Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.09.1993 - 2 S 1934/91   

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VGH Baden-Württemberg, 16.09.1993 - 2 S 1934/91 (https://dejure.org/1993,5981)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.09.1993 - 2 S 1934/91 (https://dejure.org/1993,5981)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. September 1993 - 2 S 1934/91 (https://dejure.org/1993,5981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erschließungsbeitrag: Anwendung des StrG BW § 5 Abs 6 S 1 auf Bebauungspläne und übergeleitete Bebauungspläne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 428 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 17 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1986 - 2 S 2584/85

    Erschließungsbeitrag - Veranlagung entgegen behördlicher Auskunft -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.1993 - 2 S 1934/91
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die 1984 hergestellte Straße auch dem öffentlichen Verkehr gewidmet, was zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderlich ist (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.4.1986 - 2 S 2584/85 -, VBlBW 1987, 104).

    Diese Vorschrift findet auch auf Straßen Anwendung, die auf Grund eines Bebauungsplans hergestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.1978 - V 2943/78 - vom 29.9.1983 - 2 S 444/82 - vom 10.4.1986 - 2 S 2584/85 -, VBlBW 1987, 104; vom 8.7.1986 - 14 S 1362/85 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1983 - 2 S 444/82

    Erschließungsbeitrag; Beschränkung der Vergünstigungsregelung für Eckgrundstücke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.1993 - 2 S 1934/91
    Diese Vorschrift findet auch auf Straßen Anwendung, die auf Grund eines Bebauungsplans hergestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.1978 - V 2943/78 - vom 29.9.1983 - 2 S 444/82 - vom 10.4.1986 - 2 S 2584/85 -, VBlBW 1987, 104; vom 8.7.1986 - 14 S 1362/85 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1986 - 14 S 1362/85

    Erschließungsbeitragsrecht: Widmungsfiktion - Aufwandsermittlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.1993 - 2 S 1934/91
    Diese Vorschrift findet auch auf Straßen Anwendung, die auf Grund eines Bebauungsplans hergestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.1978 - V 2943/78 - vom 29.9.1983 - 2 S 444/82 - vom 10.4.1986 - 2 S 2584/85 -, VBlBW 1987, 104; vom 8.7.1986 - 14 S 1362/85 -).
  • VG Stuttgart, 07.06.2011 - 2 K 4529/09

    Erschließungsbeitragsrecht: Keine fingierte Abschnittsbildung, freiwillige

    Im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem auch das Gebiet der Beklagten gehörte, konnte seit Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 (Reg. Bl. S. 305) bzw. der Novelle der Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg. Bl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (Reg. Bl. S. 127) eine Ortsstraße im Rechtssinne, d. h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur noch auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d. h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne herstellen durften (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.1993 - 2 S 1934/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1995 - 2 S 120/93

    Erschließungsbeitragsrecht: vorhandene Erschließungsanlage

    Im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem auch das Gebiet der Beklagten gehörte, konnte seit Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bauordnung vom 6.10.1872 (Reg.Bl. S. 305) bzw. der Novelle der Bauordnung vom 28.7.1910 (Reg.Bl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.8.1948 (Reg.Bl. S. 127) eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur noch auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Urteil vom 8.12.1970 - II 852/67 -, BaWüVBl. 1971, 42; Urteil vom 18.4.1991 - 2 S 2888/89 - m.w.N. aus der Rechtspr.; Urteil vom 16.9.1993 - 2 S 1934/91 -).
  • VG Stuttgart, 02.04.2008 - 2 K 3911/06

    Privatstraße als vorhandene Erschließungsanlage

    Seit Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 bzw. der Novelle der Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) sowie des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d. h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur noch auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 Aufbaugesetz erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d. h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne herstellen durften (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.1993 - 2 S 1934/91 -).
  • VG Stuttgart, 17.12.2003 - 2 K 2687/03

