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   BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54   

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BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54 (https://dejure.org/1955,501)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1955 - V ZR 72/54 (https://dejure.org/1955,501)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1955 - V ZR 72/54 (https://dejure.org/1955,501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 348
  • NJW 1955, 1399
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts liegt nur vor, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/f]; 4, 302 [306]; 14, 240 [245]; RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).

    Es ist richtig, daß an sich die vorschriftsmäßige Zustellung eines Verwaltungsakts notwendig ist und daß solange eine solche Zustellung oder ein Akt, der sie ersetzt, nicht vorgenommen ist, der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden ist (BGHZ 4, 10 [20]).

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53

    Frist für Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Es ist wohl gerechtfertigt, diese Bestimmung auch auf Fristen auszudehnen, die nicht Notfristen im technischen Sinne sind (vgl. BGHZ 14, 11 = NJW 1954, 1285; BGH vom 16. Februar 1954 - V BLw 89/53 - in LM ZPO § 187 - (2) = RdL 1954, 128).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 89/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Es ist wohl gerechtfertigt, diese Bestimmung auch auf Fristen auszudehnen, die nicht Notfristen im technischen Sinne sind (vgl. BGHZ 14, 11 = NJW 1954, 1285; BGH vom 16. Februar 1954 - V BLw 89/53 - in LM ZPO § 187 - (2) = RdL 1954, 128).
  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 175/50

    Widerruf eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Es handelt sich aber hier um einen Verwaltungsakt, der die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich hat und der, selbst wenn er anfechtbar wäre, vom ordentlichen Gericht solange als wirksam hingenommen werden muß, als er nicht im Verwaltungsweg beseitigt ist, sofern er nicht nichtig ist (BGHZ 5, 76 [86]; siehe auch BGHZ 1, 223 [226]).
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts liegt nur vor, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/f]; 4, 302 [306]; 14, 240 [245]; RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 6/50

    Durchführung des Vierjahresplans

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Es handelt sich aber hier um einen Verwaltungsakt, der die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich hat und der, selbst wenn er anfechtbar wäre, vom ordentlichen Gericht solange als wirksam hingenommen werden muß, als er nicht im Verwaltungsweg beseitigt ist, sofern er nicht nichtig ist (BGHZ 5, 76 [86]; siehe auch BGHZ 1, 223 [226]).
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 26/53

    Rückübereignung nach Enteignung

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts liegt nur vor, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/f]; 4, 302 [306]; 14, 240 [245]; RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • BGH, 07.01.1955 - V ZR 102/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung, bei Wegfall des geplanten Zwecks gegeben ist, besteht aber nicht (BGH in NJW 1955, 420).
  • RG, 12.11.1941 - III 19/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann die Reichsärztekammer mit ihren Maßnahmen in

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts liegt nur vor, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/f]; 4, 302 [306]; 14, 240 [245]; RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • RG, 22.06.1940 - II 141/39

    1. Ist die Vollstreckungsbehörde, die einen von ihr im Verwaltungszwangsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZR 72/54
    Eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts liegt nur vor, wenn der Akt in seinem wesentlichen Teile so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zum Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist oder sofern es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt, oder wenn die Maßnahme sich soweit von den an einen ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernt, daß sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (BGHZ 4, 10 [22/f]; 4, 302 [306]; 14, 240 [245]; RGZ 164, 162 [176]; 168, 129 [137]).
  • BGH, 21.12.1983 - IVb ZB 29/82

    Heilung des Formmangels eines Scheidungsantrags; Heilung von Zustellungsfehlern

    In der Entscheidung BGHZ 17, 348, 352 [BGH 10.06.1955 - V ZR 72/54] - LM ZPO § 187 Nr. 4 mit Anmerkung von Rothe hat der Bundesgerichtshof selbst eine sachlich so einschneidende Rechtswirkung wie den Übergang von Grundeigentum, der von der Rechtswirksamkeit einer Zustellung abhing, nach der Regelung des § 187 ZPO beurteilt und dazu folgendes ausgeführt: Allerdings bestehe dadurch, daß erst durch die Entscheidung des Gerichts festgestellt werde, ob die Zustellung als bewirkt anzusehen sei, für eine gewisse Zeit eine an sich unerwünschte Unsicherheit über die Rechtslage.

    Daß die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt sei, schaffe gerade die Möglichkeit, den vielgestalteten Lebensverhältnissen, die hier in Betracht kommen könnten, Rechnung zu tragen und im Einzelfall eine Lösung zu finden, bei der das gebotene Ergebnis nicht an einer im einzelnen Fall leeren Zustellungsförmlichkeit scheitere (BGHZ 17, 348, 352 f.) [BGH 10.06.1955 - V ZR 72/54].

    Das ist im allgemeinen dann geschehen, wenn der Prozeßbeteiligte, an den die Zustellung gerichtet war oder gerichtet werden konnte, trotz Verletzung der Zustellungsvorschriften in den Besitz des Schriftstücks gekommen ist (vgl. BGHZ 17, 348, 352) [BGH 10.06.1955 - V ZR 72/54].

