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   BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67   

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https://dejure.org/1970,6389
BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67 (https://dejure.org/1970,6389)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1970 - V ZR 78/67 (https://dejure.org/1970,6389)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1970 - V ZR 78/67 (https://dejure.org/1970,6389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dem Bauträger zustehende, in der Bauabrechnung eingesetzte Wohnungseigentümergebühr und Hypothekenbeschaffungsgebühr - Treffen von formlosen Nebenabreden zum notariell beurkundeten Vertragswerk - Unmissverständliche Festlegung von Finanzierungskosten in einem ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.01.1968 - V ZR 186/64

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67
    Ohne Rechtsirrtum (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1968 - V ZR 186/64, S. 15) sieht das Oberlandesgericht eine Fahrlässigkeit darin, daß der Kläger bei der Zahlung des Honorars die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet hat; er hätte wissen oder sich darüber Klarheit verschaffen müssen, daß das Architektenhonorar nach der Bauklasse VII (und nicht III) zu bemessen war.
  • BGH, 16.01.1970 - V ZR 48/69

    Hinderung der erneuten Geltendmachung von Einwänden durch rechtskräftiges

    Auszug aus BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67
    Da der erwähnte Klagvortrag mit dem Wortlaut des Zusatzvertrags im Widerspruch steht, ist es mit Rücksicht auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit notarieller Urkunden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1970 - V ZR 48/69, So 10 f) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter seiner Entscheidung den Inhalt des Zusatzvertrags zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 19.09.1963 - III ZR 121/62
    Auszug aus BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67
    Deswegen wird regelmäßig anzunehmen sein, daß er nach wie vor Rechtsbehelfe geltend machen darf, von denen er nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnet (vgl. ferner Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 47/61, WM 1962, 742; etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung vom 19. September 1963 - III ZR 121/62, NJW 1963, 2316).
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67
    Übrigens hat der Kläger das Beweisangebot im Berufungsrechtszug nicht wiederholt (vgl. BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60].
  • BGH, 29.02.1968 - VII ZR 98/65

    Wirksamkeit eines Anerkenntnisses - Bewertung eines Schriftstücks als

    Auszug aus BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65, WM 1968, 472, ausgeführt hat, ist es im Normalfall der Zweck des bestätigenden Schuldanerkenntnisses, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen und es endgültig festzulegen.
  • BGH, 16.04.1962 - VII ZR 47/61
    Auszug aus BGH, 23.03.1970 - V ZR 78/67
    Deswegen wird regelmäßig anzunehmen sein, daß er nach wie vor Rechtsbehelfe geltend machen darf, von denen er nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnet (vgl. ferner Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 47/61, WM 1962, 742; etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung vom 19. September 1963 - III ZR 121/62, NJW 1963, 2316).
  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 22/97

    Begriff der Einigung

    Aus den Materialien und der Gesetzesgeschichte des Art. 225 EGBGB ergibt sich, daß eine der Anwendung der Bestandsschutzvorschrift des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB entgegenstehende Einigung dann gegeben ist, wenn sich die Beteiligten über den Bestand des Eigentums, insbesondere durch Abschluß eines Vergleichs (§ 779 BGB), geeinigt haben (vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 9, 33; Art. 225 EGBGB i.d.F. der - ersten - Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz vom Juli 1996 nebst Begründung, abgedruckt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Oktober 1997, Glied.-Nr. 22): Eine solche Einigung, die sich bei nur einseitigem Nachgeben als deklaratorisches Anerkenntnis darstellt (Staudinger/Marburger, BGB, 1993, § 781 Rdn. 23), bewirkt regelmäßig, daß dem Schuldner sämtliche Einwendungen abgeschnitten sind, die er bei der Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnete (BGH, Urt. v. 23. März 1970, V ZR 78/67, WM 1970, 789; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 781 Rdn. 9; Staudinger/Marburger, aaO, Rdn. 11 f m.w.N.).
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