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   BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77   

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BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77 (https://dejure.org/1979,1959)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1979 - V ZR 41/77 (https://dejure.org/1979,1959)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 (https://dejure.org/1979,1959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlegung einer Wasserleitung - Vereinigung von Eigentumsrechten an einer Straße und an der Wasserleitung - Benutzungsrecht eines Versorgungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 771
  • MDR 1980, 296
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77
    Wenn auch das Berufungsgericht in seinen späteren Ausführungen über die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Vereinigung der Eigentumsrechte am Grundstück und an der Leitung im Jahre 1927 den Ausschluß der Bestandteilseigenschaft der Leitung im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Boden darauf stützt, daß die Leitung in Ausübung einer nicht mehr feststellbaren Dienstbarkeit (öffentlich-rechtlicher Natur) mit dem Grundstück verbunden worden sei (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB), so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der Gründe, daß die Leitung davon unabhängig entsprechend der Interessenlage (vgl. BGHZ 37, 353, 357) und der allgemeinen Übung nach Maßgabe der nach dem Kunststraßengesetz erteilten Gestattung des damaligen Straßeneigentümers jedenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    Sind danach die Leitungen als Zubehör zu dem Grundstück, auf dem das Wasserwerk I. betrieben wird, bewegliche Sachen geblieben (BGHZ 37, 353, 356 f), so bestehen auch gegen die weitere Folgerung des Berufungsgerichts keine Bedenken, daß das Eigentum an den Leitungen zusammen mit dem Werk am 6. März 1937 auf die genannten Kreise, von diesen auf den neugegründeten Zweckverband übertragen worden ist, und dementsprechend auch die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rechte und Pflichten zwischen Straßeneigentümer und Leitungseigentümer entsprechend dem zuvor bestehenden Gestattungsverhältnis weiter gelten.

    Ein einheitliches Eigentumsrecht am Grundstück und an den Leitungen, wie dies in dem in BGHZ 37, 353 entschiedenen Fall festgestellt worden ist, lag hier entgegen der Meinung der Revision Anfang März 1937 nicht vor.

  • BGH, 06.11.1956 - VI ZR 71/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77
    Allerdings wird im Fall der Vereinigung des Eigentumsrechts am Grundstück und an Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, ohne Bestandteil des Grundstücks geworden zu sein (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), in der Regel anzunehmen sein, daß nunmehr die Absicht, diese Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden zu halten, entfällt (RGZ 97, 102, 105; BGH LM BGB § 95 Nr. 15; BGB-RGRK 12. Aufl., § 95 Rdn. 26; Esser, MDR 1957, 214 links).
  • BGH, 09.07.1969 - V ZR 62/66

    Ersatz von Verlegungskosten hinsichtlich Versorgungsleitungen - Verlegung von

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77
    Dem Versorgungsunternehmen oblagen daher Folge- und Folgekostenpflicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1969, V ZR 62/66 = WM 1969, 1283).
  • RG, 04.11.1919 - VII 126/19

    Fideikommiß. Wesentlicher Bestandteil. Landesstempel.

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77
    Allerdings wird im Fall der Vereinigung des Eigentumsrechts am Grundstück und an Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, ohne Bestandteil des Grundstücks geworden zu sein (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), in der Regel anzunehmen sein, daß nunmehr die Absicht, diese Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden zu halten, entfällt (RGZ 97, 102, 105; BGH LM BGB § 95 Nr. 15; BGB-RGRK 12. Aufl., § 95 Rdn. 26; Esser, MDR 1957, 214 links).
  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

    Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Zur Zurückführung in den Bestandteilsverband des Grundstücks ist eine dingliche Einigung der beiden Eigentümer erforderlich (Senat in den vorstehenden Entscheidungen; ferner Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 771; v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774; vgl. auch Urt. v. 25. Mai 1959, V ZR 173/57, NJW 1959, 1487).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283).
  • OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04

    Eigentumserwerb der Gemeinde bei Einbringung einer Wasserleitung in kommunales

    Höchstrichterlich sei die Möglichkeit dessen entschieden (BGH NJW 1980, 771).

