Rechtsprechung
BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 Nr 1 WoEigG, § 15 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG
Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers zur Zuweisung einer als Außenstellplatz bezeichneten Fläche an Erwerber zur Nutzung als Terrasse - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Einräumung eines Sondernutzungsrecht einem Wohnungseigentümer an ursprünglich als Außenstellplätzen benutzten Flächen zwecks Verwendung als Terrasse und Garten
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Umgestaltung von Sondernutzungsrechten; Autoabstellplatz; bauliche Veränderung durch Anlegung einer Terrasse
- rewis.io
Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers zur Zuweisung einer als Außenstellplatz bezeichneten Fläche an Erwerber zur Nutzung als Terrasse
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004; WEG § 22 Abs. 1
Rechtmäßigkeit der Einräumung eines Sondernutzungsrecht einem Wohnungseigentümer an ursprünglich als Außenstellplätzen benutzten Flächen zwecks Verwendung als Terrasse und Garten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einräumen v. Sondernutzungsrechten durch teilenden Eigentümer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einräumung eines Sondernutzungsrecht an Flächen zur Verwendung als Terrasse und Garten rechtmäßig
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Sondernutzungsflächen dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden! (IMR 2012, 418)
Verfahrensgang
- AG Brühl, 26.07.2010 - 23 C 647/09
- LG Köln, 10.03.2011 - 29 S 188/10
- BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11
Papierfundstellen
- ZMR 2012, 883
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11
Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung …
Auszug aus BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11
Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass eine solche Zustimmung bereits in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts enthalten ist, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 mwN).Auch das hat der Senat bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2011 (aaO), dem insoweit eine zumindest vergleichbare - dieselbe Eigentumsanlage betreffende - Fallgestaltung zugrunde liegt, im Einzelnen ausgeführt.
bb) Allerdings muss eine dahin gehende Ermächtigung - soll sie im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG verdinglicht werden - dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO; Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 (aaO) Bezug genommen.
Denn für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1004 BGB trägt der Kläger die Darlegungslast (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO).
Da der Kläger auf kein diesbezügliches Parteivorbringen verweist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG schon deshalb entbehrlich sein dürfte, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte geworden ist und daher die Rechtstellung dinglicher Gläubiger durch die nachfolgende Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des Nutzungszwecks zumindest im Regelfall keine Verschlechterung mehr erfahren dürfte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677; vgl. auch BayObLG, NJW 2005, 444, 445; KG, ZMR 2007, 384, 387;… Riecke/Schmid/Schneider, aaO, § 5 Rn. 100 mwN).
- BayObLG, 27.10.2004 - 2Z BR 150/04
Unwirksame Ermächtigung zur Neubegründung von Sondernutzungsrechten ohne …
Auszug aus BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11
Da der Kläger auf kein diesbezügliches Parteivorbringen verweist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG schon deshalb entbehrlich sein dürfte, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte geworden ist und daher die Rechtstellung dinglicher Gläubiger durch die nachfolgende Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des Nutzungszwecks zumindest im Regelfall keine Verschlechterung mehr erfahren dürfte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677; vgl. auch BayObLG, NJW 2005, 444, 445; KG, ZMR 2007, 384, 387;… Riecke/Schmid/Schneider, aaO, § 5 Rn. 100 mwN). - BGH, 14.10.2011 - V ZR 56/11
Wohnungseigentümerversammlung: Stimmrechtsverbot bei Abstimmungen mit Auswirkung …
Auszug aus BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11
Dass Garten- und Terrassennutzungen üblicherweise mit einer stärkeren Belastung einhergehen als dies bei der typischen Nutzung einer Fläche als Stellplatz der Fall ist (zum besonderen Störungspotential von Holzterrassen vgl. auch Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 - V ZR 56/11, NZM 2012, 27, 28), liegt auf der Hand. - BGH, 20.01.2012 - V ZR 125/11
Wohnungseigentümergemeinschaft: Vorbehalt der nachträglichen Begründung von …
Auszug aus BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11
bb) Allerdings muss eine dahin gehende Ermächtigung - soll sie im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG verdinglicht werden - dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (Senat…, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO; Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, zur Veröffentlichung vorgesehen). - KG, 04.12.2006 - 24 W 201/05
Wohnungseigentum: Voraussetzungen eines gegenüber Rechtsnachfolgern wirkenden …
Auszug aus BGH, 22.06.2012 - V ZR 73/11
Da der Kläger auf kein diesbezügliches Parteivorbringen verweist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG schon deshalb entbehrlich sein dürfte, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte geworden ist und daher die Rechtstellung dinglicher Gläubiger durch die nachfolgende Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des Nutzungszwecks zumindest im Regelfall keine Verschlechterung mehr erfahren dürfte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676, 677; vgl. auch BayObLG, NJW 2005, 444, 445; KG, ZMR 2007, 384, 387;… Riecke/Schmid/Schneider, aaO, § 5 Rn. 100 mwN).
