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   BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82   

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https://dejure.org/1983,1372
BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82 (https://dejure.org/1983,1372)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1983 - V ZR 67/82 (https://dejure.org/1983,1372)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1983 - V ZR 67/82 (https://dejure.org/1983,1372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsverstoß durch die Vermietung eines gekauften Hauses entgegen einer Vereinbarung - Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde - Verfehlung des Schenkungszwecks im Rahmen einer Zweckschenkung - Ausreichen einer tatsächlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 233
  • DNotZ 1985, 83 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.02.1952 - IV ZR 63/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82
    Ein solcher Anspruch kann sich, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt hat, im Rahmen einer Zweckschenkung aus der Verfehlung des Schenkungszwecks ergeben (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 1952, IV ZR 63/51, LM BGB § 527 Nr. 1; MUnchKomm/Kollhosser, § 525 Rdn. 4; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 525 Rdn. 12; Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 525 Rdn. 8-10; Palandt/Putzo, BGB 42. Aufl. § 525 Anm. 2 g).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82
    Im Gegensatz zur Schenkung unter einer Auflage wird bei der Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen; die Zweckerreichung bleibt vielmehr nur Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede, wofür eine - sei es auch stillschweigende - tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck ausreicht (vgl. dazu BGHZ 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; Senatsurteil vom 19. Januar 1973, V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).
  • BGH, 19.01.1973 - V ZR 24/71

    Einigung über die Unentgeltlichkeit als Voraussetzung einer Schenkung -

    Auszug aus BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82
    Im Gegensatz zur Schenkung unter einer Auflage wird bei der Zweckschenkung keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen; die Zweckerreichung bleibt vielmehr nur Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede, wofür eine - sei es auch stillschweigende - tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck ausreicht (vgl. dazu BGHZ 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; Senatsurteil vom 19. Januar 1973, V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).
  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, zu dem es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beim Scheitern der Ehe kommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 - V ZR 67/82 - NJW 1984, 233), ist bei Leistungen während der Ehe unter Ehegatten - vor allem bei Gütertrennung - zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 aaO. 262 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Der Vertragswortlaut selbst gibt für eine Bedingung oder Auflage keinen Anhalt; nach bundesdeutschem Recht wäre das, was das Oberlandesgericht über den Zweck festgestellt hat, nicht Vertragsbestandteil, sondern lediglich Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 - V ZR 67/82 - NJW 1984, 233).
  • BAG, 25.02.1988 - 8 AZR 596/85

    Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen

    Der nach dieser Vorschrift "nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg" ist nur gegeben, wenn wenigstens eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck vorliegt (vgl. zuletzt z.B. BGH Urteil vom 23. September 1983 - V ZR 67/82 - NJW 1984, 233 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - 2 U 47/14

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks: Gemischte Schenkung über ein

    Die Zweckerreichung ist dann, wenn sie vom übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien umfasst ist, übereinstimmende Geschäftsgrundlage beider Vertragsparteien geworden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 05. Oktober 2004 - X ZR 25/02 -, FamRZ 2005, 337; Urt. v. 23. September 1983 - V ZR 67/82 -, WM 1983, 1194; siehe auch BGH, Urt. v. 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 -, NJW 2012, 2728; Urt. v. 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 -, NJW 2001, 1204, m.z.w.N.; Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 516, Rdnr. 28, 29, m.w.N.; Sefrin, aaO, Rdnr. 65 ff, m.w.N.; siehe auch OLG Hamm, aaO).
  • BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02

    Rückforderung einer Schenkung wegen schwerer Verfehlung des Beschenkten und wegen

    Damit können Zweckschenkungen vorgelegen haben, bei denen bei Nichterreichen des Zwecks dem Kläger ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 2. Fall BGB zustehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1983 - V ZR 67/82, NJW 1984, 233; Kollhosser in MünchKomm., BGB, 3. Aufl., § 525 Rdn. 4 m.w.N.; a.A. Lieb in MünchKomm., BGB, 4. Aufl., § 812 Rdn. 213).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 192/88

    Rückforderung eines zur Abwendung einer Strafanzeige gegebenen

    Festgestellt ist auch, daß über diesen Zweck, was für die Anwendung jener Vorschrift Voraussetzung ist (BGHZ 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; Senatsurt. v. 23. September 1983, V ZR 67/82, NJW 1984, 233), eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien bestand.
  • OLG Köln, 10.11.1993 - 27 U 220/92

    Schenkung Bereicherung Zweckverfehlung

    Diese Rechtsfolge zieht insbesondere die Verfehlung des Schenkungszwecks bei einer sogenannten Zweckschenkung nach sich (BGH NJW 1984, 233).

    Für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung reicht zwar die nur einseitige Erwartung des Leistenden nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den erzweckten Erfolg, die jedoch nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (BGHZ 44, 323; NJW 1984, 233; 1989, 2747).

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 130/92

    Ausgleich der Übertragung eines Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung

    Geschäftsgrundlage und Zweck im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB können zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1983 - V ZR 67/82 - FamRZ 1983, 1214, 1215).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1994 - 5 UF 17/91

    Größere Geldzuwendungen von Schwiegereltern an Eheleute und Zugewinnausgleich

    Im zweiten Falle fehlte es an einer Schenkung i.S.d. §§ 516, 1374 Abs. 2 BGB , weil in diesem Sinne solche Zuwendungen nicht als Schenkung anzusehen sind, die mit der Auflage erfolgen, daß sie, sei es auch unter bestimmten Umständen, an Dritte weitergegeben werden müssen (so BGH in NJW 1984, 233).
  • OLG Zweibrücken, 03.03.2022 - 4 U 140/21

    Ungerechtfertigte Bereicherung und Störung der Geschäftsgrundlage: Rückforderung

    Will der Empfänger die Leistung nicht unter der ihm bekannten Voraussetzung annehmen, so muss er es sagen; andernfalls verlangen es Treu und Glauben, dass sein Verhalten als Einverständnis gewertet wird (vgl. BGH NJW 1966, 540; BGH NJW 1984, 233, jeweils mit weiteren Nachweisen; BeckOK BGB/Wendehorst, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 812 Rn. 93).
  • LG Berlin, 04.11.2005 - 22 O 234/05

    Vergleichbarkeit der Schenkung an eine Tochter mit den ehebezogenen unbenannten

  • OLG Saarbrücken, 06.06.2002 - 6 UF 80/01

    Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 13 U 98/94

    Rückforderung einer Schenkung bei Scheitern der Ehe der Beschenkten

  • FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07

    Keine erwerbsmindernde Berücksichtigung einer zur Weitergabe verpflichtenden

  • OLG Köln, 13.07.1990 - 11 U 29/90

    Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs aus eigenem und abgetretenem Recht

  • VG Schleswig, 10.11.2008 - 15 A 35/08
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