Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92   

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VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92 (https://dejure.org/1993,1988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.1993 - 3 S 2120/92 (https://dejure.org/1993,1988)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 1993 - 3 S 2120/92 (https://dejure.org/1993,1988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren: Antragsbefugnis von Wohnungsmietern; Zulässigkeit einer Randerschließungsstraße bei stark verkehrsbelasteten Wohngebieten; Berücksichtigung des beabsichtigten Ausbaus der Autobahn in der Abwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Randerschließungsstraße bei stark verkehrsbelasteten Wohngebieten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3244 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 697
  • VBlBW 1994, 106
  • VBlBW 1994, 356
  • ZfBR 1994, 251
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1988 - 10 S 758/87

    Erheblichkeit der von einer Wärmepumpe ausgehenden Emissionen bzw Belästigungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Da sich der Beurteilungspegel bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens nur um 3 dB(A) erhöht, liegt die Lärmerhöhung durch etwaige Prognoseungenauigkeiten vorliegend deutlich unter 1 dB(A) und ist damit praktisch nicht wahrnehmbar (vgl. dazu auch VGH Bad. Württ., Beschlüsse vom 28.6.1988, VBlBW 1989, 104 f. u.v. 10.10.1989 - 3 S 2540/89 -).

    Auch diese Lärmdifferenz ist bei Dauerschallpegeln nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.2.1992, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63, Urteil vom 22.5.1987, BVerwGE 77, 285; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28.6.1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Denn diese berufen sich auf Erhöhungen der Verkehrsimmissionen durch die Ringstraße und ihre Anschlüsse und damit auf einen - auch auf Grundstücke außerhalb des Plangebiets ausstrahlenden - abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belang von städtebaulich erheblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989, UPR 1989, 444).

    Dies reicht bei großzügiger Betrachtung, wie sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, zur Annahme eines Nachteils noch aus, auch wenn der zusätzliche Verkehrslärm kaum oder nicht wahrnehmbar ist (vgl. Beschlüsse v. 21.7.1989, UPR 1989, 444 und vom 19.2.1992, Buchholz 310 § 47 Nr. 63).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Kleingärten sind daher auch unter Verkehrslärmgesichtspunkten schutzbedürftig (vgl. dazu i.e. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1992, DÖV 1993, 251, 252; zur Funktion von Kleingärten vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, BVerfGE 52, 1, 35 = DÖV 1980, 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1992 - 5 S 1311/91

    Abwägungsfehler durch Nichtberücksichtigung einer sich aufdrängenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Auch wenn diese geringer sein sollten als die Immissionen der geplanten Trasse, mußten sich die Alternativen dem Gemeinderat nicht aufdrängen, da sie die öffentlichen Planziele auch nicht annähernd in gleicher Weise zur Geltung bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, UPR. 1989, 273; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.3.1993 - 3 S 1212/90 - u.v. 6.2.1992 - 5 S 1311/91 -).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Ein Nachteil kann jedoch auch Personen außerhalb des Plangebiets erwachsen, sofern sie in abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Interessen mehr als nur geringfügig negativ betroffen werden (st. Rspr. des Senats im Anschluß an BVerwGE 59, 87 ff.).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Allerdings sind die Antragsteller nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so daß der Bebauungsplan nicht schon aus sich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkungen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992, DÖV 1993, 391; Beschl. v. 6.1.1993 - 4 NB 38.92 -).
  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Allerdings sind die Antragsteller nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so daß der Bebauungsplan nicht schon aus sich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkungen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992, DÖV 1993, 391; Beschl. v. 6.1.1993 - 4 NB 38.92 -).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Dies verbietet eine Differenzierung nach Eigentümern und Mietern jedenfalls dann, wenn Nachteile in Rede stehen, die nicht nur spezifische Eigentümerbelange betreffen (Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung, Wertverlust etc.), sondern die sich - wie etwa Lärm, Abgase oder sonstige Umwelteinwirkungen - auf die "gesunden Wohnverhältnisse" (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1, aber auch § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) auswirken, d.h. auf die Interessen aller Personen, die an einer Wohnung nutzungs- und besitzberechtigt sind und dort ihren privaten Lebensmittelpunkt begründen (vgl. dazu auch Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen 1987, S. 91 m.w.N.; zu Funktion und Bedeutung der Wohnung vgl. neuerdings auch BVerfG, Beschluß v. 26.5.1993, NJW 1993, 2035).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 5 S 1772/93

    Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch einen nur obligatorisch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Zu den abwägungserheblichen Belangen im Bebauungsplanverfahren gehören, anders als bei baurechtlichen Nachbarklagen, nicht nur die rechtlichen Interessen von Eigentümern oder sonstigen dinglich Berechtigten (vgl. dazu § 42 Abs. 2 VwGO und VGH Bad. Württ., Beschlüsse v. 15.9.1993 - 3 S 3086/92 - u.v. 26.8.1993 - 5 S 1772/93 -, jeweils m.w.N.), sondern grundsätzlich die Interessen der gesamten von der Planung berührten "Wohnbevölkerung" (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 3 S 2120/92
    Auch diese Lärmdifferenz ist bei Dauerschallpegeln nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.2.1992, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63, Urteil vom 22.5.1987, BVerwGE 77, 285; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28.6.1988 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1995 - 3 S 3167/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: klimatologische Auswirkungen eines

    Auf die von Prof. Dr. v. R. prognostizierten thermischen Nachteile können sich auch die Antragsteller zu 1 und 4 als Mieter und damit als Mitglieder der potentiell betroffenen Wohnbevölkerung berufen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1993 - 3 S 2120/92 -, NVwZ 1994, 697).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1995 - 8 S 237/95

    Unzulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem eingeschränkten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 = NJW 1980, 1061) kann auch ein Mieter bzw. Pächter eines Grundstücks antragsbefugt sein, wenn er durch die gemeindliche Planung in abwägungserheblicher Weise nachteilig betroffen ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil v. 30.11.1993 - 3 S 2120/92 - NVwZ 1994, 697).
  • VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30632

    Afghanistan, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Hindus, Gruppenverfolgung,

    Es ergibt sich aber auch kein Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit dessen Voraussetzungen wie nach Satz 1 nicht bloß als inhaltlich entsprechende Regelung wie bisher § 51 Abs. 1 AuslG (BT-Drks. 15/420 Seite 91) bezüglich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts sowie des politischen Charakters der Verfolgung mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich sind (BVerwG NVwZ 1992, 676 und 1994, 697), sondern als nichtstaatliche Verfolgung nunmehr weitergehenden Schutz gewähren.
  • OVG Berlin, 22.10.1996 - 2 A 7.96

    Bebauungsplan; Stadtpolitische Bedeutung; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Diese betreffen nicht nur spezifische Eigentümerbelange, sondern auch die abwägungserheblichen Interessen aller Nützungs- und Besitzberechtigten an einer Wohnung in diesem Bereich (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. November 1993, NVwZ 1994, 697 ), unabhängig davon, ob die Wohnungen innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtener Bebauungsplans liegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1994, Buchholz 310 § 47 VwGO . Nr. 88; BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995, Buchholz 310 § 47 Nr. 102 = NVwZ 1995, 895 = BauR 1995, 499 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1997 - 3 S 1682/96

    Normenkontrollklage gegen Vorhaben- und Erschließungsplan wegen Lärmzunahme

    Anhand dieser Maßstäbe ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu verneinen, wobei bei den Antragstellern zu 3 und 4 nicht bereits der Umstand entgegensteht, daß sie nur Mieter einer Wohnung sind (vgl. den Beschluß des Senats vom 30.11.1993 - 3 S 2120/92 -, VBlBW 1994, 356).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 69/95

