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   VGH Baden-Württemberg, 12.12.1985 - 5 S 2653/84   

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VGH Baden-Württemberg, 12.12.1985 - 5 S 2653/84 (https://dejure.org/1985,3361)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.1985 - 5 S 2653/84 (https://dejure.org/1985,3361)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 1985 - 5 S 2653/84 (https://dejure.org/1985,3361)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1987, 66
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19

    Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW;

    Das materielle Prüfungsprogramm der Baurechtsbehörde umfasst neben baurechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften des Denkmalrechts als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2016 - 4 K 924/14 - Daydov, in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 DSchG, Rn. 34; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 7 Rn. 3; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 47. Lfg. Juli 2015, § 47 Rn. 13, 34; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, VBlBW 1987, 66).

    Sie muss nicht durch Anordnungen der Denkmalschutzbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG aktualisiert oder konkretisiert werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1985 - 5 S 2653/84 -, VBlBW 1987, 66; Daydov, in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, Denkmalrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 6 DSchG, Rn. 16 m.w.N.; in diese Richtung auch Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 6 Rn. 2).

    Die Beschränkung auf den Rahmen des Zumutbaren begrenzt die Erhaltungspflicht auf die Reichweite der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG (VG Berlin, Urteil vom 22.05.2002 - 16 A 368.97 -, juris Rn. 27; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 6 Rn. 7) bzw. bezeichnet die Verhältnismäßigkeit der Erhaltungspflicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, VBlBW 1987, 66).

  • VG Freiburg, 11.02.2016 - 6 K 2574/14

    Ausnahmegenehmigung für eine bereits durchgeführte Umwandlung von Grünland in

    In ähnlicher Weise wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte zum Denkmalschutzrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, juris = VBlBW 1987, 66 und U. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, juris, = VBlBW 1989, 18 [22, 23] und U. v. 27.5.1993 - 1 S 2588/92 -, juris, = BRS 77 Nr. 19 = BWVPr 1994, 285) eine Unzumutbarkeit von Belastungen für den Eigentümer und damit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG erst dann angenommen, wenn ein "anhaltendes Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert" vorliegt, wenn eine "sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich" ist, wenn die "Belastung einem Veräußerungsverbot gleichkommt", wenn eine "bisher ausgeübte zulässige Nutzung, die der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entspricht und von vernünftig denkendem Eigentümer ins Auge gefasst wird, künftig durch die staatliche Maßnahme untersagt wird".
  • VG Sigmaringen, 04.12.2003 - 2 K 1637/03

    Zur Zumutbarkeit der Anordnung provisorischer Erhaltungsmaßnahmen für ein vom

    Maßgeblich für die Zumutbarkeit von Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen ist aber nicht die allgemeine wirtschaftliche Situation des Eigentümers, sondern der realisierbare wirtschaftliche Wert des Kulturdenkmals (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1999, - 1 S 413/99 -, "Gerlingen", NuR 2000, 335-338; Urteil vom 12.12.1985, - 5 S 2653/84 -, "Walzbachtal", VBlBW 1987, 66, 67).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen außer Verhältnis zum realisierbaren Wert des Kulturdenkmals stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985, a.a.O.).

    Wenn die begründete Aussicht besteht, dass die öffentliche Hand im konkreten Einzelfall dieser Aufgabe nachkommt, erweisen sich vorläufige Erhaltungsmaßnahmen des Eigentümers gerade nicht als vergeblicher Aufwand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2015 - 1 S 657/15
    ... Die inhaltlich hinreichend bestimmte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, BWGZ 1986, 342) - Sicherungsanordnung der Antragsgegnerin dürfte auch erforderlich im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG sein.

    Dies hat zur Folge, dass es abweichend von der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Bewertung, ob sich die in einer solchen Erhaltungsanordnung angeordneten Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren im Sinn des § 6 Satz 1 DSchG halten, grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob eine Sanierung des Kulturdenkmals zum Zweck der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220 m.w.N.), sondern, ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Kulturdenkmals vor Gefährdungen als solche zumutbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1985, a.a.O.; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden- Württemberg, 3. Aufl. 2010, § 7 Rn. 14).

