Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.04.1994 - 4 S 465/92   

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VGH Baden-Württemberg, 26.04.1994 - 4 S 465/92 (https://dejure.org/1994,7893)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 (https://dejure.org/1994,7893)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. April 1994 - 4 S 465/92 (https://dejure.org/1994,7893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anspruch auf dienstliche Neubeurteilung bei unrichtigen dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 311
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.04.1994 - 4 S 465/92
    Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlußfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, daß das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245 = ZBR 1981, 195 und Beschluß v. 17.3.1993, DÖD 1993, 179).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2005 - 4 S 439/05

    Richter; Stellenbesetzungsverfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines

    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).

    Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2005 - 4 S 915/05

    Anlassbeurteilung eines Polizeibeamten als Entscheidungsgrundlage für eine

    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2006 - 4 S 2087/03

    Dienstliche Beurteilung eines Richters; Beurteilungsrichtlinie Baden-Württemberg

    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7  § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194 und vom 11.01.2005 -4 S 1605/03 - Beschlüsse des Senats vom 03.05.2002 - 4 S 2478/01 -, IÖD 2002, 206, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2002 - 4 S 2478/01

    Dienstliche Beurteilung - Übernahme durch den Endbeurteiler

    Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245 = ZBR 1981, 195; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, IÖD 1994, 194, und Senatsbeschluss vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -).

    Die in der Rechtsprechung verlangte Plausibilisierung und Nachvollziehbarmachung der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile soll es dem Verwaltungsgericht ermöglichen, die Werturteile im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.; Beschluss vom 17.03.1993, a.a.O.; Urteil vom 11.11.1999, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O., und Senatsbeschluss vom 13.12.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2005 - 4 S 1997/05

    Anordnungsgrund bei Antrag eines erfolglos gebliebenen Mitbewerbers auf

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung in diesem Sinne zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 456/92 -, IÖD 1994, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 4 S 660/11

    Pflicht des Dienstherrn zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2014 - 4 S 1095/13

    Begründung der dienstlichen Beurteilung bei durch eine Punktzahl ausgedrückten

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2004 - 4 S 2087/03 -, Juris).
  • OVG Thüringen, 15.08.2019 - 2 EO 339/18

    Konkurrentenstreitverfahren um Richterstelle

    Darin liegt kein nachträglicher Austausch von Beurteilungsgrundlagen, der unzulässig wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. April 1994 - 4 S 465/92 - Juris, Rn. 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1999 - 4 S 1138/99

    Ernennung zum Landgerichtspräsidenten - Konkurrentenklage

    Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlußfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, daß das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245 = ZBR 1981, 195, und Beschluß v. 17.3.1993, DÖD 1993, 179; Urteil d. Senats v. 26.4.1994, IÖD 1994, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2015 - 4 S 2375/14

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bei Anfechtung einer aus Anlass eines

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris).
  • VG Karlsruhe, 26.04.2016 - 1 K 3867/14

    Stellung eines Entlassungsantrags unter gleichzeitiger Bewerbung auf einen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 4 S 1572/93

    Zur Beschwer durch ein Bescheidungsurteil; Beurteilung von Beamten - zur Vergabe

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 13 S 970/94   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Der Streitwert in Einbürgerungsverfahren bemißt sich nach GKG § 13 Abs 1 S 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 479
  • VBlBW 1994, 311
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 1.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Streitwert - Wartefrist - Unterbrechung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 13 S 970/94
    Es wird daran festgehalten, daß in Einbürgerungsverfahren der Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 S 2 GKG festzusetzen ist (aA: BVerwG, Beschlüsse vom 28.9.1993 - 1 C 1/93 und 1 C 25/92 -).

    Es trifft zwar zu, daß das Bundesverwaltungsgericht von seiner langjährigen Praxis, in Einbürgerungsverfahren grundsätzlich von dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen (vgl. die Beschlüsse vom 31.3.1987 und 25.5.1988, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 13 bzw. 19), abgerückt ist und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239 = DÖV 1991, 257 = NVwZ 1991, 1156) in solchen Verfahren in aller Regel einen Streitwert von 10.000,-- DM ansetzt (Beschlüsse vom 28.9.1993 - 1 C 1.93 - und - 1 C 25.92 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1994 - 13 S 2162/91