    Antragsbefugnis der Anwohner für ein Normenkontrollverfahren: Zufahrtsstraße zu

    Anhand dieser Maßstäbe ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 bis 6 zu verneinen, wobei beim Antragsteller zu 5 nicht bereits der Umstand entgegensteht, daß er (nur) Mieter einer Wohnung ist (vgl VGH Baden-Württemberg, Urt v 30.11.1993 - 3 S 2120/92 -, VBlBW 1994, 356).
  • VG Ansbach, 15.08.2007 - AN 11 K 07.30541

    Afghanistan, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Gebietsgewalt,

    Es ergibt sich kein Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 AuslG, dessen Voraussetzungen bezüglich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts sowie des politischen Charakters der Verfolgung mit denen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind (BVerwG NVwZ 1992, 676 und 1994, 697 = InfAuslR 1994, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1994 - 3 S 339/94

    Zum Verhältnis von Miteigentümern untereinander bei Streit um eine Baugenehmigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Nachbarschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung (anders als in einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren - vgl. dazu Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 3 S 2120/92 - NVwZ 1994, S. 697) grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteil v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61 = DVBl. 1989, Seite 1055, 1056; VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 26.8.1993 - 5 S 1772/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1994 - 3 S 2254/92

    Umdeutung einer rechtswidrigen Genehmigung eines vorzeitigen Bebauungsplans in

    Hieraus ergibt sich, daß zu den abwägungserheblichen Belangen im Bebauungsplanverfahren - anders als bei baurechtlichen Nachbarklagen - nicht nur die Interessen von Eigentümern oder sonstigen dinglich Berechtigten, sondern grundsätzlich die Interessen aller Personen gehören, soweit sich aus den mit dem Bebauungsplan verbundenen Festsetzungen Auswirkungen auf eine ihnen zustehende Grundstücksnutzung ergeben können, also auch die Interessen von Mietern und Pächtern (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß v. 9.11.1979, BVerwGE 59, 87, 101 und BVerwG, Beschluß v. 11.11.1988, NVwZ 1989, 553; VGH Bad.-Württ., Normenkontroll-Urteile v. 6.2.1981, VBlBW 1982, 229 u.v. 30.11.1993 - 3 S 2120/92 - UPR 1994, 156; ferner Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 47 RdNr. 27 S. 426).
  • VG Ansbach, 30.07.2007 - AN 11 K 07.30522

    Ägypten, Blutrache, Glaubwürdigkeit, Verfolgung durch Dritte, mittelbare

    Es ergibt sich aber ­ wenn nicht ohnehin der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 1 AsylVfG ebenfalls entsprechend anwendbar ist ­ auch kein Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 1 AufenthG, dessen Voraussetzungen nach Satz 1 mit Ausnahme der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach Abs. 1 Satz 4 c) als inhaltlich entsprechende Regelung wie bisher § 51 Abs. 1 AuslG (BT-Drks. 15/420 Seite 91) bezüglich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts sowie des politischen Charakters der Verfolgung mit denen des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich sind (BVerwG NVwZ 1992, 676 und 1994, 697).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6012
VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94 (https://dejure.org/1994,6012)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.1994 - 3 S 671/94 (https://dejure.org/1994,6012)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 1994 - 3 S 671/94 (https://dejure.org/1994,6012)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Belegung eines Einfamilienhauses mit Flüchtlingen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 356
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1990 - 8 S 220/90

    Zulässigkeit von Wohnungen für mehrere Asylbewerber im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    2.1.2 Ausgehend davon dürften alle vier Einheiten zum Wohnen g e e i g n e t sein und damit die objektiven Voraussetzungen des städtebaulichen Begriffs des "Wohnens" erfüllen (zu diesem Begriff, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.1990 - 8 S 220/90 -, NVwZ 1990, 1202, Beschl. v. 3.6.1991 - 8 S 1170/91 -, BRS 52, Nr. 211; OVG Schleswig, Beschluß vom 14.10.1991, BRS 52, Nr. 212; OVG Lüneburg, Beschluß vom 6.11.1992, BRS 54 Nr. 149).

