Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.10.1993 - 4 S 1801/93   

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VGH Baden-Württemberg, 04.10.1993 - 4 S 1801/93 (https://dejure.org/1993,2871)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 (https://dejure.org/1993,2871)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 1993 - 4 S 1801/93 (https://dejure.org/1993,2871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beamtenrecht: Auswahl von Beförderungsbewerbern - Vergleichsmaßstab - dienstliche Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 448 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 68
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1993 - 4 S 1801/93
    Nimmt der Beamte höherwertige Aufgaben wahr, so ist dies zwar in dem Sinne zu berücksichtigen, daß der Beamte hierdurch stärker gefordert wird; gleichwohl bleibt sein statusrechtliches Amt maßgeblich für die Beurteilung der Frage, inwieweit er durch die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben den Anforderungen  s e i n e s  Amtes gerecht wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Urteil v. 2.4.1981, ZBR 1981, 315).

    Wenn man sodann davon ausgeht, daß die Rauschgiftprävention zu seinen Dienstaufgaben als Leiter des Rauschgiftdezernates gehört, kann mit der Berücksichtigung der hervorragenden Leistungen auf diesem Teilgebiet im Ergebnis auch dem Rechtsgrundsatz Rechnung getragen sein, daß die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben für den betroffenen Beamten eine bessere Leistungsbeurteilung gegenüber solchen Beamten rechtfertigen kann, die amtsgemäße Aufgaben in gleicher Weise erfüllen (BVerwG, Urteil v. 2.4.1981, ZBR 1981, 315).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1995 - 4 S 4/95

    Beförderungsauswahlverfahren - Erstellung von aktuellen Beurteilungen zur Wahrung

    Diese dienstlichen Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -).

    Nimmt der Beamte höherwertige Aufgaben wahr, so ist dies zwar in dem Sinne zu berücksichtigen, daß der Beamte hierdurch stärker gefordert wird; gleichwohl bleibt sein statusrechtliches Amt maßgebend für die Beurteilung der Frage, inwieweit er durch die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben den Anforderungen seines Amtes gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1984, ZBR 1985, 53; Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -).

    Dieser Beurteilungsmaßstab dürfte zwar mit den genannten rechtlichen Anforderungen nicht übereinstimmen (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -).

    Wenn er sich nach rechtsfehlerfreier Auslese auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt hat, kann er ohne neue Beförderungsauslese befördert werden (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 - dazu auch BVerwG, Beschluß vom 10.11.1993, a.a.O.).

    Auch in weiteren Fällen (betr. etwa die Beigeladenen zu 3 und 6) spricht nach den vorgelegten Unterlagen vieles dafür, daß die Dienstposteninhaber in den nunmehr vom Dienstherrn höher bewerteten Aufgabenbereich hineingewachsen sind, ohne daß für die Übertragung bzw. Beibehaltung des Aufgabenbereichs ein Ausleseverfahren stattgefunden hat (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -).

    Danach kann aber die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben bei einer Beförderungsauswahl nur zu Gunsten des betreffenden Beamten ausschlagen, wenn seine Eignung nach Maßgabe der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu Mitbewerbern gleich oder wesentlich gleich beurteilt wird (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1994 - 4 S 2152/94

    Beamtenrecht: Beförderung eines Polizeibeamten - Beurteilungsverfahren -

    Diese dienstlichen Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -).

    Weder die Leistungsbeurteilungen noch die Befähigungsbeurteilungen zeigen ein deutliches Übergewicht zugunsten des Antragstellers auf (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68 = IÖD 1994, 14).

    Die Befähigung und die fachliche Leistung des Beamten sind zwar an den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes auch dann zu messen, wenn ihm höherwertige Dienstaufgaben übertragen sein sollten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, vgl. BVerwG, Urteil v. 2.4.1981, ZBR 1981, 315; Beschluß des Senats vom 4.10.1993 a.a.O.).

    Das bedeutet ferner, daß bei Beamten, die nach der Einschätzung ihres Dienstherrn den Anforderungen ihres statusrechtlichen Amtes in gleichem oder wesentlich gleichem Maße gerecht werden, derjenige herausragt, dessen statusrechtliches Amt höher eingestuft ist (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993 a.a.O.).

    Dieser Beurteilungsmaßstab dürfte zwar mit den genannten rechtlichen Anforderungen nicht übereinstimmen (vgl. Beschluß des Senats vom 4.10.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2005 - 4 S 1997/05

    Anordnungsgrund bei Antrag eines erfolglos gebliebenen Mitbewerbers auf

    Begehrt ein Antragsteller, der bei der Auswahl der Bewerber um einen Beförderungsdienstposten erfolglos geblieben ist, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, kann ein Anordnungsgrund nicht nur bei Willkür, sondern generell vorliegen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68).

