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   BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12   

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https://dejure.org/2013,25197
BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12 (https://dejure.org/2013,25197)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 (https://dejure.org/2013,25197)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 (https://dejure.org/2013,25197)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 Abs 1 S 2 BGB
    Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme von Bauarbeiten in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs; Unschlüssigkeit der Bereicherungsklage wegen unzureichenden Sachvortrags zum Gegenstand des Bereicherungsanspruchs

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 812 Abs. 1 S. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsanspruch eines Besitzers nach Durchführung von Bauarbeiten in Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertausgleich für Grundstücksbebauung nach Scheitern der Eigentumsübertragung; Investitionen in Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs; Bereicherungsanspruch; enttäuschte Erwartung; Abschöpfung des Wertzuwachses

  • Betriebs-Berater

    Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
    Zum Wertersatzanspruch des berechtigten Besitzers bei enttäuschter begründeter Erwartung des späteren Eigentumserwerbs

  • rewis.io

    Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme von Bauarbeiten in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs; Unschlüssigkeit der Bereicherungsklage wegen unzureichenden Sachvortrags zum Gegenstand des Bereicherungsanspruchs

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Bereicherungsausgleich wegen Bauarbeiten auf fremdem Grundstück in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerb scheitert: Ersatz für ausgeführte Bauarbeiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauarbeiten des berechtigten Grundstücksbesitzers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Bereicherungsanspruch des Pächters nach enttäuschter Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Bereicherungsanspruch: Investitionen in Erwartung des Eigentumserwerbs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bereicherungsanspruch nach durchführten Bauarbeiten in Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Bereicherungsausgleich bei Bauarbeiten auf fremdem Grundstück in Erwerbserwartung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zum Bereicherungsanspruch bei Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs - Wenn Erwartung enttäuscht wird

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Investitionen bei gescheitertem Grundstückserwerb

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatz für Bauarbeiten am verpachteten Grundstück nach Kündigung? (IMR 2013, 507)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3364
  • MDR 2013, 1393
  • NZM 2013, 790
  • VersR 2014, 348
  • BB 2013, 2369
  • ZfBR 2013, 773
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht der Sache nach davon aus, dass dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 f.; jeweils mwN).

    Zum anderen verkennt das Berufungsgericht, dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136).

    Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Eigentumserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, aaO, S. 2747); die für den Bereicherungsausgleich erforderliche tatsächliche Willensübereinstimmung kommt dann nicht zustande.

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746).

    Jedoch entsteht der hier in Rede stehende und nach § 195 BGB (i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB) verjährende Bereicherungsanspruch (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 mwN) erst dann, wenn feststeht, dass es zu dem Erwerb des Eigentums bzw. des Erbbaurechts nicht mehr kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009 - V ZR 244/08, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2747).

  • BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00

    Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht der Sache nach davon aus, dass dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 f.; jeweils mwN).

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746).

    Allerdings stößt die Schlüssigkeit der Klage zur Höhe des verlangten Wertersatzes auf durchgreifende Bedenken, weil der Kläger den Wert der errichteten Baulichkeiten herausverlangt und der hier in Rede stehende Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge der Baumaßnahmen erfahren hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 27; Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 mwN; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VIII ZR 105/66, NJW 1966, 1250, 1251).

  • BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Soweit teilweise nicht auf eine begründete, sondern auf eine berechtigte Erwartung abgehoben wird (so etwa Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 13), ist damit ein sachlicher Unterschied nicht verbunden.

    Zum anderen verkennt das Berufungsgericht, dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136).

    Allerdings stößt die Schlüssigkeit der Klage zur Höhe des verlangten Wertersatzes auf durchgreifende Bedenken, weil der Kläger den Wert der errichteten Baulichkeiten herausverlangt und der hier in Rede stehende Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge der Baumaßnahmen erfahren hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 27; Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 mwN; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VIII ZR 105/66, NJW 1966, 1250, 1251).

  • BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 152/60

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Rechtsfehlerhaft legt das Berufungsgericht jedoch zugrunde, vage - nur auf einer ungesicherten Rechtsposition beruhende und nicht der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB (i.V.m. § 11 ErbbauRG) - Absichtserklärungen stünden der Annahme einer begründeten Erwartung entgegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, WM 1961, 700, 701, wonach die Hoffnung genügen kann, an dem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht zu erhalten).

