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   BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70   

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https://dejure.org/1971,4183
BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70 (https://dejure.org/1971,4183)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1971 - V ZR 75/70 (https://dejure.org/1971,4183)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1971 - V ZR 75/70 (https://dejure.org/1971,4183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Maßgabe der seit Vertragsabschluss gestiegenen Grundstückspreise - Voraussetzungen für das Vorliegen eines verschleierten Währungsvorbehalts - Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 380
  • WM 1971, 352
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.12.1966 - V ZR 26/64

    Ersatzherausgabe nach § 281 BGB

    Auszug aus BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70
    Inwieweit ein bestimmter Umstand - hier etwa die Vorstellung der Parteien, die Preisbindung für Grundstücke werde bestehen bleiben - Geschäftsgrundlage gewesen ist, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden (Urteil des Senats vom 23. Dezember 1966, V ZR 26/64, WM 1967, 131).
  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70
    Daß die dortigen Vereinbarungen rechtswirksam sind und insbesondere nicht der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO zuwiderlaufen, wonach die Erbbauzinshöhe im voraus für die ganze Dauer des Vertragsverhältnisses fest bestimmt sein muß, steht außer Streit; denn das Bestimmtheitserfordernis gilt nur für den durch Grundbucheintrag dinglich gesicherten Erbbauzins und hindert die Vertragspartner nicht, mit schuldrechtlicher Wirkung, also lediglich für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen untereinander, etwas Abweichendes zu vereinbaren (BGHZ 22, 220; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 13.02.1970 - V ZR 33/67

    Abschluss zur Erweiterung der Festlegung des Erbbauzinssatzes - Berechnung des

    Auszug aus BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70
    Auch ist nicht ersichtlich, wieso die Beteiligten, wenn sie unter sich persönlich oder vor einem Schiedsgericht oder Schiedsgutachter über die Zinserhöhung verhandeln, auf das Ergebnis einen größeren Einfluß haben sollten als im Rahmen eines Zivilprozesses; dem Beklagten insbesondere war es unbenommen, im vorliegenden Rechtsstreit alle für seine Auffassung sprechenden Tatsachen und Gesichtspunkte vorzutragen, und er hat von dieser Befugnis, wie seine Schriftsätze erweisen, uneingeschränkt Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1970, V ZR 33/67, WM 1970, 353).
  • BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64

    Eintragung einer Leibrente in ein Grundbuch - Haftung aus einer Reallast

    Auszug aus BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70
    Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich bei der genannten Klausel um keinen "verschleierten Währungsvorbehalt" handelt, der nach § 3 Satz 2 WährG einer Genehmigung durch die Landeszentralbank bedurft hätte; die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung hängt nach dem Vereinbarten nicht unmittelbar ("automatisch") von einer Änderung der vorgesehenen Bezugsgröße ab, vielmehr bedarf es zu ihrer Ermittlung noch einer weiteren selbständigen Maßnahme, nämlich einer unter Mitwirkung der Vertragspartner vorzunehmenden Anpassung, die laut tatrichterlicher Vertragsauslegung einen gewissen Spielraum zuläßt (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).
  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70
    Ob das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung maßgeblich auf Beweisfälligkeit des Beklagten abgestellt hat oder ob nicht vielmehr die übrigen Erwägungen, insbesondere die völlige Unwahrscheinlichkeit eines abweichenden Vertragswillens, den Ausschlag gegeben hat, mag auf sich beruhen, da jedenfalls die Beweislastregeln entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt sind: Zwar stellt die Auslegung von Verträgen eine vom Richter zu erfüllende Aufgabe dar, die mit der Beweislast an sich nicht unmittelbar zu tun hat (BGH LM BGB § 133 B Nr. 1); ist aber eine für die Auslegung wesentliche Tatsache aus der Vertragsurkunde nicht ersichtlich - so verhält es sich hier mit der Behauptung des Beklagten, die Vertragschließenden seien von einem Bestehenbleiben der Preisbindung während der gesamten Erbbauzeit ausgegangen -, dann trifft die Partei, die sich auf diese Tatsache beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 20, 109, 111 f) [BGH 23.02.1956 - II ZR 207/54].
  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