    Lediglich bei einer nach summarischer Prüfung willkürlich erscheinenden Bevorzugung des ausgewählten Mitbewerbers unter offensichtlichem Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG herrührenden Pflichten des Dienstherrn zu einer der gebotenen Fürsorge entsprechenden Behandlung des unterlegenen Bewerbers hat der Senat ausnahmsweise einen Anordnungsgrund bejaht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68; vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191; und vom 20.03.2002 - 4 S 457/02 -, IÖD 2002, 159).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2005 - 4 S 439/05

    Richter; Stellenbesetzungsverfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines

    Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2007 - 4 S 2020/07

    Auswahlentscheidung bei Übertragung eines Dienstpostens; Umsetzungsbewerber;

    Auch dürfte es sich bei der Stelle des Leiters der Führungsgruppe beim Polizeirevier M.-K. nicht um einen so genannten Beförderungsdienstposten handeln, also einen Dienstposten, der zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll (vgl. zu dieser Gestaltung §§ 11, 12 Abs. 2 S. 1 BLV; zur Geltung des Leistungsgrundsatzes in diesen Fällen siehe Senatsbeschlüsse vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, VBlBW 1999, 264, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, Juris RdNr. 7).
  • VG Sigmaringen, 06.06.2002 - 2 K 532/02

    Konkurrentenklage um Beförderung - Auswahl - Begründung - Frauenförderung als

    Wenn zwei Beamte in gleichem Maße ihre Aufgaben erfüllt haben, dabei aber unterschiedlich bewertete Dienstposten wahrgenommen haben, so folgt daraus, dass derjenige eine vergleichsweise höhere Leistung erbracht hat, der die Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981, ZBR 1991, 315, 316; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.10.1993, VBlBW 1994, 68).

    Dabei bezieht sich die fachliche Leistung auf das tatsächlich erbrachte Arbeitsergebnis, während die Befähigung sich auf die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und sonstigen Eigenschaften des Beamten bezieht, wie sie insbesondere für die Übertragung höherwertiger Aufgaben von Bedeutung sein können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1993, a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2003 - 4 S 2224/01

    Auswahlentscheidung - Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Dienstaufgabe

    Die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind bei den über die Bewerber erstellten maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen und damit auch bei einer Auswahlentscheidung allein an ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt und nicht an den Anforderungen ihrer derzeitigen Aufgabenbereiche zu messen (vgl. den Beschluss des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 4 S 905/03

    Regelbeurteilung - Grundlage für Auswahlentscheidung

    Denn für Beförderungen sind nicht nur die erbrachten Leistungen, sondern neben der Eignung vor allem die Befähigung eines Beamten entscheidend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93- und vom 08.02.1996 - 4 S 47/96 -), und die Befähigungsbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen unterscheiden sich um eine Bewertungsstufe von vier Bewertungsstufen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2007 - 4 S 339/07

    Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilung und Regelbeurteilung verschiedener

    Diese dienstlichen Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen (vgl. Beschluss des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -).
  • VG Stuttgart, 24.01.2019 - 14 K 12555/17

    Dienstliche Beurteilung einer der Dienststellenleitung als Beauftragte für

    Das Erfordernis, den Beamten statusamtsbezogen zu beurteilen, bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung des Beamten auf seinem Dienstposten zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, juris, Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1999 - 4 S 1138/99

    Ernennung zum Landgerichtspräsidenten - Konkurrentenklage

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 4 S 2636/98

    Bewerberauswahl zwischen mehreren gleich geeigneten Konkurrenten für eine

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.1997 - 2 B 10392/97
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 4 S 47/96

    Besetzung einer Beförderungsstelle - Auswahlentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1994 - 11 S 1355/94

    Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beförderungsbewerbern - Erstellung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 4 S 598/95

    Beamtenrecht: Berücksichtigung einer erneuten Auswahlentscheidung während der

  • VG Berlin, 03.07.2002 - 7 A 359.95

    Rechtsmittel einer Vorsitzenden Richterin gegen eine dienstliche Beurteilung;

  • VG Sigmaringen, 01.09.2003 - 8 K 1370/03

    Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit - Anforderungsprofil - Befähigung zum

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8856
VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93 (https://dejure.org/1993,8856)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.1993 - 12 S 952/93 (https://dejure.org/1993,8856)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 1993 - 12 S 952/93 (https://dejure.org/1993,8856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorliegen der Gründe für eine Regelausweisung bei einem Ausländer, der erhöhten Ausweisungsschutz genießt - Ausweisungsermessen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 68
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 11 S 2277/92

    Regelausweisung eines Ausländers, der erhöhten Ausweisungsschutz genießt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
    Liegen diese schwerwiegenden Gründe nicht vor, so ist eine Ausweisung unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, BVerwGE 81, 155 zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 -, Beschluß vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 - ).

    Die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG setzt zweierlei voraus (vgl. zum folgenden: BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 -, Beschluß vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 -).

