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   BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61   

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https://dejure.org/1964,232
BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61 (https://dejure.org/1964,232)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1964 - V ZR 59/61 (https://dejure.org/1964,232)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1964 - V ZR 59/61 (https://dejure.org/1964,232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 177
  • NJW 1964, 1221
  • MDR 1964, 492
  • DNotZ 1965, 290
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99

    Hecke als Grenzeinrichtung

    a) Es nimmt in rechtlicher Hinsicht zutreffend an, daß eine Grenzeinrichtung nur dann vorliegt, wenn die Anlage - nicht notwendigerweise in der Mitte - von der Grenzlinie geschnitten wird (vgl. BGHZ 41, 177, 182; 68, 350, 352; 91, 282, 286; 112, 1, 3; OLGZ 78, 190, 191; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 921 Rdn. 1; Dehner, Nachbarrecht B § 7 I 1 und 3; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 2 f; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdn. 3 f; Staudinger/Roth, BGB [1995] § 921 Rdn. 3).
  • BGH, 17.01.2014 - V ZR 292/12

    Nachbarschutz in Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf Beseitigung einer

    Die von der Beklagten für ihre abweichende Ansicht herangezogenen Senatsentscheidungen (Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 59/61, BGHZ 41, 177, 179 f.; Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, NZM 2001, 817, 818) sind nicht einschlägig.
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Es muss deshalb eine Lösung des sich bei einer solchen Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht werden, welche die widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und die Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte zu erhalten (Senat, BGHZ 157, 301, 304), maßgebend (vgl. Senat, BGHZ 27, 204, 207 f.; 41, 177, 178 f.; 64, 333, 335 f. m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2001 - V ZR 119/00

    Eigentumsverhältnisse an einer Grenzwand

    Daß durch einen solchen Anbau kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten Grenzwand entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Senat, BGHZ 41, 177, 179 f; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 29, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 921 Rdn. 15; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 921 Rdn. 54).
  • BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66

    Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Überbaus - Neuerrichtung eines kriegsbedingt

    Überbau kann auch vorliegen, wenn nicht auf unbebautem Grund und Boden, sondern auf einer Ruinen-Kellermauer jenseits der Grenze aufgebaut wird (vgl. BGHZ 41, 177).

    Wolle man aber, meint das Berufungsgericht, dieser Auffassung im Hinblick auf die Verwendung der früheren, bestehengebliebenen Kellermauer nicht folgen und die Voraussetzungen des Überbaus verneinen (vgl. die BGHZ 41, 177, 181 [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61] geäußerten Zweifel), so sei der Klaganspruch nach § 823 Abs. 1 BGB als Ersatzanspruch wegen rechtswidriger und leicht fahrlässiger Eigentumsverletzung begründet, weil der Beklagte jedenfalls angesichts der dargelegten Dimensionierung der Mauer bei bündigem Abschluß auf der Seite des Grundstücks der Klägerin einen Teil der Mauer und damit den unter ihr befindlichen Grund und Boden dem Eigentümer entzogen und seiner eigenen ausschließlichen Nutzung zugeführt habe.

    Beiden Begründungen liegt als Ausgangspunkt die Feststellung zugrunde, daß die im Jahre 1888 auf dem Grundstück Kr. 86 errichtete Trennwand im Alleineigentum des Erbauers (Eigentümer des Grundstücks Nr. 86) gestanden habe und auch nach Errichtung des Hauses Nr. 84 verblieben sei (Hinweis auf BGHZ 41, 177, 179) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61], so daß auch nach der Zerstörung die Mauerreste im Alleineigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin gestanden hätten.

    Bei dem gegebenen Sachverhalt liege vielmehr, fährt das Berufungsgericht fort, ein Überbau des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin vor, wenn auch der Beklagte die neue Mauer nicht (unmittelbar) auf dem fremden Grund und Boden, also auf einem bisher unbebauten Grund errichtet habe, wie es dem Normalfall des § 912 BGB entspreche (vgl. BGHZ 41, 177, 181) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61].

    Im übrigen könne nach dem - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Vorschriften der Nürnberger Reformation und des sonstigen Lokalrechts - vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Nürnberg anzuwendenden Gemeinen Recht auch nicht der sowieso nicht unbestrittene Grundsatz gelten, daß beim Anbau an eine ganz auf dem Nachbargrundstück stehende Mauer der Eigentümer dieses Grundstücks Alleineigentümer bleibe (BGHZ 41, 177), Kommunmauern, nach Ansicht der Revision solche Mauern, die nach ihrer Bestimmung und nach dem Willen der Beteiligten für die beiden zusammengebauten Nachbaranwesen als wesentlicher Konstruktionsteil dienen sollten und tatsächlich dienten, seien stets als im Miteigentum der Nachbarn stehend erachtet worden.