    Keine Vorausleistungen auf Erschließungsbeitrag für vorhandene Straße im

    14 Im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem auch das Gebiet der Beklagten gehörte, konnte seit Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 (Reg. Bl. S. 305) bzw. der Novelle der Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg. Bl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (Reg. Bl. S. 127) eine Ortsstraße im Rechtssinne, d. h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur noch auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d. h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne herstellen durften (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.1993 - 2 S 1934/91 -).
  • VG Stuttgart, 04.08.2004 - 2 K 3572/02

    Erschließungsbeiträge für eine wegen Minderausbaus vormals noch nicht endgültig

    Im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem auch das Gebiet der Beklagten gehörte, konnte seit Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 (RegBl. S. 305) bzw. der Novelle der Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) - AufbauG - eine Ortsstraße im Rechtssinne, d. h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur noch auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 AufbauG erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d. h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne herstellen durften (ständige Rechtssprechung des VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.1993 - 2 S 1934/91 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 L 195/03

    Beitragsrecht

    Schließlich führt auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe es anders als bei ihm in anderen Beitragsfällen bei Ablösevereinbarungen belassen, nicht zur Zulassung der Berufung; denn selbst wenn dieser Einwand zutreffen würde, hat der Kläger wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im "Unrecht" (BVerwG, Urt. v. 26.02.1993 - BVerwG 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 152; VGH BW, Urt. v. 16.09.1993 - 2 S 1934/91 - OVG NW, Urt. v. 28.11.1997 - 3 A 1466/94 - [beide juris]).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3962
VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92 (https://dejure.org/1993,3962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 (https://dejure.org/1993,3962)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 1993 - 5 S 1127/92 (https://dejure.org/1993,3962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen: Kündigung des Vertrages zur Durchsetzung eines Tabakwerbeverbotes und gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie; Vertragsabwicklung und Beseitigung der Werbeträger - Auswirkung auf ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 193 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 17
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1992 - 10 S 816/91

    Kündigung eines Außenwerbungsvertrags zur Verhinderung von Tabak- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Der Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen über die werbemäßige Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (Werbenutzungsvertrag) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag; er regelt rahmenrechtlich grundlegende generalisierbare Elemente der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse (wie VGH Bad-Württ, Urteil vom 14.08.1992 - 10 S 816/91).

    Die Kündigung eines solchen Vertrags durch die Gemeinde zu dem alleinigen oder doch ausschlaggebenden Zweck, ein Tabakwerbeverbot durchzusetzen, ist wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 S 1 GG unwirksam (wie VGH Bad-Württ, Urteil vom 14.08.1992 - 10 S 816/91).

    Der Vertrag 1969/1975 enthält damit - i.S. einer Rahmenregelung - die generalisierbaren Teile der für eine Werbenutzung erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 14.08.1992 - 10 S 816/91 -).

    Die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG jedoch nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.11.1988, a.a.O.; BVerwG, Urt.v. 14.12.1990, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1992 - 10 S 816/91 -).

    Eine Kündigung, die diesem Ziel dienen soll, wäre rechtswidrig und damit unwirksam (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 14.08.1992 - 10 S 816/91 - sowie Loschelder, a.a.O., 358, 360; ZLR 1988, 488, 498 ff., 501).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Dazu gehören (nur) diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.11.1988, BVerfGE 79, 127 ff., 151, 152; BVerwG, Urt.v. 14.12.1990, NVwZ 1991, 682, 683).

    Die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG jedoch nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.11.1988, a.a.O.; BVerwG, Urt.v. 14.12.1990, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1992 - 10 S 816/91 -).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Dazu gehören (nur) diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.11.1988, BVerfGE 79, 127 ff., 151, 152; BVerwG, Urt.v. 14.12.1990, NVwZ 1991, 682, 683).