    Verweigerung der Einbürgerung eines Ausländers, der sich zu einer gewaltbereiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 13 S 970/94
    Dem schließt sich der Senat aber nicht an, er hält vielmehr seine bisherige Praxis (zuletzt: Beschluß vom 19.1.1994 - 13 S 2162/91 -) aufrecht.
  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 25.92

    palästinensische Mandatszugehörigkeit - 'Drei-Elemente-Lehre'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 13 S 970/94
    Es trifft zwar zu, daß das Bundesverwaltungsgericht von seiner langjährigen Praxis, in Einbürgerungsverfahren grundsätzlich von dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen (vgl. die Beschlüsse vom 31.3.1987 und 25.5.1988, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 13 bzw. 19), abgerückt ist und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239 = DÖV 1991, 257 = NVwZ 1991, 1156) in solchen Verfahren in aller Regel einen Streitwert von 10.000,-- DM ansetzt (Beschlüsse vom 28.9.1993 - 1 C 1.93 - und - 1 C 25.92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2003 - 13 S 2709/02

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - Unterbrechungen des rechtmäßigen

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich in Einbürgerungsverfahren das Sachinteresse des Klägers nicht in einem Geldwert ausdrücken lässt, die Festsetzung des Auffangstreitwertes somit zwingend geboten ist (etwa Beschluss des Senats vom 14.4.1994 - 13 S 970/94 -, VBlBW 1994, 311).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 13 S 3272/98

    Streitwert für eine Duldung - Auffangstreitwert

    Das gilt auch, wenn Streitgegenstand die Erteilung einer Duldung ist (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 10.04.1994 - 13 S 970/94 - zum Streitwert bei Einbürgerungsbegehren).

    Dem kann sich der Senat ebensowenig wie bei seiner Streitwertpraxis in Einbürgerungsverfahren anschließen (vgl. dazu den Beschluß vom 14.04.1994 - 13 S 970/94 -).

  • VGH Hessen, 16.03.2001 - 12 TE 2960/00

    Duldung - Auffangstreitwert

    Ebenso wie in Einbürgerungsverfahren (vgl. dazu Hess. VGH, 04.12.1995 - 12 UE 2578/95 -, AuAS 1996, 67; VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 13 S 970/94 -, EZAR 613 Nr. 31 = VBlBW 1994, 311 = NVwZ-RR 1994, 479 = Justiz 1995, 27) lässt sich auch in Verfahren um eine ausländerrechtliche Duldung das Sachinteresse des Klägers nicht in einem bestimmten einheitlichen Wert ausdrücken.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 13 S 2993/95

    Keine degressive Staffelung des Streitwertes bei Einbürgerungsbegehren mehrerer

    Der Senat hält entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß sich in Einbürgerungsverfahren das Sachinteresse des Klägers nicht exakt in einem Geldwert ausdrücken läßt und deshalb der Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG anzusetzen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.6.1994 - 13 S 795/94 -, Beschl. v. 26.4.1994 - 13 S 1072/94 - und Beschl. v. 14.4.1994 - 13 S 970/94 -).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93   

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VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93 (https://dejure.org/1994,7455)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.1994 - 8 S 1854/93 (https://dejure.org/1994,7455)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 1994 - 8 S 1854/93 (https://dejure.org/1994,7455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrollklage gegen Bebauungsplanänderung durch Festsetzungsaufhebung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (IBR 1994, 429)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 311
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1992 - 8 S 634/92

    Festsetzung von privaten Grünflächen (Streuobstwiese) und Ausweisung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Damit wird jedoch nach der ständigen Praxis des beschließenden Senats (vgl. z.B. Normenkontrollbeschluß v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 -, VBlBW 1993, 177) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschl. v. 28.6.1993 - 4 AO 23.92 [richtig: 4 NB 23.93 - d. Red.] - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -) kein Planungsleitsatz im engeren Sinne aufgestellt, der nicht durch andere entgegenstehende Belange in der Abwägung überwunden werden könnte.

    Zum anderen schließt auch die prinzipielle Annahme, es bestehe im Gebiet der Antragsgegnerin jedenfalls im Grundsatz Bedarf an Wohnraum - welcher Qualität auch immer - nicht aus, daß sich die Gemeinde nach sorgfältiger Abwägung gegen die Aufrechterhaltung einer ihr an dieser Stelle bedenklich erscheinenden Terrassenbebauung entscheidet (vgl. zur Erhaltung einer Streuobstwiese in einer Gemeinde, die ebenfalls im Großraum S liegt, den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177; vgl. ferner den NK-Beschluß v. 30.9.1993 - 8 S 1676/92 - BauR 1994, 79).

