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   BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05   

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https://dejure.org/2005,11201
BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05 (https://dejure.org/2005,11201)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - V ZR 73/05 (https://dejure.org/2005,11201)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - V ZR 73/05 (https://dejure.org/2005,11201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 544 Abs. 7; ; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1988, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763).
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 698/03

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - V ZR 73/05
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1988, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762, 1763).
  • OLG Braunschweig, 05.10.2007 - 8 W 81/07
    Bei unentgeltlichen Wohnrechten wie dem vorliegendem ist der Gebührenstreitwert nach überwiegender Rechtsauffassung gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. BGH, n.v. Beschluss vom 20. Oktober 2005 - V ZR 73/05 - BGH NJW-RR 1994, 909 [BGH 13.10.1993 - XII ZR 126/93] ; BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - XII ZR 33/02 - veröffentlicht in juris; OLG Köln Jur.

    Daher finden die §§ 16 GKG a.F., 41 GKG n.F. und § 9 ZPO , die auf Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse zugeschnitten sind, keine Anwendung (so auch BGH, n.v. Beschluss vom 20.10.2005 - V ZR 73/05 -).

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