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   BGH, 30.05.2003 - V ZR 370/02   

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https://dejure.org/2003,2323
BGH, 30.05.2003 - V ZR 370/02 (https://dejure.org/2003,2323)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2003 - V ZR 370/02 (https://dejure.org/2003,2323)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2003 - V ZR 370/02 (https://dejure.org/2003,2323)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3
    Genossenschaft als Rechtsnachfolgerin des Nutzers i.S.d. Sachenrechtsbereinigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Besitzrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Fehlender formeller Auftritt einer Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand als Investitionsauftraggeberin, die aber das Bauprojekt finanziert; Übertragung der Nutzung ohne die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besitzrecht der Genossenschaft als Finanzierer des Bauprojekts

  • Judicialis

    SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3
    Behandlung einer Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand als Rechtsnachfolgerin des Nutzers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genossenschaft als Rechtsnachfolgerin des Nutzers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1225 (Ls.)
  • NJ 2003, 597
  • WM 2003, 1973
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 54/96

    Besitzrecht des Nutzers; Anspruch des Nutzers auf Teilnahme an der

    Auszug aus BGH, 30.05.2003 - V ZR 370/02
    In dem Umfang, in dem der Besitzer von dem Eigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Übertragung des Eigentums oder die Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch, bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 54/96, NJW 1997, 3313).
  • BGH, 16.07.2004 - V ZR 228/03

    Sachenrechtsbereinigung bei unterbliebener Absicherung einer baulichen

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG schließt die Regelungslücke, indem sie die Genossenschaft zum Rechtsnachfolger des Hauptauftraggebers, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG Nutzer ist, bestimmt (Senatsurt. v. 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973).

    Entsprechend hat der Senat die Vorschrift auf den Fall angewandt, daß die gewerbliche (oder handwerkliche) Genossenschaft nicht formell als Investitionsauftraggeber aufgetreten ist, ihr aber von Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauwerks oblag und sie nach der Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen erhielt (Urt. v. 30. Mai 2003, aaO).

    b) Der Senat hat in der Entscheidung vom 30. Mai 2003 (V ZR 370/02, WM 2003, 1973) darauf hingewiesen, daß die Unterschiede zwischen der vertragsrechtlichen Nutzerstellung nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften, die keinen Bereinigungsanspruch begründet, und der Stellung des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG graduell sein können.

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 224/03

    Voraussetzungen der Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts

    Ob ein Bereinigungsanspruch der Beklagten, etwa nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG (dazu Senat BGHZ 136, 212; Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973) besteht, ist offengeblieben.
  • OLG Naumburg, 19.04.2005 - 11 U 86/04

    Neue Bundesländer: Verlängerung eines ursprünglich befristeten Erbbaurechts gem.

    Bei der Annahme einer Gesetzeslücke ist insbesondere im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber nicht alle Fälle einbezogen hat, für deren Regelung durchaus sachliche Gründe gesprochen hätten (BGH, Urteil vom 21. März 2003, V ZR 290/02 = VIZ 2003, 389-391 m. w. N.; Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR 370/02 = VIZ 2003, 541 - 542).

    Der Kauf muss daher der Bebauung als achtenswerte Investition gleich behandelt werden, was durch entsprechende Anwendung der für bauliche Investitionen vorgesehenen Bestimmungen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR 370/02 = VIZ 2003, 541 - 542; Urteil vom 19. Dezember 1997, V ZR 54/97 = VIZ 1998, 227 - 229 für Konsumgenossenschaften bzgl. Art. 233 § 2 a EGBGB).

  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 138/05

    Anwendbarkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes bei Nutzung eines Gebäudes

    Eine solche verdeckte Investition hat der Senat für möglich gehalten, wenn eine Genossenschaft nur deswegen nicht selbst als Auftraggeberin aufgetreten ist, weil nur der Rat der Gemeinde über die für die Verwirklichung des Bauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- oder materiellen Kennziffern verfügte (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973, 1974).
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