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verfahren wurde nicht das Vertretungsorgan, sondern die Gebietskörperschaft in Anspruch genommen.

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe können (anders als Bestimmungen über reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung, Beifügung des Amtssiegels) im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden (BGHZ 6, 330, 333; 47, 30, .39; BGH Urteil vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 = NJW 1972, 940, 941; vgl. ferner Senatsurteile vom 16. November 1978 und 13. Oktober 1983, jew. aaO; BGB -RGRK 12. Aufl., § 89 Rdn. 9, § 125 Rdn. 67; Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, 144 ff.; Boujong, WiVerw 1979, 48, 53 f m.w.Nachw.).

    Das steht jedoch der Zuerkennung eines auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht entgegen, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung im wesentlichen zutreffend (zu § 313 BGB vgl. allerdings unten) ausgeführt hat (vgl. BGHZ 6, 330, 333; BGH Urteil vom 22. September 1960 - II ZR 40/59 = WM 1960, 1210, 1212; BGH Urteil vom 2. März 1972 aaO; Senatsurteil vom 13. Oktober 1983 aaO).

    Für verhandlungsberechtigte Personen muß aber die Beklagte einstehen; sie kann insoweit auf Ersatz des (hier allein begehrten) Vertrauensinteresses in Anspruch genommen werden (BGHZ 6, 330, 334 im Anschluß an RGZ 162, 129, 156 f; BGH Urteil vom 2. März 1972 aaO., m.w.Nachw.; Reinicke aaO, S. 151; BGB -RGRK aaO., § 177 Rdn. 19).

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