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   BGH, 22.11.2013 - V ZR 46/13   

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https://dejure.org/2013,41521
BGH, 22.11.2013 - V ZR 46/13 (https://dejure.org/2013,41521)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2013 - V ZR 46/13 (https://dejure.org/2013,41521)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2013 - V ZR 46/13 (https://dejure.org/2013,41521)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 21 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Kostentragungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei Austausch von im Gemeinschaftseigentum stehender Fenster und Türen

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2, § 22
    Umfang der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Wohnungseigentümer für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und den Austausch von Fenstern und Türen (hier: Kellerausgangstür)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Kellerausgangstür ist zwingendes Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Instandsetzungspflicht des Sondereigentümers bzgl. der Fenster

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostentragungspflicht einzelner Wohnungseigentümer zur Instandhaltung/-setzung im Gemeinschaftseigentum stehender Fenster und Türen umfasst nicht deren Austausch

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Kostentragungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei Austausch von im Gemeinschaftseigentum stehender Fenster und Türen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Wohnungseigentümer für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und den Austausch von Fenstern und Türen (hier: Kellerausgangstür)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Türen, Fenster und die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zwingendes Gemeinschaftseigentum an Kellerausgangstüren, Nebenausganstüren von Garagen sowie Fenstern

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Austausch von Fenstern und Türen bleibt Pflicht der WEG

  • blog.de (Kurzinformation)

    Fenstern und Türen auszutauschen obliegt im Zweifel der WEG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Austausch von Fenstern und Türen obliegt im Zweifel der WEG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Austausch von Fenstern und Türen obliegt im Zweifel der WEG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 527
  • NZM 2014, 396
  • ZMR 2014, 899
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 174/11

    Wohnungseigentum: Auslegung der Gemeinschaftsordnung bezüglich der Kostentragung

    Auszug aus BGH, 22.11.2013 - V ZR 46/13
    c) Dasselbe gilt für die Fenster in der Wohnung Nr. 3 (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, 1723 Rn. 7).

    Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare und eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, aaO).

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (siehe nur Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, aaO, Rn. 8).

    Ein Austausch der Fenster und - wie bei Wohnungsabschlusstüren - der Ausgangstüren kann die Außenansicht in gleichem oder noch stärkerem Maß als ein Anstrich beeinflussen (Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, 1723 Rn. 9).

  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2013 - V ZR 46/13
    Die Beschlüsse betreffen keine Maßnahmen an dem Sondereigentum der Beklagten, für die generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer besteht (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14 mwN), weil die Türen und Fenster im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 212/12

    Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der

    Auszug aus BGH, 22.11.2013 - V ZR 46/13
    Damit gehört sie, wie eine Wohnungseingangstür, räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum und steht als einheitliche Sache insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12 Rn. 10 f. [zur Veröffentlichung bestimmt]).
  • LG Köln, 11.10.2018 - 29 S 66/18

    Wer muss Türen und Fenster in Stand halten?

    Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2013, V ZR 46/13, und meint, die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für Fenster und Türen seien nicht vom Sondereigentümer zu tragen, sofern die entsprechende Regelung in der Teilungserklärung nicht klar und eindeutig formuliert sei.

    Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings ausgeführt, dass sowohl die Fenster als auch die Wohnungsausgangstür gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören und damit grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung auf ihre Kosten verpflichtet ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 22.11.2013, V ZR 46/13 und vom 02.03.2012, V ZR 174/11; jeweils zitiert nach Juris).

  • BGH, 28.10.2016 - V ZR 91/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostentragung für Instandsetzung und

    Inhalt und der Umfang der Sondernutzungsrechte sind hier im Wege der Auslegung des Teilungsvertrages, die das Revisionsgericht eigenständig vornehmen kann (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 46/13, ZWE 2014, 125 Rn. 11 mwN), zu bestimmen.