    Die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG jedoch nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.11.1988, a.a.O.; BVerwG, Urt.v. 14.12.1990, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.08.1992 - 10 S 816/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1989 - 5 S 2058/88

    Sicherung der Erschließung eines Grundstückes - Einräumung von Rechten zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Das Aufstellen (bzw. Stehenlassen) von Werbeträgern (Säulen und Tafeln) für Plakatanschlag auf öffentlichen Verkehrsflächen ist - wie bereits dargelegt - eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung (§ 16 Abs. 1 S. 1 StrG), und zwar eine solche im eigentlichen (engeren) Sinn, da sie den Gemeingebrauch wegen des damit verbundenen Eingriffs in die öffentliche Verkehrsfläche beeinträchtigt - im Gegensatz zu einer sonstigen, sich nach bürgerlichem Recht richtenden Benutzung i.S. des § 21 Abs. 1 StrG - (vgl. Senatsurt.v. 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -, NVwZ-RP 1991, 393 und Lorenz, Straßengesetz für Baden-Württemberg, RdNr. 2 zu § 16).

    In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. die Urteile vom 20.11.1989 a.a.O, vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 - u.vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -) war es jeweils so, daß die übermäßige (über die Widmung hinausgehende) Straßenbenutzung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage (Wohnhaus, Gewerbebetrieb) diente und für die Frage nach der rechtlich gesicherten Erschließung dieser Anlage wegen § 16 Abs. 6 S. 1 StrG keine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des (Feld- bzw. Geh-)Wegs für erforderlich gehalten wurde.

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1985 - 23 U 66/85

    Schadensersatzanspruch bei unzulässiger Aufhebung der Ausschreibung; Entgangener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Ferner ist anerkannt, daß dem geschädigten Bieter grundsätzlich ein Anspruch auf das Vertrauensinteresse erwächst, d.h. insbesondere auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Ausschreibung getätigten Aufwendungen; nur ausnahmsweise und vereinzelt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1986, 107 und BauR 1989, 195) wurde dem Bieter bei VOB/A-Verletzung auch ein Anspruch auf das positive (Erfüllungs-)Interesse zugebilligt, nämlich dann, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßem Verhalten des Auftraggebers mit ihm zustande gekommen wäre, wofür er allerdings beweispflichtig ist.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Sie darf jedenfalls nicht mit hoheitlichen Mitteln eine eigene, von der Wertung des zuständigen Gesetzgebers abweichende "Gemeindepolitik" betreiben, indem sie bestimmte Verhaltensweisen für ihr Gemeindegebiet ausschließt, die nach der Gesetzeslage allgemein zulässig sind (vgl. BVerwGE 77, 308, 312).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.1988 - 12 U 15/88

    Fehlerhafte Bauvergabe: Ersatz positiven Interesses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Ferner ist anerkannt, daß dem geschädigten Bieter grundsätzlich ein Anspruch auf das Vertrauensinteresse erwächst, d.h. insbesondere auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Ausschreibung getätigten Aufwendungen; nur ausnahmsweise und vereinzelt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1986, 107 und BauR 1989, 195) wurde dem Bieter bei VOB/A-Verletzung auch ein Anspruch auf das positive (Erfüllungs-)Interesse zugebilligt, nämlich dann, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßem Verhalten des Auftraggebers mit ihm zustande gekommen wäre, wofür er allerdings beweispflichtig ist.
  • BGH, 08.11.1984 - VII ZR 51/84

    Bauvergabe durch öffentlichen Auftraggeber: Annehmbarstes Angebot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt.v. 08.11.1984, NJW 1985, 1466) ist anerkannt, daß durch eine den Regeln der VOB/A folgende Ausschreibung und die Beteiligung eines Bieters am Ausschreibungsverfahren zwischen den Verhandlungspartnern ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zustande kommt, das zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten entstehen läßt, deren schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) begründen kann (vgl. auch Feber, Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo bei VOB/A-Verstößen öffentliche Auftraggeber, BauR 1989, 353).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    Hinsichtlich des Vertragsinhalts gilt nach Art. 20 Abs. 3 GG der Vorrang des Gesetzes, hingegen ist für die inhaltliche Gestaltung eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung i.S. des Gesetzesvorbehalts nicht erforderlich (vgl. BVerwGE 42, 331, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1988 - 5 S 1237/88

