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   VGH Baden-Württemberg, 28.06.1988 - 10 S 758/87   

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VGH Baden-Württemberg, 28.06.1988 - 10 S 758/87 (https://dejure.org/1988,5176)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 (https://dejure.org/1988,5176)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juni 1988 - 10 S 758/87 (https://dejure.org/1988,5176)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1989, 104
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    Die Außeneinheit einer Wärmepumpe ist unter Berücksichtigung des sehr weit zu verstehenden Betriebsbegriffs i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 3, Rn. 72) eine sonstige ortsfeste - technische - Einrichtung i. S. dieser Vorschrift, wobei unerheblich ist, dass sie zu nichtwirtschaftlichen privaten Zwecken betrieben wird (Jarass, a.a.O., Rn. 74; so für eine Wärmepumpe im Ergebnis auch schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.6.1988 - 10 S 758/87 - VBlBW 1989, 104, juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1989 - 10 S 1712/88

    Immissionsschutz des Nachbarn: Luftverunreinigung durch Kleinfeuerungsanlage

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt VBlBW 1989, 104) sind Belästigungen dann erheblich, wenn sie einem Betr.

    In diesen Fällen hat die Behörde nach § 24 i. V. mit § 22 I Nr. 1 BImSchG eine Anordnung zu treffen, daß die erheblichen Belästigungen in Zukunft verhindert werden; das ihr zustehende Ermessen ist insoweit eingeschränkt (vgl. Senat, VBlBW 1989, 104).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2010 - 3 S 1666/08

    Einhaltung von Mischgebietsrichtwerten durch passive Maßnahmen am Gebäude;

    Dies gilt auch insoweit, als die Außenpegel nach schalltechnischen Erfahrungswerten bei geöffnetem Fenstern zu etwa um 10 dB(A) und bei leicht gekippten Fenstern zu etwa um 15 dB(A) geminderten Innengeräuschpegeln führen (vgl. dazu VGH Bad. Württ., Beschluss vom 28.06.1988 - 10 S 758/87 -, VBlBW 1989, 104 f. mit Literaturnachweisen, sowie Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Rn. 17 und 18 zu Nr. 6 TA Lärm; ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 15 Rn. 19.1 bis 19.3); auch dieser "offene" Innengeräuschpegel wird durch bauliche Maßnahmen am Gebäude außerhalb der Fenster nicht nennenswert verändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92

    Normenkontrollverfahren: Antragsbefugnis von Wohnungsmietern; Zulässigkeit einer

    Da sich der Beurteilungspegel bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens nur um 3 dB(A) erhöht, liegt die Lärmerhöhung durch etwaige Prognoseungenauigkeiten vorliegend deutlich unter 1 dB(A) und ist damit praktisch nicht wahrnehmbar (vgl. dazu auch VGH Bad. Württ., Beschlüsse vom 28.6.1988, VBlBW 1989, 104 f. u.v. 10.10.1989 - 3 S 2540/89 -).

    Auch diese Lärmdifferenz ist bei Dauerschallpegeln nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.2.1992, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63, Urteil vom 22.5.1987, BVerwGE 77, 285; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28.6.1988 a.a.O.).

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