    Die Behörde hat demnach über die Ausweisung nach Ermessen aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände des Falles unter Berücksichtigung der in § 45 Abs. 2 AuslG gesetzlich normierten Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1987 - 11 S 2447/85

    Abschiebungsschutz für Asylberechtigte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
    Da die Abschiebung in den Verfolgerstaat zur Vernichtung des Flüchtlingsstatus auch in seinem Kern führt, kann sie immer nur als ultima ratio in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.5.1987 - 11 S 2447/85, ESVGH 37, 226 zu § 14 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965; Beschluß vom 4.3.1993 - 11 S 1228/92 -).

    Nicht als besonders schwere Straftat wurde hingegen aus Gründen des Einzelfalles ein mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren geahndeter versuchter Totschlag beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.7.1987 - 11 S 402/87 -, InfAuslR 1988, 2); auch bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wurde das Vorliegen einer besonders schweren Straftat bezweifelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.5.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
    Liegen diese schwerwiegenden Gründe nicht vor, so ist eine Ausweisung unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, BVerwGE 81, 155 zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 -, Beschluß vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 - ).

    Die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG setzt zweierlei voraus (vgl. zum folgenden: BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 -, Beschluß vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 11 S 2103/92

    Ausweisung eines nach AuslG 1990 § 48 Abs 1 besonderen Ausweisungsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
    Liegen diese schwerwiegenden Gründe nicht vor, so ist eine Ausweisung unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, BVerwGE 81, 155 zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 -, Beschluß vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 - ).

    Die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG setzt zweierlei voraus (vgl. zum folgenden: BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 -, Beschluß vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1987 - 11 S 402/87

    Abschiebungsschutz für Asylberechtigte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
    Nicht als besonders schwere Straftat wurde hingegen aus Gründen des Einzelfalles ein mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren geahndeter versuchter Totschlag beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.7.1987 - 11 S 402/87 -, InfAuslR 1988, 2); auch bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wurde das Vorliegen einer besonders schweren Straftat bezweifelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.5.1987, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 07.07.1992 - 12 TH 990/92

    Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten aus schwerwiegenden Gründen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
    Nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 7.7.1992, NVwZ 1993, 204) dürfte zwar davon auszugehen sein, daß die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Ermessen nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 AuslG gegeben sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1993 - 11 S 1228/92

    Beschränkung des Asylantrags auf die Feststellung der Voraussetzungen des AuslG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 12 S 952/93
    Da die Abschiebung in den Verfolgerstaat zur Vernichtung des Flüchtlingsstatus auch in seinem Kern führt, kann sie immer nur als ultima ratio in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.5.1987 - 11 S 2447/85, ESVGH 37, 226 zu § 14 Abs. 1 S. 2 AuslG 1965; Beschluß vom 4.3.1993 - 11 S 1228/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.12.1993 - 12 S 2559/93

    Zur besonders schweren Straftat im Sinne von AuslG 1990 § 51 Abs 3

    Liegen diese schwerwiegenden Gründe nicht vor, so ist eine Ausweisung unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989, BVerwGE 81, 155 , zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 - und Beschlüsse vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 -und vom 18.11.1993 - 12 S 952/93 -).

    Die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG setzt zweierlei voraus (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 17.01.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 -, Beschlüsse vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 - und vom 18.11.1993 - 12 S 952/93 -) .

    Die Behörde hat demnach über die Ausweisung nach Ermessen aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände des Falles unter Berücksichtigung der in § 45 Abs. 2 AuslG gesetzlich normierten Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der VerhäLtnismäßigkeit zu entscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 - und Beschluß vom 18.11.1993 - 12 S 952/93 -).

    Da die Abschiebung in den Verfolgerstaat zur Vernichtung des Flüchtlingsstatus auch in seinem Kern führt, kann sie immer nur als ultima ratio in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.5.1987 - 11 S 2447/85 -, ESVGH 37, 226, zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965; Beschlüsse vom 4.3.1993 -US 1228/92 - und vom 18.11.1993 - 12 S 952/93 -, Kanein/Renner, a.a.O., RdNr. 22 zu § 51 AuslG ; Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, RdNr. 46 zu § 51 AuslG ) .

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - 11 S 1884/94

    Ausweisung eines Ausländers im Falle des AuslG 1990 § 48 Abs 1 Nr 2; Jugendstrafe

    Die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG setzt zweierlei voraus (vgl. zum folgenden insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 - InfAuslR 1994, 13, Urteil vom 29.9.1993 - 11 S 2277/92 - VBlBW 1994, 325 = AuAS 1994, 29; Beschluß vom 18.11.1993 - 12 S 952/93 -): Zum einen muß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommen, das sich aus den konkreten Umständen der jeweils in Frage stehenden Verhaltensweisen des Betroffenen - bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit - ergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 11 S 2342/93

    Mindestanforderung an den Aushang der Benachrichtigung bei öffentlicher

    Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß im Anschluß an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 -, InfAuslR 1994, 13; Beschl. vom 18.11.1993 - 12 S 952/93 -) im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß an der Rechtmäßigkeit der - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - verfügten Ausweisung und der - kraft Gesetzes sofort vollziehbaren - Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel bestehen.
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