    Straßenbenutzung - Sondernutzungserlaubnis und Konzentrationswirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
    In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. die Urteile vom 20.11.1989 a.a.O, vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 - u.vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -) war es jeweils so, daß die übermäßige (über die Widmung hinausgehende) Straßenbenutzung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage (Wohnhaus, Gewerbebetrieb) diente und für die Frage nach der rechtlich gesicherten Erschließung dieser Anlage wegen § 16 Abs. 6 S. 1 StrG keine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des (Feld- bzw. Geh-)Wegs für erforderlich gehalten wurde.
  • BVerwG, 24.01.1992 - 3 C 33.86

    Rückforderung - Beihilfevoraussetzungen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1992 - 5 S 1233/90

    Festsetzung einer Gemeinschaftsgarage als Ausschlußregelung für die Bebaubarkeit

  • BGH, 12.05.1972 - V ZR 105/70

    Kostenlose Grundabtretung im Zusammenhang mit der Erteilung

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2029/15

    Straßenrechtliche Sondernutzung - Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt

    Denn aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob eine mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 -, NVwZ 1989, 687, vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -, NVwZ-RR 1991, 393, vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, juris, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris; Schnebelt/Sigel, StrR BW, 2. Aufl., Rn. 272).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03

    Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

    Der Vertrag 1989 ist kein (privatrechtlicher) Pachtvertrag, sondern ein öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag i. S. des § 56 LVwVfG, in dem die dem Grunde nach erfolgte Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen mit wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner, nämlich der Beigeladenen zu 1 als Gemeinde und der Beklagten als Werbeunternehmen, verbunden ist; soweit in ihm die generalisierbaren Teile der Sondernutzungserlaubnisse (wie Geltungsdauer, Sondernutzungsgebühr und Widerruf) bereits verbindlich rahmenvertraglich geregelt werden und durch die Ausschließlichkeitsklausel der Beklagten als Werbeunternehmen die Zusage erteilt wird, konkurrierende Sondernutzungserlaubnisse an einen Dritten nicht zu erteilen, handelt es sich gegenständlich (auch) um einen Sondernutzungsvertrag (vgl. Senatsurt. v. 17.04.1989 - 5 S 1990/87 - NVwZ-RR 1990, 225 u. v. 11.03.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17).

    Der Vertrag 1999 enthält im Sinne einer rahmenvertraglichen Regelung bereits die generalisierbaren Teile der für die beabsichtigte Außenwerbung erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse, soweit die Werbung im öffentlichen Straßenraum stattfindet (vgl. Senats-urt. v. 11.03.1993 - 5 S 1127/92 - a.a.O. u. Urt. v. 14.08.1992 - 10 S 816/91 - NVwZ 1993, 903).

    Hinsichtlich des Inhalts eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gilt der Vorrang des Gesetzes, nicht hingegen das Erfordernis, dass jede getroffene Vereinbarung durch eine über § 54 LVwVfG hinausgehende spezielle gesetzliche Ermächtigung gedeckt ist (vgl. Senatsurt. v. 11.03.1993 - 5 S 1127/92 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2008 - 8 S 2322/07

    Nachträgliche Beifügung eines Widerrufsvorbehalts zur Baugenehmigung -

    Die Vorschrift, die ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung findet, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.7.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122; Urteil vom 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urteil vom 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20), enthält nach ihrem Wortlaut für die benannten Erlaubnisse und Genehmigungen weder eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 StrG entsprechende Regelung noch verweist sie auf die dortige Regelung.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 8 S 716/01

    Erlass von Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für

    Diese Vorschrift findet ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung, wenn die Sondernutzung - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.1996 - 8 S 1725/96 - NVwZ 1998, 652; Urt. v. 11.3.1993 - 5 S 1127/92 - VBlBW 1994, 17, 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1996 - 8 S 1725/96

    Zuständigkeit der nächsthöheren Baurechtsbehörde, wenn die Gemeinde als

    Diese Vorschrift findet ihrem Zweck entsprechend auch dann Anwendung, wenn die Sondernutzung (unmittelbar) in der Errichtung einer baulichen Anlage besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.1993 - 5 S 1127/92 -, VBlBW 1994, 17, 20).