    Dem Kläger ist es hierauf überlassen, die Abweichungen durch Änderungen des Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum Gegenstand der Klage zu machen oder aber, mit dem Risiko der Klageabweisung, auf seinem Antrag zu beharren (BGH, Urt. v. 18. November 1993, IX ZR 256/92, NJW-RR 1994, 317, 318; ferner Senat, Urt. v. 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 351, 352).
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Dies führt einmal unter Berücksichtigung der ausführlichen, auf die Lebenserfahrung abstellenden Darlegungen in dem erwähnten Senatsurt. LM § 157 (Ge) BGB Nr. 28 zu dem Ergebnis, daß die Parteien, hätten sie diesen Punkt bedacht, eine Festsetzung der Leistung durch Urteil vorgesehen haben würden; des weiteren aber ist mit Rücksicht auf die Gebote von Treu und Glauben davon auszugehen, daß dem Parteiwillen eine Wirkung der Erhöhung auf den Zeitpunkt entsprochen hätte, zu welchem ein berechtigtes Erhöhungsverlangen gestellt worden ist (vgl. dazu auch Senatsurt., LM § 157 (Ge) BGB Nr. 14 = WM 1971, 352 (353 unten)).
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 172/69

    Beschränkte gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenbewertung -

    Hinsichtlich der Neufestsetzungsklausel des Vertrags (§ 8 Abs. 3) - gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken weder aus § 9 Abs. 2 ErbbauVO noch aus § 3 WährG bestehen (vgl. das heutige Urteil V ZR 75/70) - geht das Berufungsgericht mit den Parteien davon aus, daß die "wesentliche Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" unmittelbar nur als Voraussetzung für die Entstehung des Neufestsetzungsanspruchs, nicht zugleich als allein entscheidender Maßstab für die Höhe der Neufestsetzung vereinbart sei.

    Vor allem aber handelt es sich bei der Findung geeigneter Maßstäbe für die Anpassung von Erbbauzinsen auf Grund von Vertragsklauseln, die so allgemein gefaßt sind wie hier, um eine schwierige tatsächliche Frage, die die Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten fordert oder doch als vertretbar erscheinen läßt; für ihre Beantwortung lassen sich allgemeine Regeln nicht aufstellen, sie hängt vielmehr von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. an bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: hinsichtlich der Bodenpreise einerseits die Senatsurteile vom 20. März 1964, V ZR 46/63, WM 1964, 561 und vom 10. November 1967, V ZR 105/65, LM ErbbauVO § 9 Nr. 3, andererseits die Senatsurteile vom 18. Oktober 1968, V ZR 63/65, WM 1969, 62, vom 13. Februar 1970, V ZR 63/67, WM 1970, 353, und vom 5. Februar 1971, V ZR 75/70; hinsichtlich der Miet- und Wohnungskosten die genannten Senatsurteile vom 18. Oktober 1968 und 13. Februar 1970 sowie das Senatsurteil vom 14. März 1969, V ZR 174/65; hinsichtlich der Lebenshaltungskosten das Urteil vom 4. März 1964, VIII ZR 214/62, NJW 1964, 1021 und - für einen Grundstücksverkauf auf Rentenbasis - das Senatsurteil vom 22. Januar 1969, V ZR 44/67; wegen der Lohn- und.

  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

    In diesem Sinne hat der Senat bereits im Urteil vom 5. Februar 1971 - V ZR 75/70 - einen Fall entschieden, in dem die Vertragspartner bei Nichteinigung ausdrücklich vereinbart hatten, daß es "bei dem ordentlichen Rechtsweg verbleiben" solle (LM BGB § 157 (Ge) Nr. 14).
  • BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76

    Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung des Erbbauzinses -

    Hierfür ist maßgebend, worauf der Wille der Vertragsparteien gerichtet war, und es bedarf daher insoweit einer Auslegung der Erbbauzinsänderungsklausel (Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 352, 353 unten, 354).
  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75

    Erhöhung eines Erbbauzinssatzes - Anforderungen für die Entrichtung von

    Zu Unrecht nehmen das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung für ihre gegenteilige Meinung das Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 352, 354 in Anspruch: Gegenstand jener Entscheidung war (insoweit) nur die Frage, mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an ein höherer Erbbauzins zu bezahlen war; auf die andere Frage, in welchem Zeitpunkt die Erhöhung erfolgt war, kam es in jenem Zusammenhang nicht an.
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