  • BGH, 24.03.1987 - KVR 10/85

    Anforderungen an förmliche Zustellung einer Untersagungsverfügung des

    Sie wollen verhindern, daß die vom Gesetz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte Wirkung an Mängeln des Zustellungsakts scheitert, obwohl feststeht, daß der Empfangsberechtigte das Schriftstück erhalten hat und damit sachlich so gestellt ist, als ob die Zustellung in Ordnung wäre (so zu § 9 Abs. 1 VwZG OVG Berlin E 6, 81, 82 f.; zu § 187 Satz 1 ZPO BGHZ 17, 348, 352).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    § 187 Satz 1 ZPO will aber die Geltendmachung von Zustellungsmängeln ausschließen, wenn der Zweck der Zustellung, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen, auf andere Weise erreicht ist (BGHZ 17, 348, 352 f; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1964 - III ZR 152/63 - NJW 1965, 104; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82 - NJW 1984, 926, 927).
  • VGH Hessen, 20.10.2008 - 6 E 2035/08

    Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses an Personenmehrheit

    Sie soll verhindern, dass die vom Gesetz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte Wirkung an Mängeln des Zustellungsakts scheitert, obwohl feststeht, dass der Empfangsberechtigte das Schriftstück erhalten hat und damit sachlich so gestellt ist, als ob die Zustellung in Ordnung wäre (vgl. zu der früheren Vorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG OVG Berlin - VI B 48.59 -, DVBl. 1961, 212; zu § 187 Satz 1 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 10. Juni 1955 - V ZR 72/54 -, BGHZ 17, 348, 352).
  • BGH, 14.07.1964 - IV ZR 184/63

    Rechtsmittel

    Wie jeder Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 4, 10, 20 [BGH 15.11.1951 - III ZR 21/51]; 17, 348, 351), [BGH 10.06.1955 - V ZR 72/54]so bedarf auch ein Bescheid der Entschädigungsbehörde zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe, und zwar in der hierfür vorgesehenen Form (Senatsurteil vom 19. Juni 1963 - IV ZR 20/63 -, RzW 1963, 549 Nr. 16).

    Die Bestimmung will verhindern, daß die vom Gesetz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte Wirkung an Mängeln des Zustellungsaktes scheitert, obwohl feststeht, daß das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist, er also sachlich so gestellt ist, wie wenn die Zustellung in Ordnung wäre (BGHZ 17, 348, 352, 353) [BGH 10.06.1955 - V ZR 72/54].

  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Januar 1955 - V ZR 102/53 -, LM Nachschlagewerk Nr. 4 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (Allgemeines Enteignungsrecht) im Anschluß an BGHZ 9, 295 ausgeführt, daß sich die Rückgabe eines enteigneten Grundstücks, das nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, nach dem jeweils für die Enteignung in Betracht kommenden Gesetz richtet (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Juni 1955 - V ZR 72/54 - S. 22/23, insoweit in BGHZ 17, 348 nicht mit abgedruckt).
  • OLG Celle, 29.08.2000 - 16 U 70/00

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, dass die Einhaltung der Zustellungsformen kein Selbstzweck ist, sondern bedeutungslos wird, wenn der Zustellungszweck -Gewährleistung ausreichender Kenntnis des Zustellungsadressaten von der gerichtlichen Entscheidung und Nachweis von Tatsache, Art und Zeit der Bekanntgabe im Hinblick auf mögliche Fristen- auf andere Weise erreicht worden ist (vgl. BGHZ 17, 348, 352; Zöller-Stöber, 21. Aufl., vor § 166 ZPO , Rdn. 1 i.V.m. § 187 ZPO , Rdn. 1).
  • BFH, 25.05.1976 - VIII R 66/74

    Klage - Feststellung der Nichtigkeit - Einheitlicher Steuerbescheid -

    Damit sind -- vom Lauf der in § 9 Abs. 2 VwZG genannten gerichtlichen Fristen abgesehen, die im Streitfall keine Bedeutung haben -- alle Zustellungsmängel geheilt und der Verwaltungsakt wirksam geworden (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973; 84; Urteil des BSG vom 29. Juni 1972 2 RU 62/70, NJW 1972 S. 2103; vgl. auch Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 1970 VI C 61.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 237.2, § 190 LGB Nr. 1, und BGH-Urteil vom 10. Juni 1955 V ZR 72/54, BGHZ 17, 348).
  • LAG Bremen, 27.10.1995 - 4 Sa 56/95

    Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils und einer Klage

    (vgl. BGH, NJW 1978, 426) Die Voraussetzung für eine Heilung des Zustellungsmangels mit der Folge, dass die Zustellung als bewirkt angesehen werden kann, ist somit erst gegeben, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensnorm auf andere Weise dennoch eingetreten ist (vgl. OLG Köln, GRUR 1987, 404 m.w.N.).Der Begriff des "Zugangs" im Sinne von § 187 ZPO , erfordert daher, dass das zuzustellende Schriftstück, hier also die beglaubigte Abschrift der Klageschrift (§§ 253 Abs. 1, 271 Abs. 1, 170 Abs. 1 , ZPO ), auf irgendeine Weise - wenn auch nur vorübergehend - in den Besitz des Zustellungsadressaten selbst gelangt ist (vgl. OLG Köln, aaO., BGHZ 17, 348, 352. Eine anderweitige Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftsatzes ohne Besitzerlangung, etwa durch Unterrichtung des Prozessbevollmächtigten nach Akteneinsicht, genügt nicht (vgl. BGHZ 70, 387, OLG Köln, aaO., OLG Nürnberg, MDR 1982, 238; Zöller/Stöber, aaO., § 187 Rdn. 3, Baumbach/Hartmann, aaO. § 187 Rdn. 3, MünchKomm/von Feldmann, ZPO , § 187 Rdn. 4), da insoweit der Wille fehlt, die Zustellung an ihn zu bewirken.
  • BGH, 14.07.1961 - VI ZR 239/60

    Rechtsmittel

    Es hat auch nicht geprüft, ob ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 187 ZPO geheilt ist (vgl. hierzu BGHZ 17, 348).
  • OLG Nürnberg, 01.12.1987 - 3 U 3082/87

    Heilbarkeit geringfügiger Zustellungsmängel; Folgen der Zustellung einer

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