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   BGH, 09.11.1995 - V ZR 36/95   

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https://dejure.org/1995,1102
BGH, 09.11.1995 - V ZR 36/95 (https://dejure.org/1995,1102)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - V ZR 36/95 (https://dejure.org/1995,1102)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - V ZR 36/95 (https://dejure.org/1995,1102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 313 S. 1
    Zur Formpflicht nachträglicher Vereinbarungen bei einem Grundstückskauf

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksveräußerung - Nachträgliche Vereinbarung - Form

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 S. 1
    Formbedürftigkeit nachträglicher Vereinbarungen im Rahmen eines Grundstücksveräußerungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag: beurkundungsbedürftig? (IBR 1996, 439)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 452
  • NJW 1996, 453
  • ZIP 1996, 79
  • MDR 1996, 251
  • WM 1996, 181
  • BB 1996, 185 (Ls.)
  • DB 1996, 325
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1972 - V ZR 37/71

    Allgemeines Vertragsrecht - Formbedürftigkeit v. Verlängerungsvereinbarungen

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZR 36/95
    »Die Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB findet auf nachträgliche Vereinbarungen der Parteien eines Grundstücksveräußerungsvertrages Anwendung, sofern dadurch eine bereits formgültig begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird; dies gilt grundsätzlich auch für die nachträgliche Verlängerung der Frist zur Ausübung eines Wiederkaufsrechts (Klarstellung des Senatsurteils vom 27. Oktober 1972, V ZR 37/71, NJW 1973, 37).«.

    Der Senat hat hiervon Ausnahmen nur für die Fälle zugelassen, daß entweder die Vertragspartner lediglich zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit eine nur dieser Abwicklung dienende neue Vereinbarungtreffen (Urt. v. 27. Oktober 1972, V ZR 37/71, NJW 1973, 37), oder daß die Änderung (vor Eigentumsumschreibung) der Auflassung zeitlich nachfolgt (Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539).

  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - V ZR 36/95
    Der Senat hat hiervon Ausnahmen nur für die Fälle zugelassen, daß entweder die Vertragspartner lediglich zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit eine nur dieser Abwicklung dienende neue Vereinbarungtreffen (Urt. v. 27. Oktober 1972, V ZR 37/71, NJW 1973, 37), oder daß die Änderung (vor Eigentumsumschreibung) der Auflassung zeitlich nachfolgt (Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17

    Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der

    Diese sind dann formfrei, wenn sie lediglich der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit dienen, ohne die beiderseitigen Verpflichtungen wesentlich zu verändern (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1981 - V ZR 138/80, aaO; Urteil vom 6. Juni 1986 - V ZR 264/84, NJW 1986, 2759, 2760; Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86, WM 1987, 1467; Beschluss vom 9. November 1995 - V ZR 36/95, NJW 1996, 453; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 119/99, NJW 2001, 1932, 1933).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 119/99

    Formbedürftigkeit einer nachträglichen Fristvereinbarung bei einem notariell

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung nur unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und wenn die zu diesem Zweck getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändern (BGH, Beschluß vom 9. November 1995 - V ZR 36/95, NJW 1996, 452 = ZIP 1996, 79; Urteil vom 2. Oktober 1987 - VII ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185 = WM 1987, 1467; Urteil vom 6. Juni 1986 - V ZR 264/84, NJW 1986, 351; Urteil vom 6. November 1981 - V ZR 138/80, NJW 1982, 434 = WM 1982, 157).
  • BGH, 26.03.2004 - V ZR 90/03

    Rechte des Eigentümers bei einem notariell beurkundeten unwiderruflichen

    Ist der Verkäufer eines Grundstücks nach dem notariell beurkundeten Inhalt seines Vertragsangebots mit der Folge zum Widerruf des Angebots berechtigt, daß die Annahme des Angebots innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden muß, und hat er sich in dem Angebot die Rücknahme des Widerrufs vorbehalten, solange der Widerruf noch nicht zum Erlöschen des Angebots geführt hat, bewirkt die Rücknahmeerklärung kein neues Angebot oder eine nachträgliche Änderung des Inhalts des Angebots (vgl. Senat, Beschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181), sondern den vorbehaltenen Wegfall der Annahmefrist.
  • BGH, 11.12.1998 - V ZR 377/97

    Rechtsstellung der Parteien eines Kaufvertrages mit Wiederverkaufsverpflichtung

    Solche abändernden Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich dem Beurkundungszwang (Senatsbeschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181).

    Der Senat hat hiervon aber eine Ausnahme u.a. dann zugelassen, wenn die nachträgliche Vereinbarung nur dazu dient, unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung zu beheben, ohne die beiderseitigen Verpflichtungen wesentlich zu verändern (Urt. v. 6. Juni 1986, V ZR 264/84, WM 1986, 1191; Senatsbeschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, aaO).

  • BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96

    Form der Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung eines Grundstücks

    Zwar enthielt der Kaufvertrag vom 30. November 1991 keine Auflassung, welche unter dem Gesichtspunkt der vorangegangenen Erfüllung des beurkundungsbedürftigen Geschäftes dessen formlose Abänderung zugelassen hätte (BGH, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539), eine Ausnahme vom Formzwang war aber deshalb gegeben, weil die Abänderung nur der Behebung nachträglicher, so nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung diente (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986, V ZR 264/84, WM 1986, 1191; vgl. auch Beschl. v. 9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181).
  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 15 Wx 13/08

    Änderung der Verwahrungsanweisung

    Allerdings sind Vereinbarungen, die lediglich der Beseitigung von Schwierigkeiten dienen, die bei der Abwicklung des Vertrages aufgetreten sind und die den Inhalt der gegenseitigen Leistungen im Kern unberührt lassen, formfrei möglich (BGH NJW 2001, 1932; 1996, 452; 1982, 434; 1974, 271; 1973, 37).
  • OLG Hamm, 01.09.2008 - 15 Wx 13/08

    Keine Gebühr nach § 16 Abs. 1 KostO durch Abänderung der gemeinsamen

    Allerdings sind Vereinbarungen, die lediglich der Beseitigung von Schwierigkeiten dienen, die bei der Abwicklung des Vertrages aufgetreten sind und die den Inhalt der gegenseitigen Leistungen im Kern unberührt lassen, formfrei möglich (BGH NJW 2001, 1932; 1996, 452; 1982, 434; 1974, 271; 1973, 37).
  • LG Ravensburg, 03.11.2023 - 5 O 194/23

    Ausübung eines Wiederkaufrechts wegen nicht erfüllter Bauverpflichtung

    (5) Nicht entgegen steht auch die Rechtsprechung, wonach die Verlängerung der Frist zur Ausübung eines Wiederkaufrechts beurkundet werden muss (BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - V ZR 36/95 -, juris = NJW 1996, 452; anders BGH NJW 1973, 37; BGH, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV ZR 63/75 -, BGHZ 66, 270-272 für ein Rücktrittsrecht).
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