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   VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 5 S 1311/91   

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https://dejure.org/1992,3077
VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 5 S 1311/91 (https://dejure.org/1992,3077)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.02.1992 - 5 S 1311/91 (https://dejure.org/1992,3077)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 5 S 1311/91 (https://dejure.org/1992,3077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abwägungsfehler durch Nichtberücksichtigung einer sich aufdrängenden Alternativtrasse im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 7 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 379
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 5 S 1311/91
    Denn nur dann ist eine Planungsalternative im Rahmen der Abwägung zu würdigen (vgl. z. B. BVerwG Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 - UPR 1989, 273).

    Von Aufdrängen (bzw. Naheliegen) einer anderen Lösung kann dann gesprochen werden, wenn es sich objektiv überhaupt um eine sachgerechte Alternative zu der angegriffenen Planung handelt und diese Alternative als insgesamt eindeutig bessere Lösung nachgerade ins Auge springt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.06.1975 - 7 B 54.75

    Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht - Einholung von Gutachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 5 S 1311/91
    Nach all dem bedurfte es keines weiteren Beweiseinzugs, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, was der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung beantragt noch in den vorbereitenden Schriftsätzen für notwendig erklärt hat (vgl. zur Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auch BVerwG Urt. v. 8.6.1979 - 4 C 1.79 - Buchholz 310, § 86 VwGO Nr. 120 = NJW 1980, 900; Urt. v. 23.6.1975 - VII B 54.75, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 42).
  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 5 S 1311/91
    Nach all dem bedurfte es keines weiteren Beweiseinzugs, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, was der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung beantragt noch in den vorbereitenden Schriftsätzen für notwendig erklärt hat (vgl. zur Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auch BVerwG Urt. v. 8.6.1979 - 4 C 1.79 - Buchholz 310, § 86 VwGO Nr. 120 = NJW 1980, 900; Urt. v. 23.6.1975 - VII B 54.75, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 42).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1992 - 8 S 1540/91

    Bundesfernstraße: Planfeststellungsverfahren und Berücksichtigung der Planungen

    Es reicht vielmehr aus, wenn neben der vom Träger des Vorhabens vorgeschlagenen Trasse noch diejenigen Trassen untersucht werden, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten oder aber im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagen worden sind und ernsthaft in Betracht kommen (vgl. die Urteile des erk. Gerichtshofs v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 - VBlBW 1989, 295 u. 6.2.1992 - 5 S 1311/91 - S. 15 UA).

    All das zusammengenommen kann davon, daß sich diese Trasse der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen, weil sie bei Beachtung aller relevanten Belange als insgesamt eindeutig bessere Lösung "geradezu ins Auge springt" (vgl. hierzu das Urt. des erk. Gerichtshofs v. 6.2.1992 - 5 S 1311/91 -), ersichtlich keine Rede sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2001 - 5 S 2869/99

    Normenkontrolle: Bebauungsplan - Straßenplanung - Trassenvariante -

    Geht es - wie hier - um die Planung einer Straße, gehören auch Trassenvarianten zum Abwägungsmaterial, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planverfahrens vorgeschlagen werden und sonst ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458; Senatsurt. v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 - VBlBW 1989, 295; und v. 06.02.1992 - 5 S 1311/91 - VBlBW 1992, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.1997 - 8 S 2799/96 - VBlBW 1998, 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1995 - 3 S 1242/95

    Normenkontrollverfahren: Bekanntmachung eines Bebauungsplans ohne Hinweis auf

    Denn keine dieser beiden Alternativen lag nach den örtlichen Verhältnissen und den sonstigen Planungsvorstellungen auch nur nahe, geschweige denn zeichnete sie sich als gleichwertige oder gar bessere Lösung gegenüber dem Konzept einer Erschließung über die P.-T.-Straße ab (zu den Voraussetzungen einer sich "aufdrängenden" Planungsalternative, vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.12.1988, BRS 48 Nr. 7; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 6.2.1992 - 5 S 1311/91 -, VBlBW 1992, 379).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 5 S 723/02

    Umfang des mittelbar Planbetroffenen zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie

    Zum Abwägungsmaterial gehören Trassenvarianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planverfahrens vorgeschlagen werden oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458; Senatsurt. v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 - VBlBW 1989, 295; und v. 06.02.1992 - 5 S 1311/91 - VBlBW 1992, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.1997 - 8 S 2799/96 - VBlBW 1998, 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02

    Straßenplanung: Trassenvariantenprüfung; Luftschadstoffe

    Zum Abwägungsmaterial gehören Trassenvarianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planverfahrens vorgeschlagen werden oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458; Senatsurt. v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 - VBlBW 1989, 295; und v. 06.02.1992 - 5 S 1311/91 - VBlBW 1992, 379; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.1997 - 8 S 2799/96 - VBlBW 1998, 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1997 - 8 S 2799/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Berücksichtigung des Naturschutzes -

    Als weitere Alternative nennt die Antragstellerin den Bau eines dritten Autobahnanschlusses plus Umgehungsstraße westlich von T. plus Bau einer Nordwestumgehung entsprechend dem sogenannten Planfall 4. Ob es sich dabei um einen realistischen Vorschlag handelt, was voraussetzt, daß seitens der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen Bereitschaft zum Bau eines dritten Autobahnanschlusses besteht, kann dahinstehen, da die Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei der Planung einer Straße allen theoretisch denkbaren Trassenalternativen von sich aus nachzugehen, sondern sich auf die Prüfung derjenigen Trassen beschränken kann, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten oder aber während des Planverfahrens vorgeschlagen werden und ernsthaft in Betracht kommen (vgl. zur Alternativenprüfung in Planfeststellungsverfahren VGH Baden-Württ., Urt. v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 -, VBlBW 1989, 295, Urt. v. 6.2.1992 - 5 S 1311/91 -, VBlBW 1992, 379 und Urt. v. 18.5.1992 - 8 S 1540/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1992 - 8 S 699/91

    Zur Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich des Baues einer

    In jedem Fall ergäbe sich hieraus kein solches Mißverhältnis der beiden Trassen, daß sich die W trasse unter jedem Gesichtspunkt als die bessere Lösung aufdrängen würde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.1992 - 5 S 1311/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92

    Normenkontrollverfahren: Antragsbefugnis von Wohnungsmietern; Zulässigkeit einer

    Auch wenn diese geringer sein sollten als die Immissionen der geplanten Trasse, mußten sich die Alternativen dem Gemeinderat nicht aufdrängen, da sie die öffentlichen Planziele auch nicht annähernd in gleicher Weise zur Geltung bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, UPR. 1989, 273; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.3.1993 - 3 S 1212/90 - u.v. 6.2.1992 - 5 S 1311/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1993 - 5 S 59/93

    Straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Kompetenz des Vorhabensträgers für

    Eine alternative Trassenführung drängt sich auf, wenn sie überhaupt sachgerecht ist und bei Beachtung aller relevanten Belange als eindeutig bessere Lösung ins Auge springt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1992 - 5 S 1311/91 -).
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