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   BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96   

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https://dejure.org/1997,1693
BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96 (https://dejure.org/1997,1693)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1997 - V ZR 80/96 (https://dejure.org/1997,1693)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96 (https://dejure.org/1997,1693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften Grundstücksankauf zu Volkseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 210
  • NJ 1998, 420
  • WM 1998, 81
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.07.1997 - V ZR 313/95

    Keine Rückgabe der Konsum-Grundstücke

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Mit Urteil vom 11. Juli 1997 (V ZR 313/95, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) hat der Senat sich hiermit auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten.

    Ob und inwieweit er im Hinblick auf die im Schrifttum geübte Kritik an seiner Entscheidung festhalten werde, stand erst mit dem Urteil vom 11. Juli 1997 (V ZR 313/95), also zu einem Zeitpunkt fest, als die parlamentarischen Beratungen über das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz bereits vor dem Abschluß standen.

    Die Entscheidung darüber, ob Fehler des Rechtsgeschäfts im Einzelfall aus anderen Gründen (Treu und Glauben, vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 1997, V ZR 313/95, WM 1997, 1858) unbeachtlich sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Dabei kann offenbleiben, ob es sich um eine echte Heilungsbestimmung, die im Einzelfall den vollständigen Verlust des fehlerhaft veräußerten Privateigentums zur Folge hätte, oder um eine Vorschrift handelt, welche die Erwerbsmängel für unbeachtlich erklärt und auf diese Weise wie ein (gesetzlicher) Verwirkungstatbestand nur zu einer in dem Verlust der Rechte aus dem Eigentum bestehenden materiellen Beschränkung des Eigentums (vgl. BGHZ 122, 308, 314) führt.

    Die Eigentumsposition des Veräußerers war durch den verfassungsrechtlichen Schutz des Volkseigentums (Art. 10 Abs. 2 DDR-Verfassung), durch Zeitablauf (der Herausgabeanspruch war - wie hier - oft verjährt [vgl. BGHZ 122, 308, 311 f], das Eigentum nach dem Recht der Bundesrepublik sogar ersessen) und/oder durch schützenswerte Interessen der Nutzungsberechtigten (vgl. BVerfG DtZ 1995, 360) so geschmälert, daß ihre Realisierung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgeschlossen erschien (vgl. BVerfG VIZ 1997, 283, 284) und auch nachher nicht sicher zu erwarten war.

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Wie der Senat durch Urteil vom 29. März 1996 (V ZR 326/94, NJW 1996, 1890, für BGHZ 132, 245 bestimmt) entschieden hat, konnte während der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der DDR, mithin bis 31. Dezember 1975, Volkseigentum nicht durch Ersitzung begründet werden.

    Daß ein fehlerhafter Grundstückskauf nach dem Recht der DDR nicht im Wege der Ersitzung hatte wirksam werden können, hat der Senat erst mit Urteil vom 29. März 1996 (V ZR 326/94, aaO) entschieden.

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Die hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Schranken (BVerfGE 83, 201, 212 ff) sind gewahrt.

    Wenn der Gesetzgeber in dieser vereinigungsbedingten, von allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit gekennzeichneten, Sondersituation bei der von ihm angestrebten sozial verträglichen Gesamtbereinigung der Rechtsverhältnisse den vorgefundenen tatsächlichen Bestand generell für schützenswerter hält als das - in der Vergangenheit nicht betätigte - Vertrauen des Eigentümers in den Fortbestand der ihm verbliebenen Rechtsposition, so ist der damit verbundene entschädigungslose Verlust von Eigentumsrechten - ausnahmsweise - durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f) gerechtfertigt.

  • BVerfG, 30.05.1995 - 1 BvR 1899/94

    Nutzungsentgelt für ein im Beitrittsgebiet überlassenes Grundstück und

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Die Eigentumsposition des Veräußerers war durch den verfassungsrechtlichen Schutz des Volkseigentums (Art. 10 Abs. 2 DDR-Verfassung), durch Zeitablauf (der Herausgabeanspruch war - wie hier - oft verjährt [vgl. BGHZ 122, 308, 311 f], das Eigentum nach dem Recht der Bundesrepublik sogar ersessen) und/oder durch schützenswerte Interessen der Nutzungsberechtigten (vgl. BVerfG DtZ 1995, 360) so geschmälert, daß ihre Realisierung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgeschlossen erschien (vgl. BVerfG VIZ 1997, 283, 284) und auch nachher nicht sicher zu erwarten war.
  • BGH, 07.04.1995 - V ZR 138/93

    Heilung von Übertragungsmängeln

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Die Situation ist insoweit im Ergebnis nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen - wie z.B. durch Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB oder durch § 1 Abs. 1 BeurkÄndG vom 20. Februar 1980 (BGBl I S. 157) - Mängel des Rechtsgeschäfts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 230; BVerfGE 72, 302 ff [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80] zu § 1 Abs. 1 BeurkÄndG; Senatsurt. v. 7. April 1995, V ZR 138/93, WM 1995, 1423, 1424) rückwirkend geheilt werden.
  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Die Situation ist insoweit im Ergebnis nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen - wie z.B. durch Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB oder durch § 1 Abs. 1 BeurkÄndG vom 20. Februar 1980 (BGBl I S. 157) - Mängel des Rechtsgeschäfts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 230; BVerfGE 72, 302 ff [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80] zu § 1 Abs. 1 BeurkÄndG; Senatsurt. v. 7. April 1995, V ZR 138/93, WM 1995, 1423, 1424) rückwirkend geheilt werden.
  • BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79

