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   BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58   

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BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58 (https://dejure.org/1959,399)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1959 - V ZR 97/58 (https://dejure.org/1959,399)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1959 - V ZR 97/58 (https://dejure.org/1959,399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1960, 28
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 17.05.1901 - VII 102/01

    Gerichtlicher Vergleich. B.G.B. § 125.

    Auszug aus BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58
    Nicht auf diese Weise ersetzbar ist jedoch das Erfordernis (§§ 2064, 2274 BGB), daß die Widerrufserklärung vom Erblasser persönlich abgegeben werden muß (RGZ 48, 183, 190; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7. Aufl. § 128 I 1; Wieczorek, ZPO § 794 C IV a 6).

    Ein gerichtlicher Vergleich ersetzt nämlich die Form nicht für solche Erklärungen, die ihrem Inhalt nach nicht Bestandteil eines Vergleichs sein können (RGZ 48, 183, 187; Schlegelberger, FGG 7. Aufl. Vorbem. 4 vor §§ 167 ff; Dronke, ZZP 30 (1902) S. 47, 52/54; vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 14. Bearb. § 154 II 1 zu Fußnote 4, der darauf abstellt, ob die Erklärung den Inhalt des Vergleichs bildet oder nur bei Gelegenheit des Vergleichs abgegeben wird).

  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58
    Der Revision ist zuzugeben, daß grundsätzlich jede im bürgerlichen Recht vorgeschriebene Form durch die gerichtliche Protokollierung als Prozeßvergleich ersetzt werden kann (Senatsbeschluß BGHZ 14, 381, 386 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54]/87).
  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 96/54

    Unterhaltsvergleich nach Scheidung

    Auszug aus BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58
    Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob der Vergleichsprotokollierung etwa, wie häufig, der beiderseitige Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Ehescheidungsurteils vorausging und ob auch dadurch die formersetzende Wirkung der Protokollierung in Frage gestellt würde (vgl. wegen der Titelwirkung BGHZ 15, 190 [BGH 18.11.1954 - IV ZR 96/54]).
  • RG, 08.02.1934 - IV 357/33

    Kann die Ehefrau, die der Ehemann durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt hat,

    Auszug aus BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58
    Der dortige Fall ist vom Gesetzgeber als Unterfall eines Irrtums des Erblassers geregelt, wie sich für die erste Alternative von § 2079 Satz 1 BGB aus deren Wortlaut und für die zweite Alternative aus Satz 2 a.a.O. ("bei Kenntnis der Sachlage") ergibt (RGZ 143, 350, 352; Staudinger/Seybold §§ 2078/79 Randnote 33).
  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 15 W 14/14

    Ehemann verstorben - zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen

    Zur Weitergeltung der letztwilligen Verfügung ist erforderlich und genügend, wenn sie der Erblasser auch für den Fall der Eheauflösung getroffen hat oder hätte (BGH FamRZ 1960, 28).
  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 187/03

    Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch Verfügung von Todes wegen

    Dem trägt die dispositive Auslegungsregel des § 2268 Abs. 1 BGB Rechnung, wonach entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblassers, der auf Hinfälligkeit des Testamentes für den Scheidungsfall usw. gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58 - FamRZ 1960, 28 unter II 2 a zu dem insoweit vergleichbaren § 2077 Abs. 1 BGB), das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam ist, wenn die Ehe zu Lebzeiten beider Partner wegfällt.
  • OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 20 W 520/11

    Fortgeltung gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach

    Dies setzt allerdings die wegen § 2274 BGB nicht verzichtbare persönliche Anwesenheit der beiden Eheleute sowie deren persönliche Genehmigung des Vergleichs voraus, was auch in einem Verfahren mit Rechtsanwaltszwang gilt, in dem Erblasser und Rechtsanwalt die Erklärungen gemeinsam abgeben müssen (vgl. insgesamt u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, Az. V ZR 97/58, in FamRZ 1960, 28 ff.; BayObLG, Beschluss vom 18.03.1965, Az. BReg. 1 b Z 4/65, …

    Zwar ist nach § 2268 Abs. 1 BGB ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, womit das Gesetz im Sinne einer dispositiven Auslegungsregel vermutet, dass der wirkliche Wille der Erblasser dahingeht, die Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments im Ehescheidungsfall zu wollen, da sie vermutlich nicht gemeinschaftlich testiert hätten, wenn sie mit der Auflösung ihrer Ehe gerechnet hätten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. zu § 2077 Absatz 1 BGB; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 15 W 261/91; BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, Az. 1Z BR 95/92).

    Dabei können nach Testamentserrichtung liegende Umstände für die Ermittlung dieses Willens insoweit herangezogen werden, als sie Rückschlüsse darauf zulassen, wie die Eheleute in diesem Fall testiert hätten (vgl. insgesamt u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1961, Az. V ZR 154/59, in FamRZ 1961, 364 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 27.06.1978, Az. 20 W 448/78, in Rpfleger 1978, 412 f.; BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992, Az. 1Z BR 68/92, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 31 Wx 69/07, zitiert nach juris; Musielak in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2268, Rn. 4; Weidlich in Palandt, a.a.O., § 277, Rn. 6).

