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   BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12   

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BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12 (https://dejure.org/2013,32011)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2013 - V ZR 52/12 (https://dejure.org/2013,32011)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 (https://dejure.org/2013,32011)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 147 Abs 2 BGB, § 291 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB
    Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung an das Vertragsangebot; Zuerkennung von Prozesszinsen bei Zug um Zug-Verurteilung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 147 Abs. 2, 308 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen; Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingang der Annahmeerklärung bei Bauträgerverträgen binnen vier Wochen; wesentliche Überschreitung der Annahmefrist im Bauträgervertrag; 4-Wochen-Frist; unzulässig lange Bindung an Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrages; Kauf einer Eigentumswohnung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 147 Abs. 2, §§ 291, 308 Nr. 1
    AGB-rechtliche Unwirksamkeit verlängerter Angebotsbindungsfrist bei Bauträgerverträgen

  • rewis.io

    Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung an das Vertragsangebot; Zuerkennung von Prozesszinsen bei Zug um Zug-Verurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen; Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Bindung an Angebot über drei Monate hinaus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Annahmefrist für den Bauträgervertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesszinsen trotz Zug-um-Zug-Verurteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Bauträgerverträgen kann der Eingang einer Annahmeerklärung innerhalb von vier Wochen erwartet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bauträger sollten Bindefristen nicht überziehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wohnungskäufer sollten auf Bindefristen im Vertrag achten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Annahmefrist bei Bauträgervertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Bauträgerverträgen kann der Eingang einer Annahmeerklärung innerhalb von vier Wochen erwartet werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Bauträgervertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bauträger sollten Bindefristen nicht überziehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Bauträgervertrages

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung an das Vertragsangebot sowie Zuerkennung von Prozesszinsen bei Zug-um-Zug-Verurteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Bindung an Bauträgervertrag über drei Monate hinaus! (IBR 2014, 24)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 854
  • MDR 2014, 148
  • DNotZ 2014, 41
  • NZBau 2014, 282
  • NZM 2014, 204
  • WM 2013, 2315
  • BauR 2014, 319
  • ZfBR 2014, 130
  • ZfBR 2014, 254
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB; Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2010, V ZR 85/09, NJW 2010, 2873).

    Folglich ist der Weg für eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsabschlussklausel nach § 308 Nr. 1 BGB frei (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7).

    Dass die Beklagte hieran ein schutzwürdiges Interesse hatte, hinter dem das Interesse des Klägers an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen musste mit der Folge, dass er nicht unangemessen benachteiligt wurde (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 8), ist nicht ersichtlich.

    Bei der Bemessung der danach zu bestimmenden Annahmefrist, welche sich aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt und die mit der Abgabe des Angebots zu laufen beginnt (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 11), ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

    bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet der Senat bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen über den Erwerb einer fertiggestellten Eigentumswohnung, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, eine Frist für den Eingang der Annahmeerklärung von vier Wochen als angemessen (Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 11 mwN).

    cc) Ob bei der Bestimmung, welche Frist angemessen im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB ist, im konkreten Fall absehbare Verzögerungen zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 12 mwN), oder ob insoweit allein eine generalisierende und typisierende Betrachtung geboten ist (vgl. H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung.

    dd) Geht die Bindungsfrist - wie hier - wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8).

    Die durch die Unwirksamkeit entstandene Lücke kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, weil die Bindungsklausel als Vertragsabschlussklausel nicht Gegenstand eines Vertrags ist und eine sinnentsprechende Anwendung der Grundsätze von der ergänzenden Vertragsauslegung wegen des Vorrangs der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB nicht möglich ist (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 10).

    Das hat zur Folge, dass nicht nur die Bindung des Antragenden beseitigt wird, sondern der Antrag nicht mehr angenommen werden kann, weil er nicht mehr existent ist (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 15).

    Denn dem Kläger war nicht bewusst, dass für das Zustandekommen des Vertrags möglicherweise noch eine Willenserklärung seinerseits erforderlich war (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, aaO, Rn. 16 ff. m.umfangr.N.).

    Der Kläger hat nur deshalb den Kaufpreis bezahlt und den Vertrag durchgeführt, weil er bis zu der Kenntnis von der Senatsentscheidung vom 11. Juni 2010 (V ZR 85/09, NJW 2010, 2873) von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen war.

