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   BGH, 18.10.1985 - V ZR 82/84   

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https://dejure.org/1985,1714
BGH, 18.10.1985 - V ZR 82/84 (https://dejure.org/1985,1714)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1985 - V ZR 82/84 (https://dejure.org/1985,1714)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1985 - V ZR 82/84 (https://dejure.org/1985,1714)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320
    Zurückbehaltungsrecht bei noch nicht fälligen Gegenforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag-Kein vorläufiges ZurückbehaltungsR b. nicht fälliger Gegenforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fällige Gegenforderungen - Vorläufiges Zurückbehaltungsrecht - Ausnahmefälle

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 543
  • BauR 1986, 232
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 26.05.1914 - III 62/14

    Zurückbehaltung; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Arglisteinrede

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 82/84
    Bestünde eine Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe eines bestimmten Betrages, so käme bei den dann gegenseitigen Geldforderungen kein Zurückbehaltungsrecht, sondern Aufrechnung gemäß § 387 BGB in Betracht (BGH, Urt. v. 20. September 1978, VIII ZR 2/78, JZ 1978, 799, 800 = WM 1978, 1326; RGZ 85, 108, 110), die hier indessen vertraglich ausgeschlossen wäre.
  • BGH, 20.09.1978 - VIII ZR 2/78

    Zur Frage der Aufrechnung des Mieters gegenüber Zwangsverwalter

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 82/84
    Bestünde eine Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe eines bestimmten Betrages, so käme bei den dann gegenseitigen Geldforderungen kein Zurückbehaltungsrecht, sondern Aufrechnung gemäß § 387 BGB in Betracht (BGH, Urt. v. 20. September 1978, VIII ZR 2/78, JZ 1978, 799, 800 = WM 1978, 1326; RGZ 85, 108, 110), die hier indessen vertraglich ausgeschlossen wäre.
  • BGH, 29.06.1981 - II ZR 165/80

    Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Herausgabe der der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 82/84
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 29. Juni 1981, II ZR 165/80, NJW 1981, 2802) ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht bei noch nicht fälliger Gegenforderung möglich ist, handelt es sich um den Sonderfall eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs, der schon mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dessen genaue Höhe sich aber erst durch eine kurz bevorstehende Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz ermitteln läßt.
  • BGH, 13.12.1973 - VII ZR 40/72

    Beseitigung von auf Planungs- oder Aufsichtsfehlern beruhenden Baumängeln durch

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - V ZR 82/84
    Schon aus diesem Grunde ist auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts verfehlt, die Beklagte habe sich jahrelang vertragswidrig verhalten und dürfe sich deshalb nicht auf das vereinbarte Aufrechnungsverbot und den darin liegenden Ausschluß auch eines der Aufrechnung in der Wirkung gleichkommenden Zurückbehaltungsrechts (vgl. BGH Urt. v. 13. Dezember 1973, VII ZR 40/72, NJW 1974, 367, 368) berufen.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 3 U 145/17

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: missverständliche

    So ist bei bereits fälligen Geldforderungen die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts als Aufrechnungserklärung zu verstehen (st. Rechtsprechung, vgl. nur RGZ 123, 6 (8); 132, 305 (306); BGHZ 37, 233 (244); BGH WM 1962, 605 (606); NJW 1984, 128 (129) [BGH 13.04.1983 - VIII ZR 320/80] ; NJW-RR 1986, 543 [BGH 18.10.1985 - V ZR 82/84] ; JZ 1986, 799 (800)).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

    Ein vertragliches Aufrechnungsverbot schließt aber dann das Zurückbehaltungsrecht aus, wenn die Zurückbehaltung in der Wirkung einer Aufrechnung gleichsteht (BGH Urt. v. 18.10.1995 - V ZR 82/84, NJW-RR 1986, 543; BGH Urt. v. 16.6.1987 - X ZR 61/86, NJW 1987, 3254, 3255, Tz. 27 f. zitiert nach juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 273 Rn 13, 14).

    Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dann wie eine Aufrechnung zu behandeln und im Fall eines vereinbarten Aufrechnungsverbots ebenfalls unwirksam (BGH Urt. v. 18.10.1995 - V ZR 82/84, NJW-RR 1986, 543; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2004, § 273 Rn 106; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2006, § 309 Nr. 2 Rn 4 m. w. N.).

