Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1995 - V ZR 39/94   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundbuchberichtigung und Vermögenszuordnungsverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Grundbuchberichtigungsklage eines ehemaligen VEB nur bei bestandskräftigem Vermögenszuordnungsbescheid

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 1995, 1553
  • MDR 1996, 307
  • WM 1995, 1726



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94  

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Sie wäre im Falle eines Zuordnungsbescheides unter den beteiligten Zuordnungsberechtigten endgültig geklärt (vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726).
  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98  

    Verfahrensrecht - Voraussetzungen eines Grundurteils

    a) Bei der Prüfung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf anteiligen Verkaufserlös, der damit begründet wird, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils vereitelt habe, wird zu beachten sein, daß die Zivilgerichte an die rechtskräftige Zuordnung des Eigentums an dem Hausgrundstück durch das Verwaltungsgericht an die Klägerin gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - VIZ 1995, 592, 593).
  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 283/94  

    Übergang des ehemaligen MfS-Vermögens auf die Bundesanstalt für

    Der Bescheid ist zwar geeignet, unter den Parteien eine Bindungswirkung herbeizuführen, welche einer abweichenden Entscheidung durch das Zivilgericht entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726).

    Er hat dies mit den strukturellen Besonderheiten des Verfahrens der Verwaltungsgerichte in Zuordnungssachen (Wegfall der Beschwerde und der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen; Konzentration der Verfahren bei einem Verwaltungsgericht) begründet (Urt. v. 14. Juli 1995 aaO.).

    Das Landgericht hat den Beweiswert des Vermerks gegen die weiteren Beweisumstände, insbesondere die damalige Eintragung des MfS als Rechtsträger im Grundbuch (zur Indizwirkung der Rechtsträgereintragung vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726, 1729), den Rechtsträgernachweis und den ebenfalls von G. unterschriebenen Antrag auf Eintragung des Rechtsträgerwechsels vom 12. Dezember 1989 abgewogen.

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