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   BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81   

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https://dejure.org/1982,808
BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81 (https://dejure.org/1982,808)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1982 - V ZR 87/81 (https://dejure.org/1982,808)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1982 - V ZR 87/81 (https://dejure.org/1982,808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und Einlegung der Berufung durch einen Streithelfer - Wirkungen einer sachlich entschiedenen Berufung eines Streihelfers auf die als unzulässig verworfene Berufung einer Hauptpartei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und Einlegung der Berufung durch einen Streithelfer; Wirkungen einer sachlich entschiedenen Berufung eines Streihelfers auf die als unzulässig verworfene Berufung einer Hauptpartei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2069
  • MDR 1982, 744
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 05.03.1935 - III B 3/35

    Kann der Nebenintervenient die Berufung beschränken, wenn die Hauptpartei zwar im

    Auszug aus BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81
    Eine selbständige Berufung ist diese Erklärung nicht, unabhängig davon, daß der Rechtsmittelschriftsatz des Streithelfers zeitlich vor dem der Hauptpartei bei Gericht einging (RGZ 147, 125, 126; 158, 95, 100; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 67 B II. e 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 47 VI 2 S. 255).
  • RG, 15.07.1938 - III 211/37

    1. Haftet die Gemeinde oder der Preußische Staat, wenn ein von einer Gemeinde auf

    Auszug aus BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81
    Eine selbständige Berufung ist diese Erklärung nicht, unabhängig davon, daß der Rechtsmittelschriftsatz des Streithelfers zeitlich vor dem der Hauptpartei bei Gericht einging (RGZ 147, 125, 126; 158, 95, 100; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 67 B II. e 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 47 VI 2 S. 255).
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