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   VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91   

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https://dejure.org/1991,3386
VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91 (https://dejure.org/1991,3386)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.1991 - 8 S 210/91 (https://dejure.org/1991,3386)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Mai 1991 - 8 S 210/91 (https://dejure.org/1991,3386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Grundwasserverunreinigung - zum Auswahlermessen bei Inanspruchnahme des Zustandsstörers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 326 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 5 S 2021/89

    Gewässerverunreinigung und Störerauswahl; Einstellung des Ermittlungsverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. (vgl. Urt. v. 30.1.1990 -- 5 S 1806/89 -- und v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 --) besteht zwischen dem Verursachungsstörer nach § 6 PolG und dem Zustandsstörer nach § 7 PolG kein Rangverhältnis in dem Sinne, daß die Polizeibehörde -- bzw. bei einer Gewässerverunreinigung die Wasserbehörde -- zunächst gegen den Verursachungsstörer vorgehen muß; die Behörde hat ihr Auswahlermessen vielmehr danach zu betätigen, auf welche Weise der rechtswidrige Zustand am schnellsten und effektivsten beseitigt werden kann.

    Die Vorschriften über die Kontrollüberwachungspflichten dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht aber dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Belastung mit Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 --).

    Einem der Klägerin eventuell drohenden wirtschaftlichen Ruin infolge einer unbeschränkten Sanierungspflicht stünde ggf. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 --).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91
    Soweit die Klägerin auf die für die bisherige Entsorgung des Grundstücks aufgewendeten Mittel und vor allem die noch bevorstehenden Kosten einer umfangreichen Sanierung und damit auf das Erreichen einer Opfergrenze des Zustandsstörers (vgl. hierzu Ziehm, Die Störerverantwortlichkeit für Boden- und Wasserverunreinigungen: Ein Beitrag zur Haftung für sogenannte Altlasten, 1989, S. 65 und BVerwG, Beschl. v. 14.12.1990 -- 7 B 133.90 --) hinweist, kann dies keinen Einfluß auf die hier allein streitige Untersuchungsanordnung haben.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1990 - 8 S 1282/90

    Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Wohnungseigentümern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91
    Auf die Beschwerde des beklagten Landes wies der Senat durch Beschluß vom 3.7.1990 -- 8 S 1282/90 -- den Antrag der Klägerin ab.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - 8 S 1740/90

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Bodenuntersuchungen gegenüber dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91
    Nach § 82 Abs. 1 WG sind die Behörden auch befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung, sondern -- im Sinne einer Gefahrenerforschungspflicht -- der bloßen Feststellung der Gefahrenursache dienen (ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.8.1990 -- 8 S 1740/90 --, DÖV 1991, 162 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89

    Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91
    Der Vollzug einer angeordneten Maßnahme führt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 20.1.1989 -- 5 S 3157/88 -- VBlBW 1989, 21 u. Urt. v. 12.2.1990 -- 1 S 1646/89 --) schon deshalb nicht zur Erledigung, weil -- wie hier -- die angegriffene Verfügung die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1989 - 5 S 3157/88

    Verwaltungsakt - keine Erledigung, wenn dessen Vollziehung nicht rückgängig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91
    Der Vollzug einer angeordneten Maßnahme führt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 20.1.1989 -- 5 S 3157/88 -- VBlBW 1989, 21 u. Urt. v. 12.2.1990 -- 1 S 1646/89 --) schon deshalb nicht zur Erledigung, weil -- wie hier -- die angegriffene Verfügung die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 5 S 1806/89

    Störerauswahl - Sanierung einer CKW-Verunreinigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.1991 - 8 S 210/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. (vgl. Urt. v. 30.1.1990 -- 5 S 1806/89 -- und v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 --) besteht zwischen dem Verursachungsstörer nach § 6 PolG und dem Zustandsstörer nach § 7 PolG kein Rangverhältnis in dem Sinne, daß die Polizeibehörde -- bzw. bei einer Gewässerverunreinigung die Wasserbehörde -- zunächst gegen den Verursachungsstörer vorgehen muß; die Behörde hat ihr Auswahlermessen vielmehr danach zu betätigen, auf welche Weise der rechtswidrige Zustand am schnellsten und effektivsten beseitigt werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 13 S 1824/01

