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   BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03   

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https://dejure.org/2003,1137
BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03 (https://dejure.org/2003,1137)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2003 - V ZR 91/03 (https://dejure.org/2003,1137)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 (https://dejure.org/2003,1137)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
    Ausschlußfrist für Geltendmachung unrichtiger Eintragung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbrechtlicher Erwerb eines Grundstücks in der ehemaligen DDR ; Unwirksame Fiskuserbschaft; Anspruch des Abwicklungsberechtigten auf Grundbuchberichtigung; Versäumung der gerichtlichen Geltendmachung der Eigentümerrechte durch den Erben; Verlust des Eigentums an ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Volkseigentum; Grundbuch; Eigentumsverlust; Ausschlußfrist

  • Judicialis

    EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
    Verlust des Individualeigentums bei Eintragung von Volkseigentum

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlust des Eigentums durch Eintragung von Volkseigentum?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 326 (Ls.)
  • NJ 2004, 268
  • NJ 2006, 144
  • FamRZ 2004, 192
  • WM 2004, 1343
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Besitzstandsregelung in Art. 237 § 1 Abs. 1 des

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Daß der Beklagten im Anschluß daran zur Wahrung ihrer Rechte nur noch wenig mehr als ein Jahr Zeit verblieb, erscheint nicht unverhältnismäßig, wenn im Blick behalten wird, daß sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf Grund der unklaren Rechtslage keine gesicherte und damit uneingeschränkt schützenswerte Rechtsposition erlangen konnte (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB).

    Die Regelung stellt im Unterschied zur Enteignung, nicht auf die zukünftige Verwendung eines Objekts ab, sondern auf die tatsächliche und rechtliche Beziehung zu ihm (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB).

    Die im Vergleich zur Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfassungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

    Zur Erreichung dieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Vorschrift geeignet, erforderlich und - mit Blick auf die bereits erwähnte ungesicherte Rechtsposition - den früheren Eigentümern auch zumutbar (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633).

    Dem geregelten Sachbereich entspricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, noch war der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Regelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu beschränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, aaO).

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02

    Erwerb von Eigentum an einem in Volkseigentum übergegangenen Grundstück

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Dies ist jedoch unschädlich, weil es der Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht entgegensteht, wenn der Abwicklungsberechtigte, zu dessen Gunsten der Eigentumserwerb erfolgt, selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, ZOV 2003, 171).

    aa) Der Senat hat bereits die Aufhebung eines Beschlusses betreffend das Fiskuserbrecht vor dem 30. September 1998 als nicht ausreichend zur Fristwahrung angesehen (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO).

    Anders liegen die Dinge selbstredend vor Ablauf der Ausschlußfrist; war am 30. September 1998 der tatsächliche Eigentümer - auch wenn er als Dritter auf Grund eines wirksamen Zwischenerwerbs Eigentum erlangt hatte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO) - eingetragen, so fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und im übrigen wegen der bereits geklärten Rechtslage auch an einem Regelungsbedarf hinsichtlich der Eigentumszuordnung.

    Es soll für die Fälle des faktischen Übergangs in Volkseigentum für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt werden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO, 172).

  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Die im Vergleich zur Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfassungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

    Dem geregelten Sachbereich entspricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, noch war der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Regelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu beschränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, aaO).

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein Gesetz bei Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einem evidenten Mangel nichtig (BVerfGE 34, 9, 25; 91, 148, 175).
  • BGH, 11.07.1997 - V ZR 313/95

    Keine Rückgabe der Konsum-Grundstücke

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Zwar durfte die Beklagte auf Grund der Senatsrechtsprechung (BGHZ 132, 245; 136, 228) davon ausgehen, daß eine Ersitzung von Volkseigentum jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 drohte.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Sie dürfen daher eine ihnen zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einer Weise umgestalten, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eine Beschneidung der in Art. 76 Abs. 1 GG geregelten Initiativrechte zur Folge hat (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann [Stand: November 1996], Art. 76 Rdn. 133; vgl. auch BVerfGE 72, 175, 189; 101, 297, 307 für den Vermittlungsausschluß nach Art. 77 Abs. 2 GG).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Zwar durfte die Beklagte auf Grund der Senatsrechtsprechung (BGHZ 132, 245; 136, 228) davon ausgehen, daß eine Ersitzung von Volkseigentum jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 drohte.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZB 1/03

    Ausschluß einer juristischen Person im Wege des Aufgebotsverfahrens

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Ihr konnte mithin nach § 7 Abs. 5 VZOG das Eigentum für die hier umstrittenen Flächen zugeordnet werden (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZB 1/03, WM 2003, 1955), was nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen auch geschehen ist.
  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein Gesetz bei Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einem evidenten Mangel nichtig (BVerfGE 34, 9, 25; 91, 148, 175).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
    Sie dürfen daher eine ihnen zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einer Weise umgestalten, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eine Beschneidung der in Art. 76 Abs. 1 GG geregelten Initiativrechte zur Folge hat (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann [Stand: November 1996], Art. 76 Rdn. 133; vgl. auch BVerfGE 72, 175, 189; 101, 297, 307 für den Vermittlungsausschluß nach Art. 77 Abs. 2 GG).
  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 120/04

    Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung; Widerlegung der

    Ist die Eigentumsvermutung aber nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, den der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 91/03, VIZ 2004, 128, 129 f.), Eigentum erworben hätte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

    vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 -, juris, Rn. 15.

    vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 -, juris, Rn. 15, m. w. N.; Brüning in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 76 Rn. 168 (Stand August 2016).

  • VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17

    Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG

    Selbst wenn man dies jedoch annähme, wäre ein - unterstellter - Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GG angesichts der unterschiedlichen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zur Zulässigkeit von Änderungen und Ergänzungen von Gesetzesvorlagen in den Fachausschüssen (vgl. nur, zustimmend zu einem "Verbot der Denaturierung der Gesetzesvorlage": Brandner, Jura 1999, 449 (453 f.); Bryde, JZ 1998, 115 (117 f.); Rossi, DVBl. 2014, 676 (680 f.); s. auch BGH, Urt. v. 17.10.2003, V ZR 91/03, juris Rn. 15; ablehnend hingegen: Brüning, in: Bonner Kommentar, GG, 180. Aktualisierung, August 2016, Art. 76 Rn. 169; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Auflage 2018, Art. 76 Rn. 28; Brosius-Gersdorf, a.a.O., Art. 77 Rn. 20; Kersten, a.a.O., Art. 76 GG Rn. 64) sowie in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu jedenfalls nicht evident (BVerwG, a.a.O., Rn. 27).
  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

    Das in der verfassungsrechtlichen Literatur behandelte Verbot einer Denaturierung von Gesetzesvorlagen oder eines so genannten "Omnibus"-Verfahrens, wonach Gesetzesvorlagen während des parlamentarischen Verfahrens in ihren Grundzügen erhalten bleiben müssen und ein Gesetzesvorhaben nicht ohne Sachzusammenhang an ein anderes, bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren angehängt werden darf (vgl. Brandner, Jura 1999, 449 , Bryde, JZ 1998, 115 , vgl. auch Rossi, DVBl. 2017, 676 ; Schmidt-Jortzig/Schünemann, in: Kommentar zum GG, Stand November 1996, Art. 76 Rn. 99 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - FamRZ 2004, 192 , Kersten, in: Maunz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 76 Nr. 64; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 77 Rn. 20; Rubel, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 76 Rn. 24; vgl. auch Brüning, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 169), kommt hier nicht zum Tragen, weil - wie oben ausgeführt - der Haushaltsausschuss die Annahme des Gesetzesentwurfs in der geänderten Fassung mit den Stimmen aller Fraktionen empfohlen hat und deshalb eine erneute Einbringung durch die Mitte des Bundestages zur Wahrung des Initiativrechts eine bloße Förmelei darstellte.

    Überdies wäre ein - unterstellter - Verfassungsverstoß angesichts der im verfassungsrechtlichen Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit von Denaturierungen und "Omnibus"-Verfahren sowie in Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu im vorgenannten Sinne relevanten Änderungen und Ergänzungen von Gesetzesvorlagen in den Fachausschüssen jedenfalls nicht evident (vgl. zum Evidenzerfordernis - BVerfG, Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 BvF 1/71 - BVerfGE 34, 9 , Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 2 BvL 12/01 - BVerfGE 120, 56 und vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - FamRZ 2004, 192).

  • BVerfG, 23.11.2005 - 1 BvR 2558/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußregelung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 -,.

    Im Ausgangsverfahren ist die Beschwerdeführerin verurteilt worden, der Grundbuchberichtigung zugunsten der klagenden Abwicklungsberechtigten zuzustimmen (vgl. Thüringer OLG, VIZ 2003, S. 346; BGH, VIZ 2004, S. 128).

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

    Der Fehler sei auch evident (vgl. BGH vom 17.10.2003 - V ZR 91/03 - juris) und führe daher zur Nichtigkeit des Änderungsgesetzes.
  • OLG Dresden, 11.05.2004 - 9 U 1420/03

    Herausgabe eines bebauten Grundstücks und Zustimmung zur Berichtigung des

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  • BVerwG, 01.02.2010 - 3 B 86.09

    Vermögenszuordnungsrecht; zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen;

    Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 280/02 - VIZ 2003, 344 ff., sowie Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - VIZ 2004, 128 ff.), die sich der Senat zu eigen macht, auch im Falle der "widerlegten" Fiskalerbschaft.
  • BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 42.04

    Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;

    Jedenfalls angesichts dieser verbleibenden Möglichkeit können verfassungsrechtliche Einwände gegen die Ausschlussregelung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht erhoben werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - VIZ 2004, 128).
  • VG Berlin, 06.11.2014 - 2 K 201.13

    Informationen über Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs

    An der Evidenz eines Verstoßes gegen formelles Verfassungsrecht fehlt es im vorliegenden Fall, weil sich die aufgeworfene Frage einer etwaigen Denaturierung der Gesetzesvorlage (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - Juris Rn. 15 m.w.N.) nur nach eingehender Prüfung des Gesetzgebungsverfahrens beantworten lässt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Haushaltsauschuss des Bundestages, der die Änderungen der Bundeshaushaltsordnung mit Beschluss vom 12. Juni 2013 empfohlen hat, mit 41 Mitgliedern aus allen Fraktionen, mithin mit mehr als fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages besetzt war.
  • BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 48.04

    Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;

  • BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 43.04

    Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;

  • BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 47.04

    Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;

  • BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 44.04

    Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;

  • BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 45.04

    Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;

  • BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 46.04

    Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück;

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