    Zwar gibt es Prozesszinsen (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) erst ab der Fälligkeit der Schuld (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB), und das in einer Zug-um- Zug-Verurteilung zum Ausdruck kommende Zurückbehaltungsrecht steht dem Eintritt der Fälligkeit entgegen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200).

    Das trifft für die von dem Kläger geltend gemachten Finanzierungskosten nicht zu; denn sie resultieren nicht aus der zu langen Bindungsfrist in dem Angebot, sondern beruhen ausschließlich auf seiner früheren Ansicht, dass mit der Annahmeerklärung der Beklagten ein Vertrag zustande gekommen sei (siehe zu allem Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2875 Rn. 24 f.).

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche können nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sämtliche Be- und Entreicherungsposten sind von vornherein zu saldieren, so dass nur ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses besteht (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).

    Bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines durchgeführten, jedoch nicht zustande gekommenen gegenseitigen Vertrags begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche; vielmehr besteht von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).

    Denn die Finanzierungskosten sind nicht als entreichernder Posten in die Saldierung einzubeziehen, weil nach der Interessenlage der Kläger insoweit das Entreicherungsrisiko trägt (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, aaO, 256 f.; Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 154, 52, 56).

    Dem Kläger steht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Finanzierungskosten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB) zu, den er in die Saldierung einbeziehen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, aaO).

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 311/89

    Entreicherung bei Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Dabei darf ein Käufer nicht ohne Weiteres sämtliche mit dem Kauf zusammenhängende Aufwendungen in das Abrechnungsverhältnis als entreichernde Posten einstellen; vielmehr ist zu prüfen, welcher Partei das jeweilige Entreicherungsrisiko zuzuweisen ist (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256).

    Denn die Finanzierungskosten sind nicht als entreichernder Posten in die Saldierung einzubeziehen, weil nach der Interessenlage der Kläger insoweit das Entreicherungsrisiko trägt (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, aaO, 256 f.; Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 154, 52, 56).

  • BGH, 25.01.2013 - V ZR 118/11

    Gewährleistung beim Grundstückskauf: Anspruch auf Prozesszinsen bei

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Dieser bleibt fällig, durchsetzbar und ist deshalb nach § 291 BGB zu verzinsen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825, 826 Rn. 13 zu einem einheitlichen Schadensersatzanspruch).
  • BGH, 14.01.1971 - VII ZR 3/69

    Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Zwar gibt es Prozesszinsen (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) erst ab der Fälligkeit der Schuld (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB), und das in einer Zug-um- Zug-Verurteilung zum Ausdruck kommende Zurückbehaltungsrecht steht dem Eintritt der Fälligkeit entgegen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200).
  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

    Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Auch dies schließt ein widersprüchliches Verhalten des Klägers aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05, NJW 2008, 2254, 2256).
  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 279/10

    NS-Raubkunst: Deutsches Historisches Museum muss die Plakatsammlung Sachs an den

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    aa) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., siehe nur Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 279/10, NJW 2012, 1796, 1798 f. Rn. 24).
  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07

    Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Er unterliegt der besonderen Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, 825), welche bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen war.
  • OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11

    Kauf einer Eigentumswohnung: Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung des

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts (dessen Entscheidung in MDR 2012, 630 f. veröffentlicht ist) hat der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des um die Mieteinnahmen reduzierten Kaufpreises nebst Prozesszinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums, weil der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.
  • BGH, 13.09.2000 - VIII ZR 34/00

    Zur Wirksamkeit einer in den Formularbedingungen eines Möbelhändlers

    Auszug aus BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
    b) Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 141 f. mwN) hier, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von vier Monaten und zwei Wochen den Kläger unangemessen lang in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt hat und deshalb nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
  • OLG Dresden, 26.06.2003 - 19 U 512/03

    Bindungsfrist von zehn Wochen für die Annahme eines formularmäßigen notariellen

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Solche Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 31; vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145; jeweils m.w.N.; vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 195).
  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

    Denn eine geltungserhaltende Reduktion dieser Bestimmungen auf einen im Rahmen dieser Sachverhaltskonstellationen (möglicherweise) noch zulässigen Inhalt findet nicht statt (vgl. st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854, 856 Rn. 18; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421, 3422 f Rn. 21; vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, 1576 und vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Solche Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 31; vom 26. September 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145; jeweils m.w.N.; vgl. Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 195).
  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

    Zur Annahme eines gemäß § 147 Abs. 2 BGB verspäteten Angebots, wenn beide Vertragsparteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Juni 2010, V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 und vom 27. September 2013, V ZR 52/12, NJW 2014, 854).

    Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854 Rn. 11 und vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 11 mwN).

    Damit in Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahmefrist bei anderen Vertragsarten, die selbst für finanzierte Bauträgerverträge (BGH Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854 Rn. 12) oder den finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht (BGH Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 12), von einer Annahmefrist von in der Regel vier Wochen ausgeht.

    Der Erklärende muss zumindest Zweifel am Zustandekommen des Vertrags haben (BGH Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 18 mwN und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854 Rn. 19).

    Zum anderen ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass es dem Erstofferenten aufgrund der Umstände des Einzelfalls gemäß § 242 BGB verwehrt sein kann, sich auf die Verspätung der Annahme zu berufen (vgl. hierzu allerdings BGH Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/15 - NJW 2014, 854 Rn. 22 ff.).

  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16

    Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben

    Denn bei der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags bestehen nicht selbständige wechselseitige Bereicherungsansprüche; vielmehr existiert nur ein einziger Anspruch auf den Saldo, der sich bei der Saldierung der wechselseitigen Vor- und Nachteile ergibt (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 28).

    Das ist etwa nach der Saldotheorie bei der erwähnten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines (Kauf-) Vertrags der Fall (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 28).

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Denn Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann (unbefristete Fortgeltungsklauseln), sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot - wie hier - nicht bindend, sondern widerruflich ist(st. Rspr., vgl. zu Kaufverträgen Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 ff.; Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 266/12, WE 2014, 118 f.; zu Bauträgerverträgen Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 ff.; Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 ff.).
  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug

    Einer Reduzierung der Pauschale auf eine zulässige Höhe - vorliegend die Kosten für den Druck, die Kuvertierung, Frankierung sowie Versendung der Mahnung in Höhe von 0, 7643 EUR - steht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 18; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 38; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 13; st. Rspr.) entgegen (vgl. Erman/Roloff, aaO § 309 Rn. 50; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Nr. 5 Rn. 22).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer

    Das gilt auch, wenn es sich bei dem Vertrag - wie hier - um einen Bauträgervertrag handelt (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 12).

    Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8, vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f. und vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 11).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Steht den Klägerinnen aber ein Zurückbehaltungsrecht zu und könnten sie deshalb nur Zug um Zug verurteilt werden, sind Verzugs- und Prozesszinsen nicht zu zahlen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200; vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 9 ff; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 28).
  • BGH, 17.01.2014 - V ZR 5/12

    Vorformulierter Bauträgervertrag: Inhaltskontrolle für eine Bindungsfristregelung

    Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des Senatsurteils vom 27. September 2013, V ZR 52/12, WM 2013, 2315 ff.).

    Aber die Klausel über diese Frist, die sich - wie der Senat für eine vergleichbare Klausel bereits entschieden hat - aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 8), ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

    Denn bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung beträgt die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB regelmäßig vier Wochen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 12 ff.); der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass für einen Bauträgerkaufvertrag nichts anderes gilt (Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 12 f.).

    bb) Ob bei der Bestimmung, welche Frist angemessen im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB ist, im konkreten Fall absehbare Verzögerungen zu berücksichtigen sind oder ob insoweit allein eine generalisierende und typisierende Betrachtung geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 13), kann dahinstehen.

    dd) Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f.).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19).

    Denn nach dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind nur solche Schäden erfasst, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34).

    Das gilt auch für etwaige Finanzierungskosten, die allein im Risikobereich und wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen und für die sie (auch deshalb) das Entreicherungsrisiko trägt, weil ihr gemäß § 818 Abs. 1 BGB die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zustehen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 f.; vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 56; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32).

    In den bereicherungsrechtlichen Ausgleich einzubeziehen sind allerdings die erzielten Mieterträge abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32); ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen scheidet dagegen schon deshalb aus, weil es sich um unselbständige Positionen des einheitlichen Bereicherungsanspruchs handelt (siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).

    Von dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind weder Erwerbsnebenkosten noch die laufenden Finanzierungskosten erfasst (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34); ebenso wenig werden die laufenden Kosten der Unterhaltung von dieser Anspruchsgrundlage erfasst.

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