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   BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00   

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https://dejure.org/2001,1215
BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00 (https://dejure.org/2001,1215)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2001 - V ZR 434/00 (https://dejure.org/2001,1215)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2001 - V ZR 434/00 (https://dejure.org/2001,1215)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Pflicht zu beiläufiger Prüfung der Rechtsmittelfrist bei Begründung des Rechtsmittels

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2336
  • MDR 2001, 1072
  • VersR 2003, 388
  • AnwBl 2001, 631
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.1997 - XII ZB 195/96

    Fristwahrende Prozesshandlungen - Anwalt - Vertrauen auf Handakte - Zuverlässige

    Auszug aus BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00
    Daher bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, daß er bei der Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen müsse (offengelassen BGH, Beschl. v. 22. Januar 1997, XII ZB 195/96, NJW-RR 1997, 759, 760).
  • BGH, 20.03.1996 - VIII ZB 7/96

    Anforderungen an die Prüfung der Bewilligung einer Fristverlängerung durch den

    Auszug aus BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00
    Vollständiger Beweis ist im Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu verlangen (BGH, Beschl. v. 20. März 1996, VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682).
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 50/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvollständig adressiertem

    Auszug aus BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00
    Der Senat hat die Revision durch Urteil vom 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW 2000, 82, zurückgewiesen.
  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 12/94

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages

    Auszug aus BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00
    Zwar hat der Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen nach ständiger Rechtsprechung den Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wird, eigenverantwortlich auf der Grundlage der Handakte zu prüfen (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832).
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Auszug aus BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00
    Zwar hat der Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen nach ständiger Rechtsprechung den Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wird, eigenverantwortlich auf der Grundlage der Handakte zu prüfen (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00
    Dem steht gleich, daß Umstände eingetreten sind, nach denen der Fortbestand des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830).
  • BGH, 16.10.2008 - III ZB 31/08

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der fristgerechten Einlegung der Berufung

    Dem widerspricht das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2001 (V ZR 434/00 - NJW 2001, 2236) nicht, da der Rechtsanwalt in dem dortigen Streitfall ohne Vorlage der Handakten lediglich mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist befasst war, nicht aber mit der Berufungsbegründung selbst.
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03

    "Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des

    Nach ständiger Rechtsprechung muß ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob die betreffende Frist richtig ermittelt und eingetragen ist (z.B. BGH, Beschl. v. 05.03.2002 - VI ZR 286/01, MDR 2002, 841; Urt. v. 04.05.2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336).
  • OLG Zweibrücken, 13.03.2006 - 2 UF 201/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Versäumung der

    Ein Rechtsanwalt muss bei fristwahrenden Prozesshandlungen selbständig und eigenverantwortlich prüfen, ob die (von ihm oder einer von ihm damit betrauten Mitarbeiterin) berechnete Frist richtig errechnet und im Fristenkalender eingetragen ist (st. Rspr., etwa BGH NJW 2001, 2336).
  • BGH, 28.02.2002 - VII ZB 28/01

    Überwachung der Rechtsmittelfrist nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrags;

    Damit hat die Beklagte die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das von ihr Vorgetragene dargetan (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 2001 - V ZR 434/00, NJW 2001, 2336).
  • OLG Brandenburg, 23.04.2003 - 9 UF 120/02

    Zur Wahrung der Rechtsmittelfristen im Rahmen der Beantragung von

    Grundsätzlich handelt es sich, wie schon nach altem Recht, bei den Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung um zwei unabhängig voneinander laufende Fristen (vgl. BGH, MDR 2001, 1072; Zöller-Gummer, ZPO, 23.Auflage, § 520, Rn. 14), wobei diejenige zur Berufungsbegründung nun - anders als in § 519, Abs. 2, Satz 2 ZPO a.F. - nicht mehr mit der Einlegung des Rechtsmittels, sondern ebenso wie die Berufungsfrist selbst mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt - § 520 Abs. 2, Satz 1 ZPO n.F. -.
  • OLG Celle, 02.01.2003 - 6 U 178/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Indessen hat ein Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozesshandlungen zunächst den Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wird, eigenverantwortlich auf der Grundlage der Handakten zu überprüfen (BGH NJW 2001, 2336, 2337).
  • OLG Bremen, 13.11.2006 - 4 UF 60/06

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einschaltung Dritter zur Erfüllung

    Dieser Umstand lässt trotz der abgegebenen Versicherungen Zweifel an dem vorgetragenen Geschehensablauf aufkommen, die jedenfalls die für eine Wiedereinsetzung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, NJW 2001, 2336, 2337) ausschließen.
  • OLG Brandenburg, 26.01.2004 - 9 UF 193/03

    Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumnis der

    Grundsätzlich handelt es sich, wie schon nach altem Recht, bei den Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung um zwei unabhängig voneinander laufende Fristen (vgl. BGH, MDR 2001, 1072; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520, Rn. 14), wobei diejenige zur Berufungsbegründung nun - anders als in § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. - nicht mehr mit der Einlegung des Rechtsmittels, sondern ebenso wie die Berufungsfrist, selbst mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt (§ 520 Abs. 2, Satz 1 ZPO).
  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 903/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Darüber hinaus erfordert der Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrags auch, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, hierbei genügt das Vorliegen überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG v. 11.11.03 - B 2 U 293/03 B - BGH NJW 2001, 2336).
  • LG Braunschweig, 24.09.2009 - 22 O 228/09

    Zum Ansatz der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG bei Vertretung einer

    Es verbleibt daher bei der bereits zu § 6 BRAGO ergangenen Rechtsprechung, wonach eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann als nur ein Auftraggeber anzusehen ist, wenn die BGB-Gesellschaft nach außen hin als eine Gesamtheit auftritt (so OLG Hamburg MDR 2001, 773, OLG Karlsruhe MDR 2001, 1072, OLG Hamm MDR 2002, 721 - sogar unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft-; insoweit anders OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2005, 418, wonach für Fälle vor der Entscheidung des BGH in BGHZ 146, 341, auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen sein soll).
  • SG Marburg, 31.05.2006 - S 12 KA 606/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfungsausschuss - Bekanntgabe des

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