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   BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12   

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https://dejure.org/2014,1556
BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12 (https://dejure.org/2014,1556)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2014 - V ZR 5/12 (https://dejure.org/2014,1556)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12 (https://dejure.org/2014,1556)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 147 Abs 2 BGB, § 308 Nr 1 BGB
    Vorformulierter Bauträgervertrag: Inhaltskontrolle für eine Bindungsfristregelung zulasten des Erwerbers einer Eigentumswohnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindungsfrist eines Erwerbers an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger

  • kanzlei.biz

    Zulässigkeit einer sechswöchigen Bindungsfrist an ein Angebot

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wesentliche Überschreitung (um 50 %) der Annahmefrist im Bauträgervertrag; Kauf einer Eigentumswohnung; überlange Bindung an Kaufangebot

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AGB-rechtliche Unwirksamkeit sechswöchiger Angebotsbindungsfrist bei Bauträgerverträgen

  • rewis.io

    Vorformulierter Bauträgervertrag: Inhaltskontrolle für eine Bindungsfristregelung zulasten des Erwerbers einer Eigentumswohnung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Bauträgerkaufvertrag - unwiderrufliche Bindung an ein Angebot für die Dauer von sechs Wochen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 147 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 1
    Bindungsfrist eines Erwerbers an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angebotsbindefrist von sechs Wochen bereits zu lang?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angebot unbefristet, aber widerrufbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Bauträger vorformulierte Bindungsfrist

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Klausel mit Bindungsfrist an das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags von sechs Wochen ohne schutzwürdiges Interesse des Bauträgers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel eines Bauträgers wegen zu langer Bindungsfrist

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Überschreitung der Bindungsfrist an Angebot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel eines Bauträgers wegen zu langer Bindungsfrist

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Bauträgervertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Bauträgervertrages

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angebotsbindefrist von sechs Wochen in Bauträgerverträgen unwirksam! (IBR 2014, 212)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 857
  • ZIP 2014, 427 (Ls.)
  • MDR 2014, 338
  • DNotZ 2014, 358
  • NZBau 2014, 357
  • NZM 2014, 202
  • NJ 2014, 164
  • WM 2014, 902
  • ZfBR 2014, 254
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12

    Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des Senatsurteils vom 27. September 2013, V ZR 52/12, WM 2013, 2315 ff.).

    Aber die Klausel über diese Frist, die sich - wie der Senat für eine vergleichbare Klausel bereits entschieden hat - aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 8), ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

    Denn bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung beträgt die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB regelmäßig vier Wochen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 12 ff.); der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass für einen Bauträgerkaufvertrag nichts anderes gilt (Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 12 f.).

    bb) Ob bei der Bestimmung, welche Frist angemessen im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB ist, im konkreten Fall absehbare Verzögerungen zu berücksichtigen sind oder ob insoweit allein eine generalisierende und typisierende Betrachtung geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 13), kann dahinstehen.

    dd) Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f.).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19).

    Denn nach dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind nur solche Schäden erfasst, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34).

    Das gilt auch für etwaige Finanzierungskosten, die allein im Risikobereich und wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen und für die sie (auch deshalb) das Entreicherungsrisiko trägt, weil ihr gemäß § 818 Abs. 1 BGB die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zustehen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 f.; vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 56; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32).

    In den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen sind allerdings die erzielten Mieterträge abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32); ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen scheidet dagegen schon deshalb aus, weil es sich um unselbständige Positionen des einheitlichen Bereicherungsanspruchs handelt (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).

    Von dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind weder Erwerbsnebenkosten noch die laufenden Finanzierungskosten erfasst (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34); ebenso wenig werden die laufenden Kosten der Unterhaltung von dieser Anspruchsgrundlage erfasst.

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Eine Frist von sechs Wochen überschreite den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum nur unwesentlich; dieser sei bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung nach dem Urteil des Senats vom 11. Juni 2010 (V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 ff.) mit vier Wochen zu bemessen.

    Folglich ist der Weg für eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsabschlussklausel nach § 308 Nr. 1 BGB frei (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7).

    Denn bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung beträgt die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB regelmäßig vier Wochen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 12 ff.); der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass für einen Bauträgerkaufvertrag nichts anderes gilt (Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 12 f.).

    dd) Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f.).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19).

    Denn nach dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind nur solche Schäden erfasst, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34).

    aa) Im Hinblick auf etwaige Erwerbsnebenkosten scheidet ein Bereicherungsausgleich schon aufgrund der Wertung des § 448 Abs. 2 BGB aus (näher Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21 mwN).

    Von dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind weder Erwerbsnebenkosten noch die laufenden Finanzierungskosten erfasst (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34); ebenso wenig werden die laufenden Kosten der Unterhaltung von dieser Anspruchsgrundlage erfasst.

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Das gilt auch für etwaige Finanzierungskosten, die allein im Risikobereich und wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen und für die sie (auch deshalb) das Entreicherungsrisiko trägt, weil ihr gemäß § 818 Abs. 1 BGB die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zustehen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 f.; vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 56; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32).

    In den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen sind allerdings die erzielten Mieterträge abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32); ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen scheidet dagegen schon deshalb aus, weil es sich um unselbständige Positionen des einheitlichen Bereicherungsanspruchs handelt (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 311/89

    Entreicherung bei Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Das gilt auch für etwaige Finanzierungskosten, die allein im Risikobereich und wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen und für die sie (auch deshalb) das Entreicherungsrisiko trägt, weil ihr gemäß § 818 Abs. 1 BGB die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zustehen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 f.; vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 56; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32).
  • BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19).
  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Jedenfalls teilweise hätte die Klage aber deshalb Erfolg haben müssen, weil sich die maximale Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen lässt (vgl. zu einem Bereicherungsanspruch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320; zur Schätzung eines Mindestschadens BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340 f.).
  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 222/98

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Jedenfalls teilweise hätte die Klage aber deshalb Erfolg haben müssen, weil sich die maximale Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen lässt (vgl. zu einem Bereicherungsanspruch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320; zur Schätzung eines Mindestschadens BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340 f.).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12
    Zwar müssen die gezogenen Nutzungen im Rahmen des Bereicherungsausgleichs grundsätzlich in Abzug gebracht werden; den notwendigerweise pauschalen Vortrag der insoweit beweisbelasteten Beklagten hätte die Klägerin substantiiert bestreiten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 316), indem sie die gezogenen Nutzungen darlegt.
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Denn Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann (unbefristete Fortgeltungsklauseln), sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot - wie hier - nicht bindend, sondern widerruflich ist(st. Rspr., vgl. zu Kaufverträgen Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 ff.; Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 266/12, WE 2014, 118 f.; zu Bauträgerverträgen Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 ff.; Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 ff.).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer

    So liegt es, wenn die Bindungsfrist des Kunden an sein Angebot mehr als sechs Wochen beträgt (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 10).

    Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8, vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f. und vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 11).

    Die Vielzahl von Beteiligten und eine weite Entfernung des Geschäftssitzes des Bauträgers von dem Wohnsitz des Kunden sind angesichts der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (per Fax und E-Mail) nicht mehr als Gründe anzuerkennen, die ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an einer Verlängerung der Fristen für die Bindung des Kunden an sein Angebot begründen (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, aaO Rn. 11).

  • OLG München, 26.08.2015 - 7 U 647/13

    Bindungsfrist an Kaufangebot beim Erwerb einer Eigentumswohnung

    Die Rechtsprechung des Landgerichts entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 52/12, Rn. 8 ff.; Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 5/12, Rn. 7 ff; Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 85/09, Rn. 6 ff).

    Es sind daher die im Zeitraum Januar 2012 bis zum heutigen Tag erzielten Mieteinkünfte gem. § 287 I ZPO aus den bisher erzielten Einnahmen hochzurechnen (BGH v. 17.01.2014 - V ZR 5/12, Rn. 13).

    Hierunter fallen die Finanzierungskosten nicht (BGH v. 17.01.2014 - V ZR 5/12, Rn. 17; v. 27.09.2013 - V ZR 52/12, Rn. 32), weil nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insoweit nach der Interessenlage der Kläger das Entreicherungsrisiko trägt; die Art und Weise der Kaufpreisaufbringung (hier: Finanzierung durch Darlehen statt Bezahlung mit Eigenmitteln) liegt im alleinigen wirtschaftlichen Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerseite.

  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 266/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die

    Danach unterliegt die Klausel gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) und wird als Vertragsabschlussklausel von § 308 Nr. 1 BGB erfasst (vgl. zu Letzterem Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 11 ff.; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 9; vom 22. November 2013 - V ZR 229/12, juris Rn. 13; vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 6).

    Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Höhe des Bereicherungsanspruchs der Klägerin getroffen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Nutzungen bzw. Verwendungen auf die Sache (vgl. dazu Senat, Urteile vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 17 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 31 ff. jeweils mwN).

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 289/13

    Der abgetretene Bereicherungsanspruch - Verurteilung Zug um Zug und das

    Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Höhe des Bereicherungsanspruchs des Klägers getroffen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Nutzungen bzw. Verwendungen auf die Sache bzw. den empfangenen Kaufpreis (vgl. dazu Senat, Urteile vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 17, vom 8. November 2013 - V ZR 145/12, GuT-W 2014, 152 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 31 ff. jeweils mwN).
  • OLG Naumburg, 29.04.2015 - 5 U 7/15

    Notarhaftung: Fehlender Hinweis auf mögliche Unwirksamkeit eines Kaufangebots

    Zwar beinhalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorformulierte Vertragsklauseln mit über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgehenden Bindungsfristen eine unangemessene Benachteiligung des Käufers und sind deshalb gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, es sei denn der Verkäufer kann ein schutzwürdiges Interesse geltend machen, hinter dem das Interesse des Käufers am baldigen Wegfall der Bindung zurücktreten muss (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2010, V ZR 85/09, Rn. 8, 12; Urt. v. 17. Januar 2014, V ZR 5/12, Rn. 7; jeweils zitiert nach juris).

    Wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt, können in Konstellationen wie der vorliegenden nämlich sowohl der Käufer als auch der Verkäufer durchaus ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Vertragsgestaltung haben, welches im Einzelfall sogar die Vereinbarung einer über vier Wochen hinausgehenden Bindungsfrist rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2010, V ZR 85/09, Rn. 9; Urt. v. 17. Januar 2014, V ZR 5/12, Rn. 7).

  • KG, 14.08.2015 - 9 U 74/14

    Notarhaftung: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Bindungsfrist an ein

    Denn als wesentlich sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein eine Überschreitung ab 50 % an (BGH, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Dresden, 12.05.2016 - 8 U 451/15

    Mängelbeseitigungskosten von 6,83% des Kaufpreises: Erwerber kann zurücktreten!

    bb) Bereits die Bindungsfrist von 6 Wochen ist unangemessen lang (BGH, Urteil vom 17.1.2014 - V ZR 5/12); das gilt umso mehr für die über die Bindungsfrist hinaus fortbestehende Bindung bis zu einem Widerruf des Angebots (BGH, Urteil vom 27.9.- - V ZR 52/12).
  • BGH, 10.09.2015 - III ZR 183/14

    Belehrungpflichten eines Notars beim Aushandeln einer Vertragsbestimmung

    Insbesondere musste er nicht prüfen, ob die Klausel in Ziff. 3 Abs. 1 der Angebotsurkunde einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB standhielt (s. dazu BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8 ff und vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 8 ff; Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 13 ff).
  • OLG München, 05.02.2015 - 1 U 3768/14

    Schadensersatz im Rahmen der Notarhaftung

    Auch stellt der Kläger vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.01.2014, Az. V ZR 5/12 nicht mehr in Frage, dass die Bindungsfrist von 5 Wochen 2 Tagen für das Angebot nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoßen hat mit der - für die Beurteilung des Falles wesentlichen - Folge, dass der Kaufvertrag über die fragliche Wohnung durch die notarielle Annahmeerklärung der Verkäuferin am 30.10.2007 rechtswirksam zustande kommen konnte und auch zustande gekommen ist.
  • LG Landshut, 05.09.2014 - 13 O 3600/13

    Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde; Überlange

  • LG Hildesheim, 20.09.2016 - 5 O 15/16

    Formularmäßiges Grundstücksverkaufsangebot - unangemessene Bindefrist

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