    Die getroffene Vereinbarung ist - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 11.3.1993 - 5 S 1127/92 -, VBlBW 1994, 17, 20 und Urt. v. 14.8.1992 - 10 S 816/91 -, NVwZ 1993, 903) - auch inhaltlich nicht zu beanstanden (unten c - e).

  • VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00

    Zur Ausübung des Vorkaufsrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

    Der das Vorpachtrecht für die Beklagte einräumende Werbenutzungsvertrag vom 31.03./05.04.1989 und der Werbenutzungsvertrag vom 06.10./19.11.1999, hinsichtlich dessen die Beklagte erklärt hat, das Vorpachtrecht auszuüben, sind öffentlich-rechtliche Austauschverträge im Sinne des § 54 Satz 1 LVwVfG, in denen die dem Grunde nach getroffene Regelung von für die Errichtung von Werbeanlagen nach § 16 StrGBW erforderlichen Sondernutzungserlaubnissen für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums mit wechselseitigen Verpflichtungen der Beteiligten verbunden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.1992 - 10 S 816/91 -, GewArch 1993, 19; Urteil vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, VBlBW 1994, 17; Verweisungsbeschluss des LG Tübingen vom 31.07.2000 - 2 O 152/2000 - im vorliegenden Verfahren; Wohlfarth, Rechtsfragen der Stadtmöblierung, NVwZ 1997, 749).

    Etwa erteilte Genehmigungen werden gegenstandslos, ohne dass insoweit ein gesonderter Widerruf oder eine gesonderte Rücknahme erforderlich wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1993 - 5 S 285/93

    Anordnung der Ersatzvornahme im Rahmen der Vollstreckung eines für vorläufig

    Da zugunsten der Antragstellerin als einer Gemeinde aus dem gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten (Leistungs-) Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.01.1992 -- 12 K 11509/91 -- bestätigt durch das Urteil des Senats vom heutigen Tag durch Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin im Verfahren 5 S 1127/92, vollstreckt werden soll, richtet sich die Vollstreckung gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 VwGO nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wobei Vollstreckungsbehörde i.S. dieses Gesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist.

    Dieses Urteil als Vollstreckungstitel i.S. des § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag durch Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin im Verfahren 5 S 1127/92 bestätigt.

  • VG Freiburg, 18.12.2007 - 4 K 1763/06

    Vorpachtvertrag für Schilderwerbung mit einer Gemeinde

    Der Verwaltungsrechtsweg ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art, in denen es um die Klärung von Rechtspositionen aus öffentlichrechtlichen Werbenutzungsverträgen geht, eröffnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, VBlBW 1994, 17; vom 01.10.2004 - 5 S 1012/03 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.1994 - 12 L 299/90

    Sondernutzungsrechte; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Gemeinde; Belange der

    Vielmehr kann dies auch in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 1 Abs. 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Niedersachsen - vom 3.12.1976, Nds.GVBl. S. 311 - iVm §§ 54 ff. des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes - vom 20.5.1976, BGBl. I S. 1253 (VwVfG)) geregelt werden (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.1993 - 5 S 1127/92 -, VBlBW 1994, 17 (19); siehe auch BVerwG, Beschl. v. 14.10.1993 - BVerwG 11 B 72.92 -, VBlBW 1994, 96), sofern dieser Vertrag den in § 18 NStrG vom Gesetzgeber für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen aufgestellten Voraussetzungen nicht widerspricht (§ 54 Satz 1 VwVfG).
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