  • LG Stuttgart, 16.01.2020 - 27 O 40/19

    Motorsteuerungssoftware

    Bei wechselseitigen Geldforderungen kommt im Regelfall lediglich eine Aufrechnung, nicht aber ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht (BGH, Urteil vom 13.04.1983 - VIII ZR 320/80, ZIP 1983, 738, 739; vom 18.10.1985 - V ZR 82/84, juris Rn. 17; vom 18.04.1989 - X ZR 31/88, BGHZ 107, 185, juris Rn. 14).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 6 Sa 588/11

    Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers

    Die Beklagte bringt zweitinstanzlich vor, ihr müsse angesichts der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wegen Abrechnungsbetrugs ausnahmsweise ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht, wie es ausnahmsweise vom BGH (NJW-RR 86, 543) anerkannt würde, zustehen.

    Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, ihr müsse angesichts der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wegen Abrechnungsbetrugs ausnahmsweise ein vorläufiges Rückbehaltungsrecht auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 86, 543) zustehen, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen.

    Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.10.1985 V ZR 82/84) hat ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht bei noch nicht fälliger Gegenforderung für den Sonderfall eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs, der schon mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, anerkannt.

  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 94/87

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei Leistungsstörungen eines

    Eine Art zeitweiliges Zurückbehaltungsrecht, wie es das Berufungsgericht der Klägerin zubilligen will, bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststellbar ist, in welchem Umfang letztlich die Klägerin einen Schaden erlitten hat, findet im Gesetz keine Grundlage (Senatsurt.v. 18. Oktober 1985, V ZR 82/84, WM 1986, 51).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 U 38/09

    Werklohnansprüche einer Subunternehmerin für Errichtung eines Sportstadions

    Ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen eines noch nicht fälligen Gegenanspruchs gibt es nämlich nicht (vgl. BGH vom 18.10.1985, V ZR 82/84 - BauR 1986, 232; ebenso Kniffka/Koeble, wie oben, Teil 15 Rz.20).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 9 U 6/21
    Die "Zurückbehaltung" einer fälligen Geldforderung wegen einer gleichfalls fälligen Gegenforderung auf Geld ist tatsächlich nichts anderes als eine (verdeckte) Aufrechnung (BGH, Urteile vom 13.04.1983, Az. VIII ZR 320/80, Rn. 18 zitiert nach juris, und vom 18.10.1985, Az. V ZR 82/84, Rn. 17 zitiert nach juris).
  • OLG Oldenburg, 06.12.1995 - 2 U 162/95

    Mieter; Gebäudefeuerversicherung; Wegnahmerecht; Mietverhältnis; Schadensfall

    Eine besondere Sachlage, die nach § 242 BGB ein Abweichen hiervon angezeigt erscheinen lassen könnte (vgl. BGH NJW 1981, 2802; einschränkend BGH NJW-RR 1986, 543), lag nicht vor.
  • KG, 30.04.2019 - 4 U 15/18

    Urkundenprozess über die Verpflichtung eines Bürgen auf die Rückführung eines

    Besteht ein Gegenanspruch aber noch nicht, so scheidet ein Zurückbehaltungsrecht aus, weil dafür nach § 273 BGB ein fälliger Gegenanspruch erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1985 - V ZR 82/84, NJW-RR 1986, 543; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 273, Rn. 32).
  • LG München I, 15.06.2018 - 5 HKO 1427/17

    Vergütungsansprüchen aus einem Vorstandsdienstvertrag

    Ein vorläufiges und nur zeitweiliges Zurückbehaltungsrecht bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststellbar ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang tatsächlich ein Schaden entstanden ist, findet im Gesetz für Fälle für diesen keine Grundlage (vgl. BGH NJW-RR 1986, 543, 544; Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 273 Rdn. 7; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 273 Rdn. 32).
  • LG München I, 15.06.2018 - 5 HKO 1426/17

    Vorstandsdienstvertrag

  • LG Bonn, 03.09.2015 - 14 O 8/15

    Zahlung eines Bonus aufgrund einer Vertriebsvereinbarung i.R.e. Mitgliedschaft

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