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   BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11   

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https://dejure.org/2012,6949
BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11 (https://dejure.org/2012,6949)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2012 - V ZR 95/11 (https://dejure.org/2012,6949)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11 (https://dejure.org/2012,6949)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 63 Abs 1 S 1 BauGB
    Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens: Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 818 Abs. 1 und 2; BauGB § 63 Abs. 1 S. 1
    Bloßer Wertersatz bei auf Eigentumsherausgabe gerichtetem Kondiktionsanspruch und Untergang des Grundeigentums infolge eines Umlegungsverfahrens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richten eines zuvor entstandenen bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe von Eigentum auf Wertersatz im Falle des Untergehens des Grundeigentums infolge eines Umlegungsverfahrens

  • rewis.io

    Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens: Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richten eines zuvor entstandenen bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe von Eigentum auf Wertersatz im Falle des Untergehens des Grundeigentums infolge eines Umlegungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentum geht bei Umlegung unter: Folge für Herausgabeanspruch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertersatz für ein untergegangenes Grundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 397
  • WM 2012, 1786
  • BauR 2012, 998
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.11.2007 - V ZR 214/06

    Umfang des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Herausgabe

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11
    Geht Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens unter, richtet sich ein zuvor entstandener, auf Herausgabe des Eigentums gerichteter bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht auf die Herausgabe der Ersatzgrundstücke, sondern auf Wertersatz (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2007, V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 f.).

    Der Umstand, dass sich die Eigentumsverhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB an den neu zugeteilten Grundstücken fortsetzen, ändert nichts daran, dass die erlangten Grundstücke infolge des Umlegungsverfahrens nicht mehr existieren und ihre Herausgabe nicht möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 Rn. 10).

    Bereits in dem von dem Berufungsgericht genannten Urteil vom 16. November 2007 hat der Senat entschieden, dass sie keine "Entziehung" im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB darstellt, weil das Umlegungsverfahren kein Fall der Enteignung ist (V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 f.).

    Sollten sie darüber streiten, ob der Wert der Grundstücke die der Pfändung zugrunde liegende Forderung der Klägerin gegen die Streitverkündete übersteigt, käme es auf den objektiven Verkehrswert am Tag der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauGB an (Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 Rn. 12 f.), und es wäre dem Beweisantritt der Klägerin nachzugehen.

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 151/87

    Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als gerichtlichen Hoheitsakt selbst auszulegen; er muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 mwN).
  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 269/98

    Umfang eines Pfändungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 20.01.2012 - V ZR 95/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als gerichtlichen Hoheitsakt selbst auszulegen; er muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 mwN).
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZR 192/15

    Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners

    Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Mai 2012 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 unter II.2 a; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 20. Januar 2012, aaO).

  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17

    Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer

    Als gerichtlicher Hoheitsakt unterliegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5; vom 27. April 2017 - IX ZR 192/15, WM 2017, 1256 Rn. 6).

    a) Der Pfändungsbeschluss muss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 20. Januar 2012, aaO Rn. 5; vom 27. April 2017, aaO Rn. 7).

  • BGH, 07.04.2016 - VII ZB 14/15

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Pflicht zur Vorlage von sammelverwahrten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 36/13, NJW-RR 2016, 254 Rn. 7; vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 74/11, WuM 2013, 176 Rn. 7; Urteile vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5; vom 29. November 1984 - X ZR 39/83, BGHZ 93, 82, 83 f., juris Rn. 18; vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43; m.w.N.) muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll.
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