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   VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85   

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VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85 (https://dejure.org/1987,2223)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.1987 - 2 S 3278/85 (https://dejure.org/1987,2223)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - 2 S 3278/85 (https://dejure.org/1987,2223)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1988, 142
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 1719/88

    Hausmüllgebühren - Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz, Kostendeckung

    Bei ihm handelt es sich nämlich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bemessung der Hausmüllgebühren, weil zwischen der Menge des in einem Haushalt anfallenden Mülls und der Zahl der Haushaltsangehörigen ein offensichtlicher Zusammenhang besteht, aus dem sich der Umfang der von der Gemeinde erbrachten Entsorgungsleistung hinreichend genau ablesen läßt (VGH Bad. -Württ. Urteile vom 20.3.1979 - II 3316/77 -, KStZ 1979, 155; vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 1982, 213; Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, BaWüVBl. 1988, 142).

    Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen "Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (Normenkontrollbeschluß des. Senats vom 1.7.1987, a.a.O.).

    Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluß vom 6.2.1979, BVerfGE 50, 217/227 [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76] ; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231 [BVerwG 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84] ; Beschluß vom 19.9.1983, BVerwGE 68, 36/41; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 -).

    Denn nur bei Beachtung dieser Typisierungsgrenze durfte er von einer weiteren degressiven Staffelung der Gebührensätze für Haushaltungen mit mehr als vier Personen absehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, BaWüVBl. 1988, 142).

    So ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erk. Senats dem Satzungsgeber gestattet, in den Gebührensatz einen von der Menge des anfallenden Mülls unabhängigen Grundbetrag einzustellen, durch den die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten werden (Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88

    MÜllabfuhr - Größe der Müllbehälter, Müllgebühren

    Das Äquivalenzprinzip fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1977, KStZ 1978, 131, 132; Beschl. v. 12.08.1981, KStZ 1982, 31; Urt. v. 16.09.1981, DÖV 1982, 154; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 07.05.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274, 278; vom 26.09.1986 -- 2 S 472/84 -- und vom 01.07.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).

    Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden läßt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1968, BVerwGE 31, 33; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, NVwZ 1987, 231; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).

    Bei ihm handelt es sich um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bemessung der Müllgebühren, weil zwischen der Menge des auf einem Grundstück anfallenden Mülls und der Zahl der Haushaltsangehörigen ein offensichtlicher Zusammenhang besteht; denn der sog. Hausmüll fällt in den Haushaltungen an und hängt seiner Menge nach von der Größe des Haushalts ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1982 -- 2 S 1378/81 --, KStZ 1982, 213; Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO.).

    Schließlich ist offensichtlich, daß Haushalte mit 8 oder mehr Personen deutlich weniger als 10% aller Haushalte im Landkreis ausmachen und sich deshalb auf eine Größenordnung beschränken, die der Satzungsgeber im Rahmen der ihm gestatteten Typisierung und Pauschalierung vernachlässigen durfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 01.07.1987, aaO. mit den daraus hervorgehenden statistischen Daten zur Größe der Haushalte in einem Landkreis).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02

    Verpflichtung, die Gebührentatbestände in der Abfallgebührensatzung so

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 9 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 1 Abs. 4 LAbfG 1975, § 8 Abs. 2 LAbfG 1990), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschluss des Senats vom 1.7.1987, VBlBW 1988, 142).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, NVwZ 1987, 231; BVerwGE 68, 36/41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988, ESVGH 39, 20).

    Mit diesen Grundsätzen ist ein personengebundener Haushaltstarif, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Müllgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt sind, ohne weiteres vereinbar, wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1719/88 - und Urteil vom 30.1.1997, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89

    Bemessungsmaßstab für Abfallbeseitigungsgebühren

    Hier genügt die Erkenntnis, daß weder die Menge des auf einem Grundstück anfallenden Mülls annähernd proportional mit der Zahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen ansteigt, noch die Menge des in einem Haushalt anfallenden Mülls annähernd proportional zu der Zahl der zu dem Haushalt gehörenden Personen wächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983 -- 2 S 920/82 -- und Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).

    Nach der Rechtsprechung des erk. Senats (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, aaO) kommen als sachgerechte Kriterien für die Bemessung gestaffelter Benutzungsgebühren die Ausrichtung an den durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung entstehenden Kosten (Prinzip der Kostenproportionalität) sowie Art und Umfang der Benutzung (Prinzip der Leistungsproportionalität) in Betracht.