    Miteigentum, sei es real lotrecht auf der Grenzlinie geteiltes oder zu ideellen Bruchteilen, konnte also nicht entstehen, und zwar weder nach Gemeinem Recht, noch, woran der Senat nach erneuter Prüfung festhält (vgl. dazu Hodes KJW 1962, 1251; 1964, 2382; 1965, 2088), nach Bürgerlichem Recht (BGHZ 41, 177, 179) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61].

    Zutreffend ist das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgegangen, daß Art. 68 BayAGBGB eine auf der Grenze errichtete Mauer voraussetzt und eine ganz auf einem Grundstück errichtete Mauer nicht erfaßt (BGHZ 41, 177, 182) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61].

    Da eine waagrechte Aufteilung des Eigentums an einer Mauer ausgeschlossen ist (BGHZ 41, 177, 180) [BGH 26.02.1964 - V ZR 59/61], wird das restliche Kellermauerwerk als notwendiger Teil des Gebäudes wesentlicher Bestandteil des Überbaus (vgl. zum Aufbau auf Resten einer Mauer auf der Grenze: BGHZ 27, 197, 203 [BGH 30.04.1958 - V ZR 178/56] in Analogie zu § 946 BGB in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB; zur entsprechenden Anwendung des § 912 BGB Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 4. Aufl., § 24 unter VII 8 S. 442; Hodes HJW 1964, 2382, 2386).

  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 71/75

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Dazu gehören aber nur solche Einrichtungen, die von der zwischen den beiden Nachbargrundstücken verlaufenden Grenze durchschnitten werden (vgl. Urteil des Senats BGHZ 41, 177, 182; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet und in West-Berlin, 5. Aufl. § 7 I 1, Seite 126; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 921 Rdn. 4; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 921 Rdn. 2).
  • OLG Naumburg, 23.12.2010 - 2 U 79/10

    Nachbarrecht: Ansprüche eines Grundstücksnachbarn bei Abbruch eines Gebäudes

    Die Rechtsnorm ist schon dann nicht mehr anwendbar, wenn äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört (vgl. § 921 letzter Halbs. BGB; vgl. BGH, Urteil v. 26.02.1964, V ZR 59/61 - BGHZ 41, 177; Urteil v. 29.04.1977, V ZR 71/75 - BGHZ 68, 350 = NJW 1977, 1447).
  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Vornehmlich im Zusammenhang mit dem Überbau auf fremdem Boden - für welchen auch § 912 BGB die Eigentumsfrage nicht regelt - und speziell der Kommunmauer haben sich Rechtsprechung und Literatur mit diesem Konflikt befaßt (statt vieler und jeweils m.w. Nachw. auch zur Rechtsprechung des RG, BGHZ 27, BGHZ 27 Seite 197 = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 1180; BGHZ 27, BGHZ 27 Seite 204 = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 1182 m. Anm. Mattern, LM § 912 BGB Nr. 5; BGHZ 41, BGHZ 41 Seite 177 = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 1221 m. Anm. Grell, LM § 93 BGB Nr. 12; BGHZ 43, BGHZ 43 Seite 127 = NJW 1965, NJW Jahr 1965 Seite 811 m. Anm. Mattern, LM § 912 BGB Nr. 17; BGHZ 62, BGHZ 62 Seite 141 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 794; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 5. Aufl., § 2 unter II. S. 55; Ebel, AcP 141, 183).
  • OLG Hamburg, 05.09.2014 - 9 U 121/13

    Haus abgerissen: Keine Haftung für Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude!

    Die Rechtsnorm ist schon dann nicht mehr anwendbar, wenn äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört, § 921 2. Hs. BGB (BGH, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 59/61 - OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2 U 79/10).
  • BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73

    Aufstockung eines nach § 912 BGB zu duldenden Überbaus

    Wer vom Grundstücksnachbarn die Duldung eines Grenzüberbaues verlangen kann (§ 912 BGB), ist nicht schon deswegen berechtigt, den Überbau nach freiem Belieben aufzustocken (Abweichung von BGHZ 41, 177, 181).

    Der erkennende Senat hat sich in dem Urteil BGHZ 41, 177, 181 = NJW 1964, 1221, 1222 beiläufig dahin geäußert, daß der Überbauende nicht daran gehindert sei, einen in seinem Alleineigentum stehenden Überbau später auch in dem über die Grenze reichenden Teil aufzustocken.

  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

  • OLG Frankfurt, 29.03.2010 - 4 U 29/10

    Nachbarrecht: Abriss eines Hauses; Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten zum

  • BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

  • OLG Köln, 09.03.2000 - 1 U 81/99

    Anbau einer Giebelwand an bestehende Grenzwand

  • OLG München, 20.12.2001 - 24 U 838/99

    Abriss einer Grenzwand

  • OLG Zweibrücken, 11.06.2001 - 3 W 218/00

    Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2001 - 22 U 10/01

    Feuchtigkeitsschäden an Grenzwand - Grenzeinrichtung - Kriegslücke

  • LG Aachen, 20.03.1998 - 5 S 330/97
  • OLG Köln, 19.08.1992 - 19 U 50/92

    Benutzung einer Grenzwand nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers

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