Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 07.05.1991

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.02.1991 - 14 S 2966/90   

Zitiervorschläge
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VGH Baden-Württemberg, 22.02.1991 - 14 S 2966/90 (https://dejure.org/1991,4991)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.1991 - 14 S 2966/90 (https://dejure.org/1991,4991)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 1991 - 14 S 2966/90 (https://dejure.org/1991,4991)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 409
  • VBlBW 1991, 299
  • VBlBW 1991, 300
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23

    Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten

    Diese Prüfung ist maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 6 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1991 - 14 S 2966/90 -, NVwZ-RR 1991, 409, 410).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, über die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hinaus zu bestimmen, wie die Vollziehung rückgängig zu machen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1991 - 14 S 2966/90 -, NVwZ 1991, 409; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 153; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1029).
  • VG Frankfurt/Main, 08.09.2021 - 10 L 609/21
    Da sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache insgesamt als offen darstellen, war eine vom Gericht unabhängig durchzuführende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG NJW 1974, 1294 (1295); 1993, 3213 f.; VGH Mannheim, ESVGH 35, 278 (280 f.); NVwZ-RR 1991, 409 (410)), die zugunsten der Antragsteller ausfällt.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.05.1991 - 9 S 2482/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4139
VGH Baden-Württemberg, 07.05.1991 - 9 S 2482/90 (https://dejure.org/1991,4139)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.05.1991 - 9 S 2482/90 (https://dejure.org/1991,4139)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - 9 S 2482/90 (https://dejure.org/1991,4139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zum Krankenhaus im Sinne von Art 3 Abs 1 StrRG 5 F: 1976-05-18

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2365
  • NJW 1992, 2376 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 300 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1985 - 9 S 2549/84

    Schwangerschaftsabbrüche durch freipraktizierende Ärzte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.1991 - 9 S 2482/90
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.1.1985 -- 9 S 2549/84 --, VBlBW 85, 178, insoweit in Übereinstimmung mit dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.1.1987 (BVerwGE 75, 330/332 f. = VBlBW 87, 330) im einzelnen dargelegt, daß diese Vorschrift eine aufgrund der Bundeskompetenz in Art. 74 Nr. 19 GG rechtswirksam erlassene strafrechtsergänzende Norm ist, die zwar eine Strafrechtsnormen eigentümliche Verbotswirkung hat, die jedoch schon aus Kompetenzgründen keine außerstrafrechtliche materielle Regelung des ärztlichen Berufsrechts enthält, mithin keine exekutivische Ermächtigung der Verwaltungsbehörden, sondern allenfalls mittelbar die Exekutive und Legislative zu einem Folgeverhalten verpflichtet (vgl. VBlBW 85, 178/181).
  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 19.85

    Berufsfreiheit - Baden-Württemberg - Arzt - Schwangerschaftsabbrüche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.1991 - 9 S 2482/90
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.1.1985 -- 9 S 2549/84 --, VBlBW 85, 178, insoweit in Übereinstimmung mit dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.1.1987 (BVerwGE 75, 330/332 f. = VBlBW 87, 330) im einzelnen dargelegt, daß diese Vorschrift eine aufgrund der Bundeskompetenz in Art. 74 Nr. 19 GG rechtswirksam erlassene strafrechtsergänzende Norm ist, die zwar eine Strafrechtsnormen eigentümliche Verbotswirkung hat, die jedoch schon aus Kompetenzgründen keine außerstrafrechtliche materielle Regelung des ärztlichen Berufsrechts enthält, mithin keine exekutivische Ermächtigung der Verwaltungsbehörden, sondern allenfalls mittelbar die Exekutive und Legislative zu einem Folgeverhalten verpflichtet (vgl. VBlBW 85, 178/181).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 1462/90

    Anerkennung als Berater gemäß StGB § 218b Abs 1 Nr 1, StGB § 218b Abs 2 Nr 2b

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner im Urteil vom 7.5.1991 -- 9 S 2482/90 -- vertretenen Rechtsauffassung.
  • VG Düsseldorf, 04.09.2000 - 23 K 2315/98

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage im verwaltungsgerichtlichen

    Wenn das Gesetz aber kein behördliches Vorgehen des beklagten Landes vorsieht, mithin eine vom Land zu treffende hoheitliche Regelung überhaupt nicht in Betracht kommt, fehlt es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Kläger zum beklagten Land, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7.5.1991 - 9 S 2482/90 -, NJW 1991, 2365; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO , Stand Januar 2000, § 43 Rn. 10.
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