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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88   

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https://dejure.org/1988,1570
VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88 (https://dejure.org/1988,1570)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.1988 - 5 S 1088/88 (https://dejure.org/1988,1570)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 1988 - 5 S 1088/88 (https://dejure.org/1988,1570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Durchführung des Erörterungstermins; Entscheidung über Trassenvarianten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 354
  • VBlBW 1989, 295
  • DVBl 1989, 683
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1986 - 5 S 2831/84

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Einzugsbereich eines Gewerbegebiets

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88
    Vielmehr eröffnet § 19 Abs. 1 WHG der Wasserbehörde dann, wenn der gerichtlich voll überprüfbare Tatbestand der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben ist, einen Ermessensspielraum, bei dem zwischen den Belangen des Gewässerschutzes einerseits, den sonstigen durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betroffenen öffentlichen und privaten Belangen andererseits abzuwägen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.3.1986 -- 5 S 2831/84 -- NVwZ 1987, 241).

    Erst recht ist es zulässig, den Umfang der Schutzzonen eines Wasserschutzgebietes zu ändern, denn auch insoweit ist der Wasserbehörde durch § 19 Abs. 3 WHG ein Ermessensspielraum eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.3.1986 -- a.a.O. --; Beschl.v. 27.4.1981 -- VII 2003/79 -- ZfW 1981, 173).

    Die Behauptung der Kläger, eine gewerbliche Nutzung komme aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht, ist unzutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.3.1986 -- 5 S 2831/84 -- NVwZ 1987, 241).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1988 - 5 S 1030/87

    Abwägung zwischen Naturschutz und Immissionsschutz bei der Planfeststellung für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88
    Es kann dahinstehen, ob eine Entscheidung zugunsten der Bündelungstrasse B 297 mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG vereinbar wäre; der Senat hat im Urteil vom 23.6.1988 (5 S 1030/87 -- Hochrheinautobahn, Umfahrung R) entschieden, daß diese Vorschrift die Wahl derjenigen Trasse verlangt, die einen geringeren Eingriff in die Landschaft darstellt, sofern beide Alternativen im übrigen vergleichbare Vor- und Nachteile aufweisen.
  • VGH Hessen, 20.01.1987 - 2 UE 1292/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88
    Richtig ist, daß der Ausbaustandard einer Straße nicht der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung zugeordnet ist (BVerwG, Urt.v. 22.3.1985 -- 4 C 15.83 -- BVerwGE 71, 167; Hess. VGH, Urt.v. 20.1.1987 -- 2 UE 1292/85 -- NuR 1988, 250).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1982 - 5 S 1359/81

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zur Sicherung der künftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88
    Sie berufen sich dabei zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 21.12.1982 (5 S 1359/81 -- ZfW 1983, 170), in dem entschieden wurde, daß der Wasserbehörde bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kein planerischer Gestaltungsspielraum zustehe, sondern sie den gesetzlichen Schutzauftrag zu vollziehen habe.
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88
    Richtig ist, daß der Ausbaustandard einer Straße nicht der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung zugeordnet ist (BVerwG, Urt.v. 22.3.1985 -- 4 C 15.83 -- BVerwGE 71, 167; Hess. VGH, Urt.v. 20.1.1987 -- 2 UE 1292/85 -- NuR 1988, 250).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Eine Bebauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen mit Hauptgebäuden ist deshalb unzulässig, auch wenn in diesem Bereich auf den umliegenden Grundstücken Nebenanlagen oder Garagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, NVwZ-RR 1989, 354, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1991 - 5 S 3868/88

    Umfang der Auslegung von Planunterlagen im Straßenrechtlichen

    Erforderlich ist, daß der mit den Besonderheiten der jeweiligen Trasse vertraute Betrachter die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen beurteilen kann (im Anschluß an VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1988 - 5 S 1088/88 -).

    Es hat sich dabei an den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q), denen die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.10.1988 -- 5 S 1088/88 --), orientiert.

    Im Hinblick auf die besondere Störungsempfindlichkeit einer Straße im innerstädtischen Bereich war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1984 der gewählte Querschnitt und damit der vierstreifige Ausbau gerechtfertigt, zumal da nach der Rechtsprechung des Senats es keinen Grundsatz gibt, nach dem sich die Straßenbauverwaltung mit dem geringsten noch vertretbaren Ausbaustandard zufrieden zu geben hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.10.1988 -- 5 S 1088/88).

    Erforderlich ist, daß der mit den Besonderheiten der jeweiligen Trasse vertraute Betrachter die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen beurteilen kann; nicht erforderlich ist es, daß für die in Betracht kommenden Trassenvarianten detaillierte Entwürfe ausgearbeitet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 22.10.1988 -- 5 S 1088/88 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1991 - 5 S 84/89

    Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraße - Auslegung von Unterlagen -

    Erforderlich ist, daß der mit den Besonderheiten der jeweiligen Trasse vertraute Betrachter die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen beurteilen kann (im Anschluß an VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1988 - 5 S 1088/88 -).

    Es hat sich dabei an den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q), denen die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.10.1988 -- 5 S 1088/88 --), orientiert.

    Im Hinblick auf die besondere Störungsempfindlichkeit einer Straße im innerstädtischen Bereich war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1984 der gewählte Querschnitt und damit der vierstreifige Ausbau gerechtfertigt, zumal da nach der Rechtsprechung des Senats es keinen Grundsatz gibt, nach dem sich die Straßenbauverwaltung mit dem geringsten noch vertretbaren Ausbaustandard zufrieden zu geben hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.10.1988 -- 5 S 1088/88).

    Erforderlich ist, daß der mit den Besonderheiten der jeweiligen Trasse vertraute Betrachter die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen beurteilen kann; nicht erforderlich ist es, daß für die in Betracht kommenden Trassenvarianten detaillierte Entwürfe ausgearbeitet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 22.10.1988 -- 5 S 1088/88 --).

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