    Beurkundungspflichtiger Vertragsinhalt nach § 1 BeurkÄndG

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Die Situation ist insoweit im Ergebnis nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen - wie z.B. durch Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB oder durch § 1 Abs. 1 BeurkÄndG vom 20. Februar 1980 (BGBl I S. 157) - Mängel des Rechtsgeschäfts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 230; BVerfGE 72, 302 ff [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80] zu § 1 Abs. 1 BeurkÄndG; Senatsurt. v. 7. April 1995, V ZR 138/93, WM 1995, 1423, 1424) rückwirkend geheilt werden.
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Für den Veräußerer war es vielmehr ungewiß, ob ein auf das - bis zur Einheit als bloße Hülse bestehende - Eigentum gestützter Anspruch überhaupt Erfolg haben werde (vgl. BVerfG NJW 1997, 447, 448 [BVerfG 08.10.1996 - 1 BvR 875/92]; DtZ 1997, 193).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 1 BvR 111/94

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Vermögensgesetzes

    Auszug aus BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96
    Für den Veräußerer war es vielmehr ungewiß, ob ein auf das - bis zur Einheit als bloße Hülse bestehende - Eigentum gestützter Anspruch überhaupt Erfolg haben werde (vgl. BVerfG NJW 1997, 447, 448 [BVerfG 08.10.1996 - 1 BvR 875/92]; DtZ 1997, 193).
  • BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03

    Verlust des Individualeigentums bei Eintragung von Volkseigentum

    Die im Vergleich zur Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfassungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

    Dem geregelten Sachbereich entspricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, noch war der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Regelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu beschränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, aaO).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11

    Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht

    Mit der Anerkennung auch der Überführungen in das Volkseigentum gemäß Art. 237 § 1 EGBGB, die nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR nicht wirksam waren, ist ein entschädigungsloser Verlust der aus dem Eigentum folgenden Rechte verbunden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96, VIZ 1998, 94, 95 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/03, VIZ 2004, 79, 81).

    Diese Rechtsfolge ist vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn den betroffenen Eigentümern eine nur noch formale Eigentumsposition verblieben war, die in der DDR nicht durchsetzbar und deshalb ohne jeden wirtschaftlichen Wert war (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96, VIZ 1998, 94, 95; BVerfG, VIZ 1998, 507, 508; EGMR, NJW 2004, 927, 929).

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 320/02

    Geltendmachung von Grundbuchberichtigungsansprüchen in Prozeßstandschaft einer

    c) Dies verstößt nicht gegen Art. 14 GG, obwohl der gesetzliche Eigentumserwerb und damit der entschädigungslose Entzug der Rechtsposition des früheren Eigentümers ohne Rücksicht auf die Schwere etwaiger Erwerbsfehler eintritt (vgl. auch Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82 = VIZ 1998, 94, 95).
  • BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Besitzstandsregelung in Art. 237 § 1 Abs. 1 des

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96 -.

    Die Revision der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (vgl. VIZ 1998, S. 94): Zwar habe die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück nicht durch Ersitzung erworben.

  • BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99

    Wirksamkeit und Rechtsfolge einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR

    Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandard verpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli 1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht: Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81) nicht überholt.
  • BGH, 03.07.1998 - V ZR 34/97

    Ungleichbehandlung von West- und Osteigentümern nach dem Allgemeinen

    In solchen Fällen kann das Eigentum bis zur Einheit nur noch als "bloße Hülse" (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82) fortbestanden haben.
  • BGH, 08.12.2000 - V ZR 489/99

    Begriff der "sonstigen Überführung in Volkseigentum"

    Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (BVerfG, aaO) sind Fehler bei der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, den allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Verfahrensgrundsätzen, die im Zeitpunkt der Überführung maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war (vgl. BVerfG, aaO; Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82; Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97, WM 1999, 91, 93).
  • OLG Jena, 01.09.1998 - 8 U 764/97

    Wechsel von genossenschaftlichem Eigentum zu Volkseigentum; Voraussetzungen für

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  • OLG Dresden, 11.05.2004 - 9 U 1420/03

    Herausgabe eines bebauten Grundstücks und Zustimmung zur Berichtigung des

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  • OLG Brandenburg, 14.05.1998 - 5 U 214/97
    Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil die Eigentumsposition des Grundstückseigentümers durch die als schützenswert anerkannten Interessen des Nutzungsberechtigten so geschmälert war, daß ihre Realisierung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgeschlossen erschien (BGH VIZ 1998, 94, 95).

    Wenn der Gesetzgeber in dieser Situation bei der von ihm angestrebten sozialverträglichen Gesamtbereinigung der Rechtsverhältnisse (BGH VIZ 1998, 94, 95) nicht nur den vorgefundenen tatsächlichen Bestand schützt, sondern darüber hinaus die Rechtsstellung des Überlassungsnehmers für schützenswerter hält als das Vertrauen des Eigentümers in den Fortbestand seines Eigentums, so ist der damit verbundene teilweise, in Höhe von 50 % des Grundstückswertes, entschädigungslose Verlust von Eigentumsrechten durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch gerechtfertigt.

  • BGH, 09.10.1998 - V ZR 214/97

    Rechtsfolgen des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstück zu Zeiten der

  • BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98

    Besatzungshoheitliche Enteignung; Nichtigkeit einer Enteignung;

  • OLG Brandenburg, 16.01.1998 - 4 U 149/97

    Unbeachtlicher Formfehler (hier: fehlender Beglaubigungsvermetk bzw. fehlende

  • BGH, 28.11.1997 - V ZR 288/96

    Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum der Konsumgenossenschaften in

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