    Das ist jedoch bei dem Einbau von Sachen in der Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs an den Bauten gerade nicht der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 76 Rn. 77 mwN; vgl. Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 700, 701).

  • BGH, 09.07.2009 - V ZR 244/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Bereicherungsansprüche

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Jedoch entsteht der hier in Rede stehende und nach § 195 BGB (i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB) verjährende Bereicherungsanspruch (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 mwN) erst dann, wenn feststeht, dass es zu dem Erwerb des Eigentums bzw. des Erbbaurechts nicht mehr kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009 - V ZR 244/08, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2747).
  • BGH, 23.10.1984 - III ZR 230/82

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Zwar kann auch der Streithelfer des klageweise in Anspruch genommenen Schuldners die diesem zustehende Verjährungseinrede erheben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - III ZR 230/82, VersR 1985, 80 mwN), solange er sich nicht in Widerspruch zu der unterstützten Partei stellt (OLG München, NJW-RR 1998, 420, 422).
  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 101/97

    Beseitigung von baulichen Veränderungen durch den Mieter oder Pächter auf dem

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Bereicherungsausgleich auch nicht daran, dass der Mieter oder Pächter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen, was selbst dann gilt, wenn der Vermieter oder Verpächter den Maßnahmen zugestimmt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, NZM 1999, 478, 479; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 546 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Das ist jedoch bei dem Einbau von Sachen in der Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs an den Bauten gerade nicht der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 76 Rn. 77 mwN; vgl. Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 700, 701).
  • BGH, 16.10.1969 - VII ZR 145/69

    Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und Nutzungsentschädigung -

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Zum anderen verkennt das Berufungsgericht, dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 199/00

    Auslegung einer Mietgarantie

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Die Annahme einer dahingehenden Vereinbarung hielte einer revisionsgerichtlichen Kontrolle jedenfalls nicht stand, weil sich diese - auch ohne Erhebung einer Verfahrensrüge - ohne weiteres darauf erstreckt, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung alle wesentlichen von ihm festgestellten Umstände gewürdigt hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235).
  • BGH, 04.10.1967 - VIII ZR 105/66

    Vereinbarung der schriftlichen Niederlegung eines Vertrages - Voraussetzungen des

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 196/93

    Auslegung von Angaben des Verkäufers eines Hausgrundstücks

  • BGH, 21.01.1970 - VII ZR 145/68
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RJ 117/56
  • OLG München, 27.03.1997 - 28 U 2631/96

    Rücktritt von einem Kaufvertragüber Miteigentum an Wohngebäuden ; Geltendmachung

  • OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13

    Gewerbemiet-/Pachvertrag: Anspruch des Mieters bzw. Pächters bei Baumaßnahmen

    2.1) Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs oder Erwerbs eines eigentumsgleichen Rechts auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364; Urteil v. 22.06.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; Urteil v. 12.07.1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745 m.w.N.).

    Unerheblich ist dabei, dass sich die Erwartung nur auf eine der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 ErbbauRG nicht genügende und deshalb ungesicherte Rechtsposition gründet, denn begründet - oder mit anderen Worten berechtigt - ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der erwartete Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.).

    Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Grundstückserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.).

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu, bei dem die Erhöhung des Wertes des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGHZ 197, 110; Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.; Urteil v. 12.07.1989 a.a.O.).

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16

    Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch

    Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes (BGH 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 - Rn. 7; 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe; Palandt/Sprau 77. Aufl. § 812 Rn. 34) .
  • OLG München, 20.04.2021 - 9 U 2127/19

    Ersatz von Verwendungen auf ein Grundstück; Ersatz eines Wertzuwachses;

    Auch derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Aufwendungen getätigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2013 - V ZR 28/12 und vom 19.07.2013 - V ZR 93/12), kann Ersatz verlangen, es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Verwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 142/19 Rn. 6; MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage, § 812 Rn. 355 ff; Erman/Buck-Heeb, BGB , 16. Aufl., § 812 Rn. 54).

    In den Verfahren V ZR 28/12 und V ZR 93/12 war den Verwendenden jeweils deshalb ein Wertersatzanspruch zugesprochen worden, weil sie berechtigte Besitzer waren und auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hatten.

    Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB - wie auch der Anspruch nach § 996 BGB - gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten (BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 Rn. 13; BGH NJW 2013, 2025 Rn. 27; BGH NJW 1966, 1250, 1251).

  • OLG München, 16.03.2021 - 9 U 2127/19

    Verwendungsersatz eines möglichen Käufers eines Grundstücks für dortige

    Auch derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Aufwendungen getätigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2013 - V ZR 28/12 und vom 19.07.2013 -V ZR 93/12), kann Ersatz verlangen, es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Verwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 142/19 Rn. 6; MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage, § 812 Rn. 355 ff; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 812 Rn. 54).

    In den Verfahren V ZR 28/12 und V ZR 93/12 war den Verwendenden jeweils deshalb ein Wertersatzanspruch zugesprochen worden, weil sie berechtigte Besitzer waren und auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hatten.

    Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB - wie auch der Anspruch nach § 996 BGB - gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten (BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 Rn. 13; BGH NJW 2013, 2025 Rn. 27; BGH NJW 1966, 1250, 1251).

  • OLG Köln, 29.06.2017 - 16 U 106/16
    Grundsätzlich steht dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, zwar nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zu, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (BGH, Urt. vom 19.07.2013, Az.: V ZR 93/12 in MDR 2013, 214).
  • BGH, 29.10.2020 - III ZR 142/19

    Ersatz der Aufwendungen für Planungsarbeiten und Erschließungsmaßnahmen eines

    Dies lässt sich zwar nicht auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen stützen, denn diesen lag zugrunde, dass ein berechtigter Besitzer auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, BGHZ 197, 110 und vom 19. Juli 2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2014 - 9 WF 204/13

    Ansprüche des Ex-Schwiegersohns gegen die Ex-Schwiegereltern wegen der Errichtung

    Selbst wenn man - wofür indes mehr als 10 Jahre nach Abschluss der Investitionen überhaupt nichts spricht - eine tatsächliche Vermutung oder eine Beweiserleichterung dahin annehmen wollte, dass die eingesetzten (Sach-)Mittel der Wertsteigerung des Grundstücks wenigstens näherungsweise entsprechen, macht dies den Vortrag des darlegungspflichtigen Antragstellers zur Werterhöhung des Grundstücks nach der im Zivilprozess bestimmenden Beibringungsmaxime (der § 113 Abs. 1 FamFG auch in Familienstreitsachen uneingeschränkt Geltung verschafft) nicht entbehrlich (vgl. BGH MDR 2013, 1393 - Rdnr. 13 bei juris).
  • LG Karlsruhe, 15.10.2018 - 9 O 53/18

    Bauliche Investitionen: Keine Erstattung vor Mietvertragsende

    Diese Auffassung trägt nicht der Besonderheit Rechnung, dass die Parteien vorliegend zwar einerseits mietvertraglich verbunden sind, andererseits jedoch einen Verkauf des Hausgrundstücks von der Beklagten an die Kläger beabsichtigten und die Kläger im Vertrauen auf diesen künftigen Eigentumserwerb diverse, zwischen den Parteien überwiegend streitige Arbeiten am Hausgrundstück durchführten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2013, Az. V ZR 93/12).

    Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass Ausgleichsansprüche insoweit ausgeschlossen sein sollen, als aufgrund der tatsächlichen Nutzung durch die Kläger eine Teilamortisation stattgefunden hat, so dass es für die Höhe eines den Klägern etwaig zustehenden Ausgleichsanspruchs auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Hausgrundstücks an die Beklagte ankommt und dass der Anspruch auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (ähnlich BGH, Urteil vom 19.07.2013, Az. V ZR 93/12).

  • LG Köln, 28.06.2016 - 21 O 528/14

    Anbauerrichtung auf fremdem Grundstück - Erwartung Eigentumserwerb

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.07.2013, Aktenzeichen V ZR 93/12) kann derjenige, der als berechtigter Besitzer in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt, Ansprüche aus §§ 951, 812 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen, wenn diese Erwartung enttäuscht wird.
  • KG, 05.11.2020 - 8 U 129/19

    Berufung im Werklohnprozess: Werklohnanspruch bei Vereinbarung einer kostenfreien

    Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2 2 Fall BGB scheiden insoweit aus (BGH NJW 1992, 2690; NJW 2013, 3364 Tz. 7).
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