    2.1.3 Neben seiner Wohneignung dürfte das Vorhaben auch zum Wohnen b e s t i m m t sein (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 11.5.1990 a.a.O.; OVG Schleswig, Beschluß v. 14.10.1991 a.a.O. m.w.N.).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist daher die potentielle Anzahl der Bewohner einer Wohnung allein regelmäßig kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung eines Wohngebäudes von einer sozialen Einrichtung (vgl. Urteil vom 11.5.1990, a.a.O. a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluß vom 24.11.1989, BRS 49 Nr. 49).

    Einen Erfahrungssatz dahingehend, daß es bei einer bestimmten Belegungsdichte von Wohnraum zwangsläufig zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Wohnnachbarschaft kommt, gibt es nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - BRS 45 Nr. 152 u.v. v. 11.5.1990 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    Einen Erfahrungssatz dahingehend, daß es bei einer bestimmten Belegungsdichte von Wohnraum zwangsläufig zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Wohnnachbarschaft kommt, gibt es nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - BRS 45 Nr. 152 u.v. v. 11.5.1990 a.a.O.).

    Auch Geräuscheinwirkungen, die dadurch entstehen, daß sich die übrigen Familienangehörigen in üblichem Umfang im Freien aufhalten, sind zumutbar und ebenso wenig abwehrfähig wie entsprechende Geräusche anderer Nachbarn in den Außenwohnbereichen ihrer Grundstücke (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Urteil v. 25.5.1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.1989 - 3 S 99/89

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    Diese Nutzung ist jedoch erst teilweise vollzogen, da die Kapazität des umstrittenen Gebäudes für wesentlich mehr als 12 Personen ausgelegt und auch bestimmt ist (zum Zusammenhang zwischen Rechtsschutzinteresse und Vollzug der angegriffenen Baugenehmigung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3.2.1989 - 3 S 99/89 - u.v. 11.11.1986 - 8 S 2528/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 8 S 2160/93

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    Denn § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG erfaßt - anders als in seiner früheren Fassung vom 17.5.1990 (BGBl. I S. 626) - nunmehr auch Gemeinschaftsunterkünfte und sonstige soziale Anlagen, die der vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und anderen Personengruppen dienen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 29.9.1993 - 8 S 2160/93 -, VBlBW 1994, 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1991 - 5 S 33/91

    Wohnheim für Asylbewerber - aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    An deren Stelle tritt die in der Regel auf das Gesamtgebäude bezogene Aufteilung in Schlafräume (Mehrbettzimmer) einerseits und in gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsräume (Wohn- Sozialräume etc.) und Nebenräume (Küchen, Sanitärbereiche, Trockenräume etc.) andererseits (vgl. dazu etwa die Beispiele in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.6.1993 - 3 S 1227/93 - u.v. 5.2.1991 - 5 S 33/91 -, BRS 52 Nr. 210).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1227/93

    Befristete Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft - Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    An deren Stelle tritt die in der Regel auf das Gesamtgebäude bezogene Aufteilung in Schlafräume (Mehrbettzimmer) einerseits und in gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsräume (Wohn- Sozialräume etc.) und Nebenräume (Küchen, Sanitärbereiche, Trockenräume etc.) andererseits (vgl. dazu etwa die Beispiele in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.6.1993 - 3 S 1227/93 - u.v. 5.2.1991 - 5 S 33/91 -, BRS 52 Nr. 210).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1986 - 8 S 2528/86

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Vollzug des angefochtenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    Diese Nutzung ist jedoch erst teilweise vollzogen, da die Kapazität des umstrittenen Gebäudes für wesentlich mehr als 12 Personen ausgelegt und auch bestimmt ist (zum Zusammenhang zwischen Rechtsschutzinteresse und Vollzug der angegriffenen Baugenehmigung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3.2.1989 - 3 S 99/89 - u.v. 11.11.1986 - 8 S 2528/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1991 - 8 S 1170/91

