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   BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16   

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https://dejure.org/2017,25129
BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16 (https://dejure.org/2017,25129)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2017 - V ZR 39/16 (https://dejure.org/2017,25129)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - V ZR 39/16 (https://dejure.org/2017,25129)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 418 Abs 1 S 3 BGB
    Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer Grundschuld

  • IWW

    § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB, § ... 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 767 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO, § 767 ZPO, § 1191 f., § 1147 BGB, § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 878 BGB, § 892 BGB, § 26 ZVG, § 894 BGB, § 1192 Abs. 1 BGB, § 1168 Abs. 1 BGB, § 418 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 891 Abs. 1 BGB, §§ 135, 136 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 418 Abs. 1 S. 3

  • Wolters Kluwer

    Maßgebliche Einwilligung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers in die Schuldübernahme im Sinne des § 418 Abs. 1 S. 3 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 418 Abs. 1 Satz 3
    Einwilligung des im Zeitpunkt einer Schuldübernahme eingetragenen Grundstückeigentümers

  • rewis.io

    Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer Grundschuld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 418 Abs. 1 S. 3
    Maßgebliche Einwilligung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers in die Schuldübernahme im Sinne des § 418 Abs. 1 S. 3 BGB

  • datenbank.nwb.de

    Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer Grundschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einwilligung des künftigen Eigentümers in Schuldübernahme nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Schuldübernahme durch künftigen Eigentümer reicht nicht aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Schuldübernahme ist Einwilligung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers maßgebend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2995
  • MDR 2017, 992
  • DNotZ 2017, 858
  • WM 2017, 1448
  • NZG 2017, 1224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.05.2014 - V ZB 123/13

    Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Eigentumserwerb auf einem vorgemerkten Anspruch beruht und die Zwangsversteigerung aus einem gegenüber der Vormerkung vorrangigen Recht betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 22).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Eigentum aufgrund eines vorgemerkten Anspruchs erworben hat, da die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus einem der Auflassung vorrangigen Recht betreibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 23).

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 56/14

    Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten bei Schuldübernahme: Nichteintritt

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Soweit die Klägerin neben der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch gemäß § 894 BGB auf Bewilligung der Löschung der beiden Grundschulden geltend macht (vgl. hierzu Senat, Versäumnisurteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872 Rn. 7 mwN), geht das Berufungsgericht zwar zu Recht von der Zulässigkeit der Klage aus.

    a) Nach einer Schuldübernahme geht eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB auf den Grundstückseigentümer über; dies gilt auch, wenn die Sicherheit - wie hier - in einer Sicherungsgrundschuld besteht (Senat, Versäumnisurteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872 Rn. 7, 14 mwN).

  • BGH, 01.10.1991 - XI ZR 186/90

    Übernahme einer durch eine Grundschuld gesicherten Schuld

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne seinen Willen für einen anderen, möglicherweise unsicheren Schuldner mit seinem Grundstück einstehen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579; Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244).

    Vielmehr soll, wie bereits dargelegt, der Eigentümer, für den die Person des Schuldners zentrale Bedeutung hat und der mit diesem die Bedingungen der Zurverfügungstellung des Grundstücks vereinbart und dabei regelmäßig auch schuldrechtliche Absprachen zur Begrenzung seiner Haftung getroffen hat, vor der mit einem Schuldneraustausch verbundenen Änderung seines Haftungsrisikos geschützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241).

  • BGH, 03.02.1966 - II ZR 176/63

    Verteilung des Versteigerungserlöses nach Zwangsversteigerung zum Zwecke der

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne seinen Willen für einen anderen, möglicherweise unsicheren Schuldner mit seinem Grundstück einstehen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579; Urteil vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244).

    Der Gesetzgeber wollte mit § 418 Abs. 1 BGB "klare und bestimmte Verhältnisse" (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band I, S. 424; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) schaffen.

  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 47/12

    Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Das Berufungsgericht beruft sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die Person des Sicherungsgebers, auch wenn die Grundschuld auf dem einem Dritten gehörenden Grundstück lastet, nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu ermitteln ist (Urteile vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210 Rn. 14 und vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, WM 2013, 1070 Rn. 22, insoweit in BGHZ 197, 155 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 446/13

    Zwangsvollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft: Aktivlegitimation für eine

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Schuldner im Sinne von § 767 ZPO ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, NZG 2016, 221 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 11/05

    Umfang der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Es wäre daher Sache der Beklagten, jede von der Klägerin dargelegte oder sonst konkret in Betracht kommende Möglichkeit des Erwerbs, insbesondere die hier naheliegende Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Auflassung durch die Vertragsbeteiligten (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377), zu widerlegen, wobei für die Widerlegung der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 11).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Erklärt - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den jeweiligen künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück (§ 1191 f., § 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns eingetragene (Nachfolge-) Eigentümer Vollstreckungsschuldner (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128 Rn. 9).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Das Verfahren wird unabhängig davon fortgesetzt, ob der Eigentumswechsel nach Wirksamwerden der Beschlagnahme als Verstoß gegen das Veräußerungsverbot (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG) dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam ist (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 26 Rn. 2.2) oder ob der Erwerber trotz der Beschlagnahme des Grundstücks im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB wirksam Eigentum erworben hat und daher § 26 ZVG Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 18).
  • BGH, 19.11.1987 - IX ZR 251/86

    Ausschluß auf vollstreckungsbefangenem Gegenstand wegen Nichtbestehens des

    Auszug aus BGH, 23.06.2017 - V ZR 39/16
    Der neue Eigentümer tritt nicht als Vollstreckungsschuldner ein (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rn. 4; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 26 Rn. 2.9; ders., BGHReport 2007, 580; Jursnik, MittBayNot 1999, 125, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).
  • BGH, 20.11.2009 - V ZR 68/09

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers eines grundschuldbelasteten Grundstücks

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 29/98

    Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts;

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 78/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Geltendmachung der

  • BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22

    Änderung der Sicherungsvereinbarung = vormerkungswidrige Verfügung?

    Nach einer Schuldübernahme geht auch eine für die übernommene Schuld bestellte Sicherungsgrundschuld gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1, § 1168 Abs. 1 BGB auf den Grundstückseigentümer über (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872 Rn. 7, 14 mwN; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 39/16, WM 2017, 1448 Rn. 16; zu der Rechtslage vor Einführung von § 1192 Abs. 1a BGB vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579).
  • OLG Rostock, 04.07.2019 - 3 U 75/17

    Wann liegt Schuldübernahme, wann Novation vor?

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten mehrfach zitierten Entscheidung des BGH vom 03.06.2017 (V ZR 39/16), denn dieser lag eine Übernahme der ursprünglichen Schuld durch einen neuen Schuldner zugrunde.
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