  • BVerwG, 28.06.1993 - 4 NB 23.93

    Öffentlicher Belang des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Damit wird jedoch nach der ständigen Praxis des beschließenden Senats (vgl. z.B. Normenkontrollbeschluß v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 -, VBlBW 1993, 177) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschl. v. 28.6.1993 - 4 AO 23.92 [richtig: 4 NB 23.93 - d. Red.] - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -) kein Planungsleitsatz im engeren Sinne aufgestellt, der nicht durch andere entgegenstehende Belange in der Abwägung überwunden werden könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1993 - 8 S 2144/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Bekanntmachung der Auslegung (ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Daß der Großraum S zu denjenigen Regionen zählt, in denen die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Wohnraum noch nicht hinreichend zufriedenstellend gewährleistet ist, stellt auch die Antragsgegnerin nicht weiter in Frage (vgl. auch das Senatsurteil v. 29.11.1993 - 8 S 2144/93 -).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. grundlegend BVerwGE 34, 301 und 45, 309).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1993 - 8 S 1676/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Begrenzung der höchstzulässigen Zahl der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Zum anderen schließt auch die prinzipielle Annahme, es bestehe im Gebiet der Antragsgegnerin jedenfalls im Grundsatz Bedarf an Wohnraum - welcher Qualität auch immer - nicht aus, daß sich die Gemeinde nach sorgfältiger Abwägung gegen die Aufrechterhaltung einer ihr an dieser Stelle bedenklich erscheinenden Terrassenbebauung entscheidet (vgl. zur Erhaltung einer Streuobstwiese in einer Gemeinde, die ebenfalls im Großraum S liegt, den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177; vgl. ferner den NK-Beschluß v. 30.9.1993 - 8 S 1676/92 - BauR 1994, 79).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Damit wird jedoch nach der ständigen Praxis des beschließenden Senats (vgl. z.B. Normenkontrollbeschluß v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 -, VBlBW 1993, 177) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschl. v. 28.6.1993 - 4 AO 23.92 [richtig: 4 NB 23.93 - d. Red.] - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572; Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -) kein Planungsleitsatz im engeren Sinne aufgestellt, der nicht durch andere entgegenstehende Belange in der Abwägung überwunden werden könnte.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. grundlegend BVerwGE 34, 301 und 45, 309).
  • VG Stuttgart, 15.02.2012 - 5 K 2779/09

    Bauvorbescheid, Sachbescheidungsinteresse, gesicherte Erschließung; Herabzonung

    Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2002 - 3 S 2016/01

    Ökologische Belange in der Abwägung

    Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311).
  • BVerwG, 30.06.1997 - 4 NB 18.96

    Abwägungsrelevanz der Eigentümerinteressen nicht erschlossener Grundstücke -

    Es hat nicht in Zweifel gezogen, daß bei der Aufhebung eines Bebauungsplans die für eine Aufrechterhaltung der Planung sprechenden Erwägungen sorgfältig - auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz - zu prüfen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluß vom 22. März 1994 (- 8 S 1854/93 - VBlBW 1994, 311) ausgeführt hat.

    Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie eine Abweichung von dem bereits genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 1994 - 8 S 1854/93 (a.a.O.) hinsichtlich des allgemeinen Bedarfs an Wohnbauflächen geltend macht.

  • VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156

    Normenkontrolle, Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Abwägung, Änderung der Art der

    Sie hat damit außer Acht gelassen, dass einer Festsetzung betreffend die Art der baulichen Nutzung unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst, als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung ein eigenes Gewicht zukommt und deshalb die Änderung derartiger Festsetzungen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727 und vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726; VGH BW vom 22.3.1994, VBlBW 1994, 311).
  • OVG Saarland, 30.10.2001 - 2 N 4/00

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbebauungsplanes und einer Satzung über die

    Dem entspricht es, daß das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, soweit es die planerische Entscheidungsbefugnis der Gemeinden begrenzt, nach allgemeiner Meinung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen eine rechtliche Schranke bildet (OVG Koblenz, Urteil vom 16.1.1985, BRS 44 Nr. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 - Verwaltungsblatt Baden-Württemberg 1994, 311 - zur Aufhebung von Bau- und Wegeflächenfestsetzungen im Rahmen eines Änderungsbebauungsplanes).
  • VG Sigmaringen, 10.09.2003 - 4 K 1586/01

    Flächennutzungsplan; Konzentrationszone für Kiesabbau; Abwägung

    Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.2002 - 3 S 2016/01 -).
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