  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Anwendung von § 2077 BGB, der die Auslegung des Testaments betrifft (BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58 - FamRZ 1960, 28, 29 unter II 2; Soergel/Loritz, aaO. § 2077 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    (Daran, daß es nur auf den Parteiwillen zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts, nicht auf eine spätere Willensänderung ankommen kann, muß für § 2169 BGB ebenso wie für andere Auslegungsregeln auch des Erbrechts gegenüber den eingehenden, aber nicht überzeugenden Ausführungen von Foer, AcP 153, 492, 505 ff festgehalten werden; vgl. für § 2077 BGB das Senatsurteil V ZR 97/58 vom 6. Mai 1959, Betrieb 1959, 790).

    Maßgebend ist der Parteiwille zur Zeit der Vermächtnisanordnung (oben C 1 b), und zwar in erster Linie der wirkliche Wille, den die Beteiligten damals hatten, hilfsweise der hypothetische Wille, den sie damals gehabt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung der Verhältnisse bedacht hätten (Senatsurteil V ZR 97/58 vom 6. Mai 1959, Betrieb 1959, 790; ebenso Foer a.a.O.).

  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 1960, 28/29; BayObLGZ 1993, 240/245 f. m.w.N.; a.A. Kipp/Coing Erbrecht 14. Aufl. § 23 V 4 zu § 2077, Foer AcP 153, 492/512; Muscheler DNotZ 1994, 733/736).

    Da es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, können spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (vgl. zu § 2077 BGB BGH FamRZ 1960, 28/29 und FamRZ 1961, 364/366 sowie BayObLG FamRZ 1993, 362/363 m.w.N.; zu § 2268 BGB OLG Hamm OLGZ 1992, 272/274; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 412/413).

    Ein auf die Fortgeltung dieses Testaments gerichteter wirklicher Wille der Testierenden (vgl. BGH FamRZ 1960, 28/29 zu § 2077 BGB ) kommt daher nicht in Betracht.

    Umstände, die zeitlich nach der Ehescheidung liegen, sind zwar bei der ergänzenden Auslegung gemäß § 2077 Abs. 3 , § 2268 Abs. 2 BGB in der Regel ohne Bedeutung (vgl. zur Eheschließung mit einem neuen Partner BGH FamRZ 1960, 28/29 und FamRZ 1961, 364/366 sowie BayObLGZ 1993, 240/247).

  • OLG München, 08.02.2008 - 31 Wx 69/07

    Auslegung letztwilliger Verfügungen: Fortgeltung einer Erbeinsetzung für

    Nach dieser Auslegungsregel (BGH FamRZ 1960, 28/29; BayObLG FamRZ 1997, 123/124 Staudinger/Otte BGB Stand 2003 § 2077 Rn. 4) ist die letztwillige Verfügung des Erblassers im Erbvertrag mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau infolge der Auflösung der Ehe unwirksam geworden (§ 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB).
  • BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02

    Abhängigkeit der Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes vom Fortbestand der Ehe

    Für die Auslegung kommt es auf den Erblasserwillen bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/48 - FamRZ 1960, 28 unter II 2 c; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 820).
  • BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21

    Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger

    Sie enthält eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblassers, der auf die Hinfälligkeit des Testaments bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Umstände gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58, FamRZ 1960, 28, 29; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - IV ZB 28/02, BGHZ 154, 336, 340).
  • OLG Rostock, 13.07.2021 - 3 W 80/20

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Anwendbarkeit von § 2077 BGB

    § 2077 BGB, der keine widerlegliche Vermutung für den Erblasserwillen dokumentiert, sondern eine dispositive Auslegungsregel für die in der Norm festgestellten Fallgruppen enthält (BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992, 1 Z BR 68/92, NJW-RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.10.1959, III ZR 107/58, FamRZ 1960, 28; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-RR 2003, 130 4 = FamRZ 2004, 310), ist seinem Wortlaut nach auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar.
  • BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92

    Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Verlobten bei späterer Scheidung

  • OLG Hamm, 26.08.2010 - 15 Wx 317/09

    Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments geschiedener und

  • OLG Dresden, 10.09.2009 - 3 W 673/09

    Nachlass; Erbfolge; Erbscheinserteilungsverfahren

  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

  • OLG Zweibrücken, 24.03.1998 - 3 W 6/98

    Unwirksamkeit eines Erbvertrages bei Ehescheidung

  • BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2021 - 5 W 62/21

    Anforderungen an ein sogenanntes Brieftestament

  • OLG Köln, 21.06.2004 - 2 Wx 9/04
  • OLG Naumburg, 06.09.2002 - 10 Wx 38/01

    Zur analogen Anwendung des § 2077 BGB auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern

  • BayObLG, 13.11.2000 - 1Z BR 134/99

    Auslegung eines Erbverzichtsaufhebungsvertrages

  • OLG Hamm, 22.10.1991 - 15 W 261/91
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.10.2010 - 6 Sa 1580/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 15 W 356/02
  • OLG Oldenburg, 06.10.2020 - 3 W 86/20

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Unwirksamkeit eines Erbvertrags nach

  • OLG Stuttgart, 07.04.1997 - 8 W 740/96

    Feststellungslast für die Auflösung eines Verlöbnisses

  • BayObLG, 06.09.1983 - BReg. 1 Z 53/83

    Analoge Anwendung der Auslegungsregel des § 2077 Abs. 2 BGB (Bürgerliches

  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 1 Z 40/87

    Feststellungslast; Erblasser; Verlobter; Bedacht; Verlöbnis; Auflösung; Bestehen

  • BayObLG, 02.09.1982 - 1 BReg Z 101/81

    Zulässigkeit eines Vorbescheides zur Vermeidung der Erteilung eines unrichtigen

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