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels im Falle des BauGBMaßnG §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    2.1.2 Ausgehend davon dürften alle vier Einheiten zum Wohnen g e e i g n e t sein und damit die objektiven Voraussetzungen des städtebaulichen Begriffs des "Wohnens" erfüllen (zu diesem Begriff, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.1990 - 8 S 220/90 -, NVwZ 1990, 1202, Beschl. v. 3.6.1991 - 8 S 1170/91 -, BRS 52, Nr. 211; OVG Schleswig, Beschluß vom 14.10.1991, BRS 52, Nr. 212; OVG Lüneburg, Beschluß vom 6.11.1992, BRS 54 Nr. 149).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1988 - 8 S 852/88

    Einfügen eines Wohnhauses in die nähere Umgebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    Die bauordnungsrechtlich an Wohnungen und Aufenthaltsräume gestellten wesentlichen Voraussetzungen (vgl. etwa §§ 35 Abs. 1 u. 2, 36 Abs. 1 bis 3, 37 Abs. 1 bis 4, 38 Abs. 1 u. 2 LBO) dürften erfüllt sein und auch den bauplanungsrechtlich gebotenen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ist wohl genügt (vgl. §§ 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, 34 Abs. 2 S. 2 BauGB; dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.9.1988 - 8 S 852/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 3 S 309/92

    Bedeutung der Wohnungsdichte bei der Zulässigkeitsprüfung nach BauGB § 34 Abs 1;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 3 S 671/94
    Abzustellen ist vielmehr nur darauf, welche Folgewirkungen diese Wohnungsdichte nach sich zieht und und ob diese Auswirkungen die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 25.2.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 345 ff.), was hier jedoch wohl verneint werden muß.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.1993 - 1 B 11064/93

    Voraussetzungen eines vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgenden

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.11.1989 - 1 M 88/89

    Zulässigkeit einer Asylbewerberunterkunft kann nicht abstrakt und ohne Rücksicht

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 3 S 1643/94

    Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft in reinem Wohngebiet; Befreiung

    Angesichts dieses offenen, auf selbständige Nutzungseinheiten verzichtenden Zuschnitts ist das Vorhaben städtebaulich daher nicht mehr als Wohngebäude, sondern als Gemeinschaftsunterkunft einzustufen (zur Abgrenzung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 5.2.1991 - 5 S 33/91 - BRS 52, Nr. 210 u.v. 16.5.1994 - 3 S 671/94 - m.w.N.).

    In diesem Fall wäre es als Wohngebäude allgemein zulässig gewesen, unabhängig davon, ob die Wohnungen mit Familien oder mit Einzelpersonen belegt sind (vgl. § 3 Abs. 2 BauNVO 1977; zum Begriff der Wohnung vgl. auch Beschl. d. Senats v. 16.5.1994 - 3 S 671/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1994 - 8 S 2645/94

    Asylbewerberunterkünfte in einem Wohngebiet nach Ortsbaurecht

    Selbst wenn man also zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß die hier zu beurteilenden Räume nicht in einer Weise zum Wohnen geeignet und bestimmt sind, daß dort ein "Wohnen" im Sinne eines häuslichen Lebens von einiger Dauer bei Gewährleistung eines Minimums an Intimsphäre möglich ist (vgl. zur Abgrenzung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.5.1990 - 8 S 220/90 - VBlBW 1990, 463; Beschl. v. 5.2.1991 - 5 S 33/91 - VBlBW 1991, 301; Beschl. v. 27.8.1991 - 3 S 2035/91 - Beschl. v. 16.5.1994 - 3 S 671/94 - vgl. auch OVG Schleswig-Holstein Beschl. v. 14.10.1991 - 1 M 49191 - NVwZ 1992, 587; Spindler, NVwZ 1992, 125) was hier im Hinblick auf die Abgeschlossenheit der Wohneinheiten und die Zuordnung jeweils einer Küche und eines WC (vgl. die § 35 Abs. 1 LBO) zu verneinen sein könnte, so dürfen diese Überlegungen nicht ohne weiteres für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, was noch eine zulässige Wohnnutzung im Sinne von § 6 OBS darstellt.
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