    Hieraus hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Folgerung hergeleitet, der Satzungsgeber müsse die Müllgebührensätze bzw. Anteile je Bewohner eines Grundstücks degressiv gestalten, wenn er die Gebührenbemessung am Grundsatz der Leistungsproportionalität ausrichte (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, aaO; Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III Benutzungsgebühren § 6 Rdnr. 601 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erk. Senats ist es dem Satzungsgeber gestattet, in den Gebührensatz einen von der Menge des anfallenden Mülls unabhängigen Grundbetrag einzustellen, durch den die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten werden sollen (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1989 - 2 S 2805/87

    Abwassergebühr; Starkverschmutzungszuschlag; Berechnungsmodell; Mischkanalisation

    Das Äquivalenzprinzip, das für das Benutzungsgebührenrecht nach § 9 KAG nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung gilt (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, VBlBW 1988, 142), und der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gestatten zwar, Benutzungsgebühren nicht nur leistungsorientiert, sondern auch kostenorientiert, nämlich nach Maßgabe der durch die Benutzung jeweils verursachten Kosten zu bemessen ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 1982, 213 und Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, VBlBW 1988, 142).

    ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 1982, 213; Normenkontrollbeschluß vom 7.5.1984 - 2 S 2877/83 -, ESVGH 34, 274/279; Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 -, VBlBW 1988, 142).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06

    Satzungsrechtliche Regelung zum maschinellen Pressen von Abfällen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 KAG, zu denen auch die hier im Streit befindliche Abfallgebühr gehört (vgl. § 8 LAbfG), das Äquivalenzprinzip nur in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (dazu Normenkontrollbeschlüsse des Senats vom 1.7.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142 und vom 11.10.2004 -2 S 1998/02 - BWGZ 2005, 67).

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen ( vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, 41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 1.7.1987 aaO; Urteil vom 2.9.1988 -2 S 1720/88 - ESVGH 39, 20).

  • VG Sigmaringen, 27.09.2001 - 2 K 1038/00

    Abfallgebühr: Wahrscheinlichkeitsmaßstab - Abfallvermeidungsanreiz -

    Für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 9 KAG gilt das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung (VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 01.07.1987 - 2 S 3278/85 - VBlBW 1988, 142).

    Im Abgabenrecht ist dabei auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben, wobei dieser Grundsatz die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nur so lange zu rechtfertigen vermag, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 01.07.1987 - 2 S 3278/85 -, a.a.O., m.w.N.).

    Auf diese Weise wird die Gebührenerhebung vereinfacht, indem der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der Personenzahlen begrenzt wird, die sich vor allem bei größeren Haushaltungen häufiger ändern als bei kleineren (VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 -, VBlBW 1990, 352 ff., 355; NK-Beschluss v. 01.07.1987 - 2 S 3278/85 -, VBlBW 1988, 142 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 2 S 964/90

    Bemessung der Abfallbeseitigungsgebühr - Gebührenkalkulation

    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 -- 8 C 112.84 --, NVwZ 1987, 231; Beschluß vom 19.9.1983 -- 8 N 1.83 --, BVerwGE 68, 36/41; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, BaWüVBl. 1988, 142; Urteil vom 2.9.1988 -- 2 S 1720/88 --, ESVGH 39, 20).

    Mit diesen Grundsätzen ist ein personengebundener Haushaltstarif, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Müllgebührensätze bzw. -anteile je Haushaltsangehörigen degressiv gestaffelt sind, ohne weiteres vereinbar, wie in der Rechtsprechung des erk. Senats geklärt ist (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, BaWüVBl. 1988, 142; Urteil vom 2.9.1988 -- 2 S 1719/88 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 2 S 1395/89

    Abfallbeseitigungsgebühr - Einwohnergleichwert als Wahrscheinlichkeitsmaßstab -

    Träfe dieses Verhältnis in der Regel für alle in § 22 Abs. 5 AbfS genannten Einrichtungen zu, so wäre der vom Satzungsgeber gewählte Maßstab des Einwohnergleichwerts ein geeigneter (vgl.zur Bemessung des Einwohnergleichwerts auch Hess. VGH, Beschluß vom 19.3.1987, KStZ 1987, 190), da der Haushaltstarif als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Abfallgebühr allgemein anerkannt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --).

    Es fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden (Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, BaWüVBl. 1988, 142).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1999 - 2 S 782/98

    Normenkontrolle einer Abfallgebührensatzung: Gebührenkalkulation nach

    Sie ist daher auch von der in diesem Bereich bestehenden weiten Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers (dazu der Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1987, VBlBW 1988, 142 und ständig) gedeckt.
  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

  • VG Freiburg, 11.10.2007 - 4 K 1038/06

    Müllgebühren; Bemessung einer Jahresgebühr nach Behältergröße; Kostendeckung;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 2 S 1449/94

    Abfallgebühr: keine Verpflichtung der Behörde zur Begründung des ausgeübten

  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

  • VG Stuttgart, 16.10.2007 - 12 K 788/06

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung

  • VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05

    Klage gegen Gewerbemüllgebühren im Landkreis Böblingen erfolglos

  • VG Stuttgart, 29.09.2005 - 12 K 1094/05

    Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Hausmüll - hier: Nichtigkeit einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1991 - 6 A 12200/90
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