    Die Vereinbarung muss insoweit eine klare und eindeutige Regelung treffen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722 Rn. 7; Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 46/13, ZWE 2014, 125 Rn. 10).

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 46/13, ZWE 2014, 125 Rn. 11 mwN).

  • LG Dortmund, 24.04.2018 - 1 S 109/17

    Eigentümern kann Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht auferlegt werden

    Daraus folgt sogleich die Kompetenz der Beklagten, über die Erforderlichkeit bzw. Umsetzung der Instandhaltungs-/-setzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum per Mehrheitsbeschluss zu entscheiden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 22.11.2013, Az.: V ZR 46/13).
  • LG Hamburg, 04.03.2016 - 318 S 109/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Einstimmiger Beschluss über die dauerhafte

    Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare und eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (BGH, Urteile vom 22.11.2013 - V ZR 46/13, ZMR 2014, 899, Rn. 10, zitiert nach juris; vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, ZMR 2012, 641, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 2Z BR 203/303, ZMR 2004, 357, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.04.2014 - 318 S 133/13, ZMR 2014, 661, Rn. 19, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 98/21

    Recht auf Zugang zum Gemeinschaftseigentum sticht Sondernutzungsrecht!

    Bei der Auslegung von Regelungen in der Teilungserklärung sind maßgebend ihr Wortlaut und ihr Sinn, wie sie sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutungen der Eintragung ergeben, weil sie auch Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer binden (BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13).

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13).

  • LG Düsseldorf, 20.02.2019 - 25 S 3/18

    Beschlusskompetenz und Nichtigkeit einer Bestimmung

    Die Vereinbarung muss insoweit eine klare und eindeutige Regelung treffen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2016, - V ZR 91/16; Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2013, - V ZR 46/13; Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. März 2012, - V ZR 174/11).

    Die Wohnungseigentümer sind nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung für die Beschlussfassung über die Instandsetzung und den Austausch von Fenstern zuständig (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG) und müssen die damit verbundenen Kosten tragen (§ 16 Abs. 2 WEG), denn die Fenster stehen im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2013, - V ZR 46/13).

  • LG Bremen, 04.03.2020 - 4 S 198/19

    Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes ist Instandhaltung

    Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung muss aber eindeutig und klar sein (BGH, Urteil vom 22.11.2013, Az.: V ZR 46/13; Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 16 WEG, Rn. 16).
  • LG Itzehoe, 24.06.2016 - 11 S 113/15

    Wann ist ein Beschluss nichtig?

    Für Maßnahmen am Sondereigentum fehlt der Gemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.- - V ZR 46/13; Urteil vom 08.02.- - V ZR 238/11; LG München I, Urteil vom 05.11.2012 - 1 S 1504/12).
  • LG Itzehoe, 12.05.2023 - 11 S 14/22

    Kostentragungsbeschluss widerspricht Teilungserklärung: Beschluss ist nichtig!

    Anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH im Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 46/13 - zugrunde lag, ist die formulierte Einschränkung allgemein gehalten und bezieht sich nicht auf das konkret erwähnte Gebäudeteil Balkon/Terrasse, für das die Übertragung der Erhaltungslast geregelt wurde (auch in dieser Entscheidung war der Außenanstrich der Fenster der Gemeinschaft vorbehalten, so dass sich dieser Vorbehalt erst recht auf eine vollständige Erneuerung bezieht).
  • LG Berlin, 17.12.2019 - 85 S 26/17

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ladungsmangel bezüglich des

    Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 174/11, NJW 2012, 1722, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13, NJW-RR 2014, 527, Rn. 10).
  • AG Berlin-Spandau, 12.12.2017 - 70 C 56/17

    WEG - Instandsetzungspflicht Sondereigentümer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2015 - L 11 AS 1042/12
  • AG Hamburg-St. Georg, 17.05.2019 - 980b C 49/17

    Höherer Schallschutz nach Einbau von Estrich und Teppichboden/Eichenparkett?

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