Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.12.2012

Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12   

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https://dejure.org/2012,36271
BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,36271)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2012 - V ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,36271)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,36271)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 WoEigG, § 322 Abs 1 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO
    Wohnungseigentumsverfahren: Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss gerichteten Anfechtungsklagen; Rechtskraft im Parallelverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklagen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Nebenintervention, §§ 46, 47 WEG, 62, 66 ZPO/ Zur Verbindung von zwei gleichgelagerten Anfechtungsverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwingende Verbindung doppelter Anfechtungsklagen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 47
    Grenzen der Rechtskraft bei fehlender Verbindung zweier Anfechtungsklagen gegen denselben Eigentümerbeschluss

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss gerichteten Anfechtungsklagen; Rechtskraft im Parallelverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47 S. 1, 2
    Notwendigkeit der Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrere Anfechtungsklagen müssen zwingend verbunden werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtungsklagen mehrerer Wohnungseigentümer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anfechtungsklagen gegen denselben Beschluss müssen zwingend verbunden werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verbindung paralleler Anfechtungsklagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtungsklagen gegen WEG-Beschluss müssen zwingend verbunden werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Parallele Anfechtungsklagen: Einwand der Rechtskraft bei unterbliebener Verbindung? (IMR 2013, 38)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 65
  • MDR 2013, 145
  • NZM 2013, 89
  • ZMR 2013, 210
  • AnwBl 2013, 51
  • BauR 2013, 281
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Denn ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12).

    Es reicht nicht aus, dass die beanspruchte Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; vielmehr ist erforderlich, dass ein Festhalten an dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27 ff.).

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Denn ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12).

    Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 204 f.; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12), muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Soweit sich dem Senatsurteil vom 27. März 2009 entnehmen lässt, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf der Klägerseite möglich sei (V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 21 a.E.), hält der Senat daran nicht fest.
  • BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 262/03

    Erledigung der Hauptsache bei Verfahrensverbindung in Beschlussanfechtungssachen

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Dass der Kläger an das Ergebnis des Parallelverfahrens gebunden ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit nach einhelliger Meinung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn - wie hier - in dem Parallelverfahren eine Sachprüfung stattgefunden hat (BayObLG, ZMR 2004, 604; OLG München, ZMR 2007, 396; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 47 Rn. 3; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 10; Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 11 f.).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Der infolge der rechtskräftigen Entscheidung in dem Parallelverfahren bestandskräftige Negativbeschluss vom 26. Januar 2009 entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung über den gleichen Gegenstand (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 204 f.; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12), muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Denn Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand, was der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Satz 1 und 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht hat (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 20 ff.; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9 jeweils mwN).
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12
    Denn Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand, was der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Satz 1 und 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht hat (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 20 ff.; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9 jeweils mwN).
  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

    Denn Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben nach ständiger Rechtsprechung denselben Streitgegenstand (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NZM 2011, 716 Rn. 9; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZMR 2013, 210 Rn. 8).
  • BGH, 15.05.2020 - V ZR 64/19

    Gestatten der Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    Die abweichende Kostenverteilung muss sich in dem Vollzug dieser Maßnahme erschöpfen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, BGHZ 186, 51 Rn. 11; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, WuM 2010, 524 Rn. 15; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 19).

    Eine abstrakte Kostenregelung für künftige Maßnahmen stellt keinen Einzelfall dar und ist deshalb unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 19; siehe auch BT-Drucks. 16/887 S. 24).

  • BGH, 17.05.2019 - V ZR 34/18

    Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung; Versäumung

    Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13).
  • LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 106/13

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über die Änderung des

    Nichtigkeitsgründe sind auch dann zu prüfen, wenn sie vom Kläger nicht geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 7/12).
  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8; Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.

    Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden waren, war für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8).

    Daher sind auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts auch weiterhin Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses von Amts wegen zu prüfen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZfIR 2013, 100 Rn. 8), so dass mit Blick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung die gerichtliche Hinweispflicht auch nach dem Wegfall des § 46 Abs. 2 WEG aF gemäß § 139 Abs. 2 ZPO fortbesteht (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 17).

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

    Da Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand haben (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 8 mwN), kann die Revision nämlich nicht auf die Nachprüfung von Nichtigkeitsgründen begrenzt werden; die Zulassung kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 148/17

    Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

    Insoweit stellt § 48 Abs. 4 WEG klar, dass auch Nichtigkeitsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, was sich aus dem einheitlichen Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 8) allerdings ohnehin ergibt (zutreffend Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 48 Rn. 69).
  • LG Karlsruhe, 17.11.2015 - 11 S 46/15

    Wohnungseigentumssache: Nichtigkeit eines Beschlusses wegen Verletzung des

    Die Kammer hat auch im Anfechtungsprozess mögliche Nichtigkeitsgründe vom Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12 - NJW 2013, 65 Rn. 8).
  • BGH, 21.04.2023 - V ZR 86/22

    Erwirkung der vorübergehenden Aussetzung eines Beschlusses durch einen

    Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen können, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden sind, ist für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8).
  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 1/17

    Beschlussanfechtungsklage: Wirtschaftliches Interesse am Beschluss über die

    Zudem habe der BGH am 26.10.2012 (V ZR 7/12) entschieden, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner Wohnungseigentümer nicht möglich sei.

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf Klägerseite selbst in einem Fall verneint, indem das Amtsgericht die Verbindung mehrerer Anfechtungsprozesse gem. § 47 WEG pflichtwidrig unterlassen hatte, und dies damit begründet, dass § 66 Abs. 1 ZPO voraussetze, dass der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien geführt werde, woran es hier fehle, weil der Kläger in dem Parallelverfahren Beklagter gewesen sei (BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65, Rn. 10, zitiert nach juris).

  • LG Stuttgart, 20.03.2019 - 19 S 17/18

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage bei einer

  • LG München I, 11.12.2014 - 36 S 152/14

    Verwalter, Befugnisse, Generelle Ermächtigung

  • LG Berlin, 28.05.2013 - 55 S 73/12

    WEG-Einnahmen nicht aufgelistet: Abrechnung ungültig!

  • LG Itzehoe, 26.01.2018 - 11 S 33/17

    Wann ist eine Verwalterbestellung rechtswidrig?

  • LG Itzehoe, 12.05.2023 - 11 S 14/22

    Kostentragungsbeschluss widerspricht Teilungserklärung: Beschluss ist nichtig!

  • AG Hamburg-St. Georg, 15.05.2020 - 980b C 38/19

    Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung

  • AG Potsdam, 13.06.2013 - 31 C 7/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Seitenwechsels von

  • SG Potsdam, 13.06.2013 - 31 C 7/13
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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2012 - V ZR 7/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42790
BGH, 12.12.2012 - V ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,42790)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - V ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,42790)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12 (https://dejure.org/2012,42790)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - V ZR 7/12
    Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

    In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12, juris Rn. 2; jeweils mwN).
  • OLG München, 26.10.2017 - 15 U 1222/17

    Vorliegen eines Diebstahls als Kündigungsgrund im Arbeitsverhältnis -

    In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12, juris Rn. 2; jeweils mwN).
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