- BGH, 28.10.2016 - V ZR 91/16
Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostentragung für Instandsetzung und …
Hiervon ist auszugehen, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (Senat…, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 8; Urteil vom 22. Juni 2012 - V ZR 73/11, ZWE 2012, 377;… Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, ZWE 2014, 178 Rn. 7). - BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13
Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete …
Eine nach dieser Norm erforderliche Zustimmung ist in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts nur enthalten, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (…näher Senat, Urteile vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 8 und vom 22. Juni 2012 - V ZR 73/11, ZWE 2012, 377). - OLG München, 09.10.2015 - 34 Wx 184/15
Grundbucheinsicht eines Wohnungseigentümers als Inhaber eines gemeinsamen …
Nur die Darstellung des räumlichen Ausübungsbereichs der Sondernutzung muss, soll sie durch Eintragung im Grundbuch verdinglicht werden, diesem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. BGH ZMR 2012, 883; Senat vom 8.2.2013, 34 Wx 305/12 = ZMR 2013, 761; OLG Saarbrücken ZMR 2005, 981;… Schneider in Riecke/Schmid § 7 Rn. 178-179a).
- AG München, 02.04.2020 - 483 C 27269/16
Bauliche Veränderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Soweit allerdings die Beschreibung des Sondernutzungsrechts bauliche Veränderungen voraussetzt oder solche üblicherweise vorgenommen werden, ist der Sondernutzungsberechtigte hierzu berechtigt, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf (vgl. BGH ZWE 2012, 377).Eine solche Zustimmung ist jedoch bereits in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts enthalten, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 mwN; BGH, Urteil vom 22. Juni 2012 - V ZR 73/11 -, Rn. 7, juris).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2016 - 3 M 440/15
Klagebefugnis bei Bauordnungsverfügung gegen Wohnungseigentümergemeinschaft
Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller als Rechtsträger in Betracht kommen, wenn - wie sie vortragen - die in Anspruch zu nehmende Gartenfläche kraft Teilungserklärung und ggf. Eintragung im Grundbuch Sondereigentum darstellen (so der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 10.11.2015 - 55 c 66/15 WEG, dort Seite 2, wonach allerdings das Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch dokumentiert ist; vgl. auch BGH, U. v. 22.06.2012 - V ZR 73/11 - ZMR 2012, 883, zit. nach juris; KG Berlin, U. v. 09.07.2007 - 24 W 28/07 - zit. nach juris). - AG Esslingen, 27.09.2017 - 1 C 783/17
WEG - Zustimmung zu einer Terrassenverbreiterung
Eine Verleihung eines anderen Gepräges durch die getroffene Maßnahme ist nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtshof vom 22.06.2012, Az. V ZR 73/11, Anlage K6, Blatt 46 der Akten). - OLG München, 08.02.2013 - 34 Wx 305/12
Grundbuchverfahren: Amtslöschung eines Sondernutzungsrechts
Ein Sondernutzungsrecht kann zwar im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG "verdinglicht" werden, die Vereinbarung muss dann aber - um nicht unzulässig und damit unwirksam zu sein - dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (vgl. BGH ZMR 2012, 883). - LG München I, 25.06.2015 - 36 S 8340/14
Zuständigkeitsbereich des Wohnungseigentumsgerichts
Ebenso wie die Begründung des Sondernutzungsrechts muss eine derartige Ermächtigung den sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen des Grundbuchrechts genügen (…BGH, a. a. O.; BGH, ZWE 2012, 377, 378; OLG Hamm, NZM 1998, 673 ff,;… OLG München, ZWE 2014, 121, 122 Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 13, Rdnr. 42). - KG, 19.08.2015 - 1 W 512/15
Grundbucheintragung eines nachträglich zugeordneten Sondernutzungsrechts: …
Die Zuweisung des Stellplatzes an das zur Veräußerung an die Beteiligten zu 2 und 3 anstehende Teileigentum (Wohnung Nr. 46) verschlechtert die Rechtsstellung dinglicher Gläubiger der teilenden Eigentümerin nicht, sondern stellt lediglich eine Konkretisierung der unter § 4 Abs. 1 c) der Teilungserklärung verdinglichten rechtlichen Situation dar (vgl. BGH ZMR 2012, 883 ff; NJW 2012, 676 f; Senatsbeschluss v. 29.12.2011 - 1 W 762/11 - BayObLG …