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   VGH Baden-Württemberg, 01.10.1992 - 10 S 2173/92   

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https://dejure.org/1992,1439
VGH Baden-Württemberg, 01.10.1992 - 10 S 2173/92 (https://dejure.org/1992,1439)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.10.1992 - 10 S 2173/92 (https://dejure.org/1992,1439)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - 10 S 2173/92 (https://dejure.org/1992,1439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fahrtenbuchauflage gemäß StVZO § 31a nach vorangegangener ausreichender Ermittlungstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 47
  • VBlBW 1993, 65
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1989 - 10 S 1915/89

    Fahrtenbuchauflage - Aufklärungspflicht der Bußgeldbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1992 - 10 S 2173/92
    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs -- im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge -- jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.11 § 31 a StVZO Nr. 12; Beschlüsse des Senats v. 3.8.1989 - 10 S 1915/89 -, VBlBW 1990, 28 und v. 30.1.1992 - 10 S 3233/91 -).

    Weitere Ermittlungsmaßnahmen wären ihr innerhalb der noch verbliebenen kurzen Zeit nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. den Beschl. d. Senats v. 3.8.1989, a.a.O.).

    Eine zusätzliche förmliche Vernehmung des Antragstellers als Beschuldigter oder als Zeuge vor der Bußgeldstelle selbst oder gar vor dem Amtsrichter brauchte daher in der Zeit nach dem Eingang der ersten Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten vom 31.7.1991 zunächst nicht in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO Nr. 18; Beschl. d. Senats v. 3.8.1989, a.a.O.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.1982, a.a.O.) und des Senats (vgl. den Beschl. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167), daß bereits das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt (vgl. etwa die Beschlüsse d. Senats v. 3.8.1989, a.a.O. und v. 6.8.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1991 - 10 S 2544/91

    Fahrzeughalter im Sinne des StVZO § 31a

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1992 - 10 S 2173/92
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.1982, a.a.O.) und des Senats (vgl. den Beschl. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167), daß bereits das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h nicht als lediglich geringfügige Verkehrsübertretung angesehen werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer innerörtlichen Straße oder einer Bundes- oder Landesstraße erfolgt (vgl. etwa die Beschlüsse d. Senats v. 3.8.1989, a.a.O. und v. 6.8.1992, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 10 S 938/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wegen Überschreitung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1992 - 10 S 2173/92
    Erscheint der Verkehrsbehörde zur Erreichung des mit § 31 a StVZO erstrebten Zwecks bei einem Verkehrsverstoß, der auch unter Berücksichtigung seiner Erstmaligkeit von einem beachtlichen Mangel an Verkehrsdisziplin zeugt, ein Zeitraum von einem Jahr ausreichend, aber auch notwendig, so halten sich die Belastungen, die sich hieraus für den Betroffenen ergeben, in aller Regel noch im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1989, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20 sowie das Urt. d. Senats v. 18.6.1991 - 10 S 938/91 -, NZV 1991, 445 = DAR 1991, 433).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1992 - 10 S 3233/91

    Zum Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1992 - 10 S 2173/92
    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs -- im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge -- jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.11 § 31 a StVZO Nr. 12; Beschlüsse des Senats v. 3.8.1989 - 10 S 1915/89 -, VBlBW 1990, 28 und v. 30.1.1992 - 10 S 3233/91 -).
  • OLG München, 17.05.2013 - 10 U 3024/12

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler

    Ein zwingender Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO , der ein starkes Bremsen (= mehr als normales Bremsen), aber nicht notwendig eine Vollbremsung (KG NZV 1993, 47 ; Senat, Urteil vom 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [[...], Rdziff. 31]) des Vorausfahrenden rechtfertigen könnte, setzt nämlich voraus, dass das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind (Senat DAR 1974, 19 = VersR 1974, 674 [red. Leitsatz; Urteil vom 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [[...], Rdziff. 33]).
  • VG Stuttgart, 05.07.2005 - 10 K 961/05

    Fahrtenbuchauflage, gesteigerte Aufsichtspflicht bei nahen Verwandten; keine

    Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.1992, VBlBW 1993, 65 = NZV 1993, 47).

    Auch die Dauer der Führung des Fahrtenbuchs für zwölf Monate (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.1992, VBlBW 1993, 65; Beschluss vom 28.05.2002, VBlBW 2002, 390) und die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen BB-JB 444 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1991 - 10 S 938/91 - OVG Münster, Beschluss vom 08.01.1992, NJW 1993, 1152; VG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.1989 - 10 K 386/89 -) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2009 - 10 S 3350/08

    Fahrtenbuchauflage, sofortige Vollziehung; Streitwert bei Verfahren auf Gewährung

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt auch eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa die Hälfte überschritten worden ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1991 - 10 S 938/91 -, Senatsbeschl. v. 01.10.1992 - 10 S 2173/92, jeweils juris).
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