    Die Entscheidung des BGH NJW 1980, 771 betraf den umgekehrten Fall, wonach aus einem Scheinbestandteil ein wesentlicher Bestandteil werden sollte.

  • BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22

    Herausgabe des Besitzes an den Baulichkeiten; Unterlassung der Verpachtung der

    Fehlt es aber an einer Willensänderung des Eigentümers in dem genannten Sinne, behält die Sache ihren Charakter als bewegliche Sache (Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 41/77, NJW 1980, 771, 772).
  • BFH, 25.05.2000 - III R 65/96

    Verbleibensfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter im Fördergebiet

    Von der Verfolgung dieses Zweckes ist regelmäßig auszugehen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. September 1979 V ZR 41/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 771).
  • OLG Frankfurt, 23.04.2008 - 4 U 150/07

    Energieversorgung: Eigentumserwerb und Eigentumszuordnung an Wärmeversorgungs-

    Insoweit wird wegen der betriebstechnischen Notwendigkeit, das Eigentum an den Versorgungsleitungen von einer Grundstücksgrenze zur nächsten nicht in den Händen jeweils unterschiedlicher Eigentümern vorzufinden, die Annahme eines vorübergehenden Zwecks in sehr weitem Umfang angenommen (vgl. RGZ 87, 43; BGHZ 37, 353, 356 ff.; BGH NJW 1980, 771 unter 2 b; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, Bearb. 2004, § 94, Rn. 11 mwN.).
  • OLG Hamm, 30.05.2012 - 30 U 157/11

    Ansprüche des Vermieters auf Beseitigung der Bebauung eines vermieteten

    Selbst wenn die Gebäude - was dahinstehen kann - ursprünglich von den früheren Mietern nur für die Dauer ihrer Mietzeit und daher zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sein sollten, womit sie Scheinbestandteile i.S. d. § 95 BGB gewesen wären, so ist jedenfalls durch den Mietvertrag vom 21.09/06.11.1995 zugleich eine Einigung der seinerzeit personenidentischen Vermieter und Grundstückseigentümer und des damaligen Mieters dahin erfolgt, dass die Bauten dauerhaft mit dem Grundstück verbunden sein sollten und nur noch auf ausdrückliches Verlangen von dem Mieter des Grundstücks zu beseitigen waren, ansonsten entschädigungslos auf dem Grundstück zu verbleiben hatten (vgl. zur Möglichkeit der nachträglichen Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen wesentlichen Bestandteil BGH, NJW 1980, S. 771; Palandt - Ellenberger, a.a.O., § 95 Rdn. 4).
  • LG Bonn, 28.07.2004 - 13 O 579/03
    Denn die Gemeinde handelt in letzterem Fall weder zu einem vorübergehenden Zweck noch in Ausübung eines Rechts am fremden Grundstück (vgl. RGZ 168, 288, 290; BGHZ 37, 353, 358; 138, 266, 272; NJW 1980, 771; Palandt-Heinrichs, BGB, 62.Aufl. § 94 Rz. 3).
  • VG Potsdam, 08.03.2018 - 1 K 826/16

    Wasserrecht

    Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Eigentumsübertragung und dem aus der zu Grunde liegenden Interessenlage zu ermittelnden Willen der Eigentümer (s. dazu BGH, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 - und vom 11. Juli 1962 - V ZR 175/60 -, juris) kann nicht angenommen werden, dass der Kanal mit dem Grundeigentum auf die jeweiligen Erwerber als wesentlicher Bestandteil übergehen sollte und die Stadt Rathenow mit dem Verkauf einzelner Grundstücke den Zugriff auf ihren Kanal unter Berücksichtigung seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung aufgeben wollte.
  • VG München, 25.07.2011 - M 10 K 09.5709

    Beseitigung eines Kanals; öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch;

  • VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.1664

    Herstellungsbeitragsbescheid

  • VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.1666

    Herstellungsbeitragsbescheid;Erstmaliger Anschluss an eine öffentliche

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