    Entscheidend ist, ob die Erhaltungsmaßnahme außer Verhältnis zum realisierbaren wirtschaftlichen Wert des Kulturdenkmals steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1985, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1993 - 1 S 2588/92

    Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals - Abbruchinteresse

    Das findet seinen rechtlichen Grund darin, daß die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG Beschränkungen der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und Nutzungsberechtigung des privaten Eigentümers eines Kulturdenkmals, sofern nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, §§ 25 ff. DSchG gegeben sind, als Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur im Rahmen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, VBlBW 1987, 66; Senatsurt. v. 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1989 - 1 S 736/88

    Abwägung von Belangen des Denkmalschutzes gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht

    Das findet seinen rechtlichen Grund in der Regel darin, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) Beschränkungen der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und Nutzungsberechtigung des privaten Eigentümers eines Kulturdenkmals als Inhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nur im Rahmen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.12.1985, VBlBW 1987, 66 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2008 - 2 M 358/07

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung von Denkmalen

    Die Anordnung denkmalrechtlicher Erhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer (Minimal-)Sicherung eines Baudenkmals kann für den Eigentümer zwar auch dann wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die zukünftige Nutzung des Baudenkmals noch nicht abschließend geklärt ist und sich weitere Sanierungsmaßnahmen abzeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Hand - wie hier die Antragsgegnerin - bereit ist, das Denkmal zu erwerben, zu sanieren und einer - gegebenenfalls nicht Kosten deckenden - Nutzung zuzuführen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.12.1985 - 5 S 2653/84 - BRS 44 Nr. 128).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90

    Zur Frage der Denkmaleigenschaft einer alten Turnhalle und der Zumutbarkeit ihrer

    Das findet seinen rechtlichen Grund darin, daß die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) Beschränkungen der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und Nutzungsberechtigung des privaten Eigentümers eines Kulturdenkmals, sofern nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung gegeben sind (Art. 14 Abs. 3 GG, § 25 ff. DSchG), als Inhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nur im Rahmen der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlaubt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985, VBlBW 1987, 66 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.05.1989 - 14 B 88.02426
    Soweit Aufwendungen des Kl. zur Erhaltung (Instandsetzung) und Unterhaltung des Eigentumsb Baudenkmals unter Berücksichtigung staatlicher und kommunaler Zuschüsse (s. eschränkun gen hierzu Art. 22 DSchG) in einem anhaltenden Missverhältnis zum realisierbaren Nutzwert des Baudenkmals stehen sollten (zu diesem Maßstab s. im Gefolge von 5 BGHZ 72, 211 [221] = NJW 1979, 210 BayVGH, Urteil vom 5.5.1980 14 CS 80 A.99; BayVGH, BayVBl. 1987, 386 und Urteil vom 25.9.1987 14 B 86.02814; ebenso (Juli 2006) BWVGH, VBlBW 1987, 66), ist der Kl. gerade nicht verpflichtet, erforderliche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen.
  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 2 K 1888/15

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses;

    Bejaht die Denkmalschutzbehörde die Eigenschaft eines Gebäudes als Kulturdenkmal, hat sie zu prüfen, ob die Versagung der Zustimmung unverhältnismäßig ist; diese Frage ist anhand einer objektiv-objektbezogenen Vergleichsberechnung der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Nutzungserträge andererseits sowie unter Berücksichtigung des Ranges des Kulturdenkmals zu beurteilen, der sich aufgrund der im Rahmen des § 2 Abs. 1 DSchG erforderlichen Interessenabwägung ergibt (näher hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, VBlBW 1987, 66; vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, VBlBW 1989, 18 und vom 27.05.1993 - 1 S 2588/92 -, juris; Haaß, Privatnützigkeit und Wirtschaftlichkeitsberechnung im Denkmalschutz, NVwZ 2002, 1054).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1996 - 1 S 3253/94

    Vergabe von Zuschüssen für Denkmalschutzmaßnahmen - Vergabepraxis

  • VG Freiburg, 19.11.2014 - 2 K 1505/13
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