    Abänderung einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen

    Das Verhältnis der Sätze 1 und 2 des § 80 Abs. 7 VwGO zueinander lässt eine sinnvolle Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche nur dahingehend zu, dass in Satz 1 die Änderung und Aufhebung von Beschlüssen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen geregelt ist, während Satz 2 die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Änderungsantrages der Beteiligten statuiert (vgl. Schoch, NVwZ 1991 S. 1121, 1123; Hörtnagl/Stratz, VBlBW 1991 S. 326, 329; Stelkens, NVwZ 1991 S. 209, 218).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1992 - 10 S 2707/91

    Zur Haftung des Leiters eines stillgelegten Galvanik-Betriebes für Sonderabfälle

    Denn der Vollzug eines Verwaltungsaktes führt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs schon deshalb nicht zu dessen Erledigung und damit zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine dagegen erhobene Anfechtungsklage, weil die angegriffene Verfügung die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.1.1989 -- 5 S 3157/88 --, VBlBW 1989, 219 = DVBl. 1989, 893; v. 12.2.1990 -- 1 S 1646/89 -- und v. 8.5.1991 -- 8 S 210/91 --, insoweit nicht abgedruckt in BWGZ 1992, 62).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besteht zwischen dem Handlungsstörer (Verhaltens- oder Verursachungsstörer) nach § 6 PolG und dem Zustandsstörer nach § 7 PolG kein Rangverhältnis in dem Sinne, daß die Polizeibehörde -- bzw. bei einer Gewässerverunreinigung die Wasserbehörde -- zunächst gegen den Verursachungsstörer vorgehen muß; die Behörde hat ihr Auswahlermessen vielmehr danach zu betätigen, auf welche Weise der rechtswidrige Zustand am schnellsten und effektivsten beseitigt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 30.1.1990 -- 5 S 1806/89 --; v. 19.7.1990 -- 5 S 2021/89 -- und v. 8.5.1991 -- 8 S 210/91 --, BWGZ 1992, 62).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 13 S 494/95

    Zum Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 7 - Abänderung von Amts wegen

    Während der durch Art. 1 Nr. 13d) des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809 (2811)) angefügte Satz 2 die besonderen Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Abänderungsantrages eines Beteiligten bestimmt, regelt Satz 1 die Aufhebungs- und Änderungskompetenz des Verwaltungsgerichts von Amts wegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.1995, NVwZ 1995, 1004 (1005); Hörtnagl/Stratz, VBlBW 1991, 326 (329); Kopp, aaO., § 80 RdNr. 107; Redeker, NVwZ 1991, 526 (528); Schoch, NVwZ 1991, 1121 (1123); a.A. (zu § 80 Abs. 6 VwGO a.F.) Finkelnburg/Jank, aaO., RdNr. 812).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1992 - 1 B 10880/92

    Eilverfahren bei Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung

    Ob diese Vorschrift über die Verweisungsregel des § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auch in Baunachbarstreitigkeiten der hier vorliegenden Art gilt, ist strittig (bejahend: Heberlein, bei BayVBl. 1991, 396 (397); verneinend: Hörtnagl/Stratz, VBlBW 1991, 326 (332); differenzierend: Jäde, UPR 1991, 295 (296 f.); Schoch, NVwZ 1991, 1121 (1125).
  • VGH Hessen, 10.05.1996 - 4 TG 128/96

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung nach einem

    Der Senat folgt der überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß das Gericht nicht nur über die Anordnung des Sofortvollzuges entscheidet, sondern ihn auch an Stelle der Behörde selbst anordnen kann (vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. April 1994, BauR 1995, 80 ff.; BayVGH, Beschluß vom 7. Februar 1991, BayVBl. 1991, 438; Schoch, NVwZ 1991, 1121 (1125); Redeker, BauR 1991, 525 (529) und NVwZ 1991, 526 (529); Hörtnagl/Stratz, VBlBW 1991, 326 (330)).
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