Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 03.08.1987 - 1 S 821/87 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Landesrecht Baden-Württemberg (Leitsatz)
§ 8 Abs 1 AuslG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 AuslG, § 3 Abs 1 S 1 AuslG
Aufenthaltsberechtigung bei kurzfristiger Ungültigkeit des Nationalpasses - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Gültiger Paß
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 19.02.1987 - 1 K 3823/85
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.1987 - 1 S 821/87
- BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
Zeitschriftenfundstellen
- VBlBW 1987, 131
- VBlBW 1987, 313
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen wegen Ungültigkeit des Passes
Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim…, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).
Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit auch durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl.zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 827/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).
Allein aus den im Paß vermerkten Daten -- und nur diese sind in diesem Zusammenhang maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO) -- läßt sich nicht herleiten, daß das iranische Generalkonsulat in München die Gültigkeitsdauer des Passes am 6.8.1985 rückwirkend verlängert hat.
Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (a.A.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 -- aaO;… im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO; offengelassen vom BVerwG…, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).
Anders als der 1.Senat des erkennenden Gerichtshofs (vgl.Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --) ist der Senat nicht der Auffassung, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts insoweit zu vermeiden in der Lage war, als er vor Ablauf der Gültigkeit seines Passes rechtzeitig eine neue Aufenthaltserlaubnis hätte beantragen können, um die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszulösen.
Für eine von der Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung des Erfordernisses eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts spricht zwar, daß die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer eine vom Gesetzgeber eindeutig festgelegte Rechtsvoraussetzung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO).
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen durch ungültigen Paß oder Paßersatz
Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim…, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).
Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl. zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).
Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (…vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO, im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers; a.A.Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO; offengelassen vom BVerwG…, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).
Anders als der 1.Senat des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO) ist der Senat nicht der Auffassung, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts insoweit zu vermeiden in der Lage war, als er vor Ablauf der Gültigkeit seines Passes rechtzeitig eine neue Aufenthaltserlaubnis hätte beantragen können, um die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszulösen.
Für eine von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommene restriktive Auslegung des Erfordernisses eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts spricht zwar, daß die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer eine vom Gesetzgeber eindeutig festgelegte Rechtsvoraussetzung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO).
- BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
AuslG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1988 - 1 S 3183/87
Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durch Paßungültigkeit - Versagung der …
Daß die Aufenthaltserlaubnis vom 10. Februar 1976 mit Ablauf der Gültigkeit des Passes am 16. Januar 1986 erloschen ist, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3.8.1987, InfAuslR 1987, 324;… insoweit übereinstimmend auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.5.1988 -- 1 S 3216/87 --;… Urt. v. 25.5.1987 -- 1 S 678/87 --, VBlBW 1988, 98;… Urt. v. 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313; Beschl. v. 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 --; Hailbronner, VBlBW 1988, 99 f.; für den Fall des Paßverlusts offenlassend: BVerwG, Beschl. v. 17.7.1987 -- 1 B 81.87 --) in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, so daß der Senat auf diese Bezug nehmen kann (Art. 2 § 6 EntlG).Ob anderes dann anzunehmen ist, wenn der Paß auf einen vor Ablauf seiner Gültigkeit gestellten Antrag des Ausländers rückwirkend verlängert wird, braucht der Senat auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden (ebenso Urt. v. 3.8.1987, InfAuslR 1987, 324), denn die Paßkontinuität ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 1.3.1983, BVerwGE 67, 47;… Urt. v. 19.5.1987, NVwZ 1987, 893; Beschl. v. 17.7.1987 -- 1 B 81.87 --) und des Senats (…Urt. v. 25.5.1987, VBlBW 1988, 98; Urt. v. 3.8.1987, InfAuslR 1987, 324;… Urt. v. 16.5.1988 -- 1 S 3216/87 --) darf die Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers binnen fünf Jahren vor der Entscheidung auch nur kurzfristig unerlaubt war.
- VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88
Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der …
Auf ein Verschulden des Ausländers am Nichtbesitz eines Passes oder Paßersatzes kommt es in diesem Zusammenhang - ebenso wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, 3.8.1987 - 1 S 821/87 -, EZAR 107 Nr. 6) - nicht an. - VGH Baden-Württemberg, 05.11.2003 - 13 S 2709/02
Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - Unterbrechungen des rechtmäßigen …
Dies galt beim Ablauf der Gültigkeit des Passes unabhängig davon, ob die Verlängerung oder Erneuerung des Passes beantragt wurde, bevor die Gültigkeit des Passes abgelaufen war (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 - 1 S 821/87 -, InfAuslR 1987, 324; Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82); auf ein Verschulden des Betroffenen kam es nicht an (BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 - 1 C 57.87 -, NVwZ 1989, 1078;… VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988, a.a.O.). - VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - 13 S 3397/88
Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung auch bei nur kurzfristiger unverschuldeter …
Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen war (wie Senatsurteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 -, VBlBW 1987, 313 = NVwZ 1988, 863 = InfAuslR 1987, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 -, VBlBW 1988, 99 = InfAuslR 1987, 324, und Urteile vom 26.10.1988 - 11 S 2531/87 und 11 S 1947/87 -, VBlBW 1989, 349, sowie Urteil vom 28.11.1988 - 1 S 3183/87 -).
Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - 13 S 2893/86 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Landesrecht Baden-Württemberg (Leitsatz)
§ 9 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 8 Abs 1 AuslG, § 4 Abs 1 Nr 4 AuslGDV, § 3 Abs 1 AuslG
Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung trotz kurzfristiger Ungültigkeit des ausländischen Passes - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; gültiger Paß
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 04.09.1986 - 6 K 120/86
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - 13 S 2893/86
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1989, 680 (Ls.)
- VBlBW 1987, 113
- VBlBW 1987, 313
- NVwZ 1988, 863
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen durch ungültigen Paß oder Paßersatz
Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO;… Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).
Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf das Urteil des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.1987 -- 13 S 2893/86 --.
Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl. zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).
Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO, im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers;… a.A.Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO; offengelassen vom BVerwG…, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).
In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem verfassungsrechtlicher Rang zukommt, zu beachten (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO).
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen wegen Ungültigkeit des Passes
Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO;… Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).
Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit auch durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl.zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 827/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).
Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (…a.A.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 -- aaO; im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO; offengelassen vom BVerwG…, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).
In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem verfassungsrechtlicher Rang zukommt, zu beachten (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --,aaO).
- BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
AuslG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1988 - 1 S 3183/87
Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durch Paßungültigkeit - Versagung der …
Daß die Aufenthaltserlaubnis vom 10. Februar 1976 mit Ablauf der Gültigkeit des Passes am 16. Januar 1986 erloschen ist, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (…Urt. v. 3.8.1987, InfAuslR 1987, 324;… insoweit übereinstimmend auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.5.1988 -- 1 S 3216/87 --;… Urt. v. 25.5.1987 -- 1 S 678/87 --, VBlBW 1988, 98; Urt. v. 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313; Beschl. v. 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 --; Hailbronner, VBlBW 1988, 99 f.; für den Fall des Paßverlusts offenlassend: BVerwG, Beschl. v. 17.7.1987 -- 1 B 81.87 --) in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, so daß der Senat auf diese Bezug nehmen kann (Art. 2 § 6 EntlG).Verfassungswidrig ist dieser Erlöschenstatbestand nicht (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.1.1987, VBlBW 1987, 313), denn er trägt dem Grundsatz der Personalhoheit ausländischer Staaten für ihre im Bundesgebiet lebenden Staatsangehörigen Rechnung, ohne auszuschließen, daß schutzwürdige Rechte des betroffenen Ausländers auf dem dafür vorgesehenen Weg -- beispielsweise durch (Neu-)Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, notfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) -- gewahrt werden.
Mit Rücksicht darauf, daß er die rechtzeitige Stellung eines solchen Antrags schuldhaft unterlassen hat, mag offen bleiben, ob etwaige Entschuldigungsgründe für die Frage des mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts überhaupt bedeutsam wären, was freilich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht der Fall ist (…Urt. v. 25.5.1987, VBlBW 1988, 98; a.A. der 13. Senat des erk. Gerichtshofs, Urt. v. 12.1.1987, VBlBW 1987, 313;… offenlassend BVerwG, Urt. v. 19.5.1987, NVwZ 1987, 893).
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - 13 S 3397/88
Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung auch bei nur kurzfristiger unverschuldeter …
Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen war (wie Senatsurteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 -, VBlBW 1987, 313 = NVwZ 1988, 863 = InfAuslR 1987, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 -, VBlBW 1988, 99 = InfAuslR 1987, 324, und Urteile vom 26.10.1988 - 11 S 2531/87 und 11 S 1947/87 -, VBlBW 1989, 349, sowie Urteil vom 28.11.1988 - 1 S 3183/87 -).Die Voraussetzung eines (ununterbrochenen) fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG liegt auch dann nicht vor, wenn der Ausländer ohne Verschulden vorübergehend nicht im Besitz eines gültigen Passes war (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 30.05.1989 - 1 C 57/87 und 1 C 1/89 -).
- BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 1.89 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.1987 - 1 S 678/87
Aufenthaltsberechtigung bei kurzfristigen Paßverlust
Von ihr kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn eine frühere Aufenthaltsberechtigung des Ausländers durch Paßverlust erloschen und der Aufenthalt des Ausländers nur kurzfristig unerlaubt war (Anschluß VGH Mannheim, 1987-01-12, 13 S 2893/86). - VGH Baden-Württemberg, 25.05.1987 - 1 S 668/87
Aufenthaltsberechtigung: Mindestzeitdauer des rechtmäßigen Aufenthalts
Die Erfüllung dieser Mindestaufenthaltszeit kann auch bei kurzfristiger Unterbrechung eines rechtmäßigen Aufenthalts, zB infolge Paßverlustes, nicht fingiert werden (Entgegen VGH Mannheim, 1